Die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zur Lokalisation der Verletzung (rechts oder links) behauptende Mängelrüge (Z 5) negiert die eingehenden Ausführungen dazu in US 5.Die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zur Lokalisation der Verletzung (rechts oder links) behauptende Mängelrüge (Ziffer 5,) negiert die eingehenden Ausführungen dazu in US 5.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 47). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist das Urteil diesem Nichtigkeit begründenden Vorwurf nicht ausgesetzt, weil sich die Formulierung „der Angeklagte hat selbst nicht wirklich in Abrede gestellt, dass er die Verletzung von Elisabeth C***** verursacht hat" (US 5) auf mehrere Aussagen des Angeklagten stützen kann, in denen er die Verletzung der Frau mit einem Streit um eine Bettdecke in kausalen Zusammenhang brachte (S 31, 51, 193, 195). Die Diversionsrüge (Z 10a) begnügt sich mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 90a StPO, übergeht dabei aber die erstgerichtlichen Feststellungen zur massiv einschlägigen, die Voraussetzungen nach § 39 StGB erfüllenden Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (US 4, 8) und entzieht sich somit einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 47). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist das Urteil diesem Nichtigkeit begründenden Vorwurf nicht ausgesetzt, weil sich die Formulierung „der Angeklagte hat selbst nicht wirklich in Abrede gestellt, dass er die Verletzung von Elisabeth C***** verursacht hat" (US 5) auf mehrere Aussagen des Angeklagten stützen kann, in denen er die Verletzung der Frau mit einem Streit um eine Bettdecke in kausalen Zusammenhang brachte (S 31, 51, 193, 195). Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) begnügt sich mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 90 a, StPO, übergeht dabei aber die erstgerichtlichen Feststellungen zur massiv einschlägigen, die Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB erfüllenden Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (US 4, 8) und entzieht sich somit einer Erledigung nach Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.