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Entscheidung 11 Os 97/09p×

Entscheidung 11 Os 97/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/09p

Entscheidungsdatum

18.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. März 2009, GZ 612 Hv 17/08v-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Goran P***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Schwechat als Geschäftsführer der E***** GmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über die Tatsache seiner Lieferfähigkeit und -willigkeit zum Abschluss eines Kaufvertrags über Mobiltelefone, mithin zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei er jeweils schwere Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und sich der Gesamtschaden auf 178.400 Euro beläuft, nämlich

1. am 18. Juni 2008 Angestellte der R***** Ltd. hinsichtlich 400 Stück Mobiltelefone der Marke Nokia 6233 im Betrag von 35.600 Euro;

2. am 25. August 2008 Lukasz K***** hinsichtlich 1.400 Stück Mobiltelefone der Marke Nokia 6300 im Betrag von 142.800 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider begründete die Abweisung (ON 54 S 14) der Anträge auf Durchführung einer Anfrage bei der Österreichischen Nationalbank zum Beweis dafür, „dass sich der Dollarkurs im Zeitraum 20. August bis 30. August 2008 so entwickelt hat, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, die 'Handys' zu bezahlen", sowie auf Vernehmung des Rechtsanwalts Mark M*****, ..., zum Beweis dafür, dass durch R***** Ltd. der Einzelfirma Eu***** ein Schaden entstanden ist und dieser Ersatzanspruch an den Angeklagten abgetreten wurde (ON 54 S 11), keine Nichtigkeit. Denn der Beweiswerber begründete nicht, weswegen diese Beweismittel geeignet sein könnten, die geltend gemachten Beweisthemata zu klären (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO) und wie weit diese erhebliche Tatsachen betreffen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO): Das wäre um so mehr geboten gewesen, als selbst nach Angabe des Angeklagten (ON 43 S 16 f, ON 54 S 13; Beilage zu ON 43, ON 54 S 4 f) die behaupteten Kursschwankungen nur einen geringen Teil des Gesamtkaufpreises zum Faktum 2 ausmachten und der angeblich aufgerechnete Schaden den zu bezahlenden Betrag beim Faktum 1 nicht erreichte.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit: Eine solche liegt nur dann vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 47; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 465 ff). Eine getroffene Feststellung als Ergebnis einer Würdigung von Beweismitteln kann unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden. Ob der Angeklagte beim Faktum 1 angegeben hatte, die Ware sei lastenfrei, betrifft im Hinblick auf seine unbestrittene Vortäuschung ehester Lieferung nach Zahlung (US 4) keine entscheidende Tatsache. Eben dies gilt für die behauptete Aufrechnung mit einem früher erlittenen Schaden, weil zu keinem Zeitpunkt hervorkam, dass davon der volle Kaufpreis umfasst oder eine Wertgrenze (Faktum 2 und Paragraph 29, StGB!) berührt gewesen sei vergleiche neuerlich Beilage zu ON 43 und ON 54 S 4 f). Beide Beschwerdepunkte können daher bereits deshalb auf sich beruhen.

Die Einlassung des Nichtigkeitswerbers, Währungsschwankungen seien Grund für seine Nichtzahlung beim Faktum 2 gewesen, haben die Tatrichter dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider gar wohl erörtert (US 8). Dass sie dies logisch und empirisch einwandfrei nicht für plausibel hielten, entzieht sich der Anfechtung mit Mängelrüge.

Als bloße Spekulation im Rechtsmittelverfahren stellt sich der Einwand dar, der Angeklagte habe „mit den vorhandenen 142.800 Euro ... einen Teil der Ware freizubekommen" versucht, hatte dieser doch dementgegen angegeben, dieses Geld im Casino verspielt zu haben (ON 43 S 17).

Mögen die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe auch in deren inneren Systematik zu wünschen übrig lassen, ist ihnen (in Zusammenschau mit dem Urteilsspruch) aus der dafür entscheidenden Sicht des Obersten Gerichtshofs doch noch zu entnehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass die Tatrichter sämtliche Elemente des subjektiven Betrugstatbestands annahmen (US 2, 4, 6, 13, 14). Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „entsprechende Feststellungen ... sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente" und zum Bereicherungsvorsatz vermisst, orientiert sie sich nicht am gesamten Sachverhaltssubstrat der angefochtenen Entscheidung und bringt materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur erwiderungsfähigen Darstellung.

Aus welchem Grund die Tatsache, dass der Angeklagte „alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E***** GmbH" sei und daher die von R***** und K***** an die Gesellschaft bezahlten Gelder von dieser entnommen habe, bewirke, dass „keine Unterschlagung, keine Veruntreuung und auch kein Betrug vorliegen" könne, legt der Beschwerdeführer überhaupt nicht dar, weshalb sich diese bloße Behauptung meritorischer Erledigung entzieht.

Unter Hinweis auf den Schaden bei Faktum 1 von 35.600 Euro bestreitet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. Sie übergeht indes den Schaden von 142.800 Euro bei Faktum 2 und erklärt nicht, weshalb im Gegenstand Paragraph 29, StGB nicht anwendbar wäre.

Die substratlose Hypothese, es handle sich um „Veruntreuung gemäß Paragraph 133, StGB", orientiert sich einmal mehr nicht an den tatrichterlichen Annahmen eines betrügerischen Agierens vergleiche der Vollständigkeit halber zur rechtlichen Abgrenzung Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 140).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die fehlenden Feststellungen zum Bedachtnahmeurteil (US 2) zwingen im Hinblick auf die erhobene Berufung zu keiner amtswegigen Maßnahme (RIS-Justiz RS0119220). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91634 11Os97.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00097.09P.0818.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090818_OGH0002_0110OS00097_09P0000_000