Entscheidung 11 Os 97/08m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2008, GZ 11 Os 57/08d-9, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Hans A***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2008, GZ 11 Os 57/08d-9, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. Damit scheidet ein ordentlicher Rechtszug gegen seine Entscheidungen jedenfalls aus.Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen. Damit scheidet ein ordentlicher Rechtszug gegen seine Entscheidungen jedenfalls aus.
Rechtliche Beurteilung
Der „Einspruch und gleichzeitig ... Antrag auf Revision und Beistellung eines Verfahrenshelfers“ des Hans A***** gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs musste somit auf der Basis geltenden Rechts zurückgewiesen werden. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt ein Interesse der Rechtspflege, vor allem eine zweckentsprechende Verteidigung voraus (§ 61 Abs 2 StPO), welche Voraussetzung bei einem unzulässigen Rechtsmittel sinnfällig nicht vorliegt.Der „Einspruch und gleichzeitig ... Antrag auf Revision und Beistellung eines Verfahrenshelfers“ des Hans A***** gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs musste somit auf der Basis geltenden Rechts zurückgewiesen werden. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt ein Interesse der Rechtspflege, vor allem eine zweckentsprechende Verteidigung voraus (Paragraph 61, Absatz 2, StPO), welche Voraussetzung bei einem unzulässigen Rechtsmittel sinnfällig nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00097.08M.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJT_20080819_OGH0002_0110OS00097_08M0000_000