Die Beschwerde ist nicht begründet.
Dass der Angeklagte am Abend des 22. Jänner 2001 von M***** 5.000 DM und den manipulierten Peugeot übernommen hat, findet in der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung volle Deckung.
Die Urteilsfeststellung, im erwähnten PKW habe sich an jenem Tag auch eine übergroße Heroinmenge befunden, ergibt sich aus der unbedenklichen Beweiswürdigung des Schöffengerichts, auf die in der Folge eingegangen wird.
Der Beschwerdeansicht zuwider stellt die Urteilsargumentation, dass Probefahrten (damit gemeint die Fahrten vom 23. Jänner, 5. Februar und 10. Februar 2001) ohne Drogen auszuschließen seien, weil solche für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen Vorteil brächten und keine derart hohen Beträge (10.000 DM pro Fahrt) bezahlt würden, keine Scheinbegründung dar. Als solche wird eine Begründung bezeichnet, die in Wahrheit keine ist, indem etwa angeführt wird, ein Tatumstand sei sicher oder als Begründung die Worte "zweifellos" oder "offensichtlich" verwendet werden (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 46).Der Beschwerdeansicht zuwider stellt die Urteilsargumentation, dass Probefahrten (damit gemeint die Fahrten vom 23. Jänner, 5. Februar und 10. Februar 2001) ohne Drogen auszuschließen seien, weil solche für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen Vorteil brächten und keine derart hohen Beträge (10.000 DM pro Fahrt) bezahlt würden, keine Scheinbegründung dar. Als solche wird eine Begründung bezeichnet, die in Wahrheit keine ist, indem etwa angeführt wird, ein Tatumstand sei sicher oder als Begründung die Worte "zweifellos" oder "offensichtlich" verwendet werden (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 46).
Fallbezogen kann davon aber keine Rede sein, haben die Tatrichter doch zusätzlich in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen, dass die zugestandenen langen Wartezeiten bei den Raststätten in Österreich, Italien und Spanien, der professionelle Umbau des Fahrzeuges, die riesige Menge des sichergestellten Heroins, die professionelle Abwicklung der Transporte und der gleiche modus operandi der Annahme bloßer Testfahrten ohne Drogen entgegenstünden (US 8). Diese Begründung entspricht den Gesetzen logischen Denkens und auch - erneut entgegen der Ansicht des Angeklagten - durchaus der Lebenserfahrung.
Hat das Schöffengericht aber mit zutreffender Begründung die ersten drei verfahrensgegenständlichen Fahrten als tatsächliche Suchtgifttransporte beurteilt, dann durfte es angesichts des jeweils gleichen Fuhrlohns von 10.000 DM pro Fahrt ohne Denkfehler auch davon ausgehen, dass bei diesen Überstellungen annähernd die gleiche Menge Suchtgift transportiert wurde, wie beim Versuch am 21. Februar 2001.
Letztlich kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, dass für die subjektive Tatseite in Bezug auf eine übergroße Suchtgiftmenge jeglicher Anhaltspunkt fehle, hat das Erstgericht doch nicht nur als erwiesen angenommen, der Angeklagte "schmuggle" bewusst Suchtgift, sondern auch die Höhe des Fuhrlohns als Begründung dafür herangezogen, dass er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, eine übergroße Menge Heroin über Österreich in den Schengenraum zu verbringen (US 6).
Da die behaupteten Begründungsmängel nicht vorliegen, musste der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben; sie war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die behaupteten Begründungsmängel nicht vorliegen, musste der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben; sie war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.