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Entscheidung 11 Os 97/08m×

Entscheidung 11 Os 97/08m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/08m

Entscheidungsdatum

19.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2008, GZ 11 Os 57/08d-9, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. Damit scheidet ein ordentlicher Rechtszug gegen seine Entscheidungen jedenfalls aus.

Rechtliche Beurteilung

Der „Einspruch und gleichzeitig ... Antrag auf Revision und Beistellung eines Verfahrenshelfers“ des Hans A***** gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs musste somit auf der Basis geltenden Rechts zurückgewiesen werden. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt ein Interesse der Rechtspflege, vor allem eine zweckentsprechende Verteidigung voraus (Paragraph 61, Absatz 2, StPO), welche Voraussetzung bei einem unzulässigen Rechtsmittel sinnfällig nicht vorliegt.

Textnummer

E96826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00097.08M.0819.000

Im RIS seit

14.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20080819_OGH0002_0110OS00097_08M0000_000