Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider begründete die Abweisung (ON 54 S 14) der Anträge auf Durchführung einer Anfrage bei der Österreichischen Nationalbank zum Beweis dafür, „dass sich der Dollarkurs im Zeitraum 20. August bis 30. August 2008 so entwickelt hat, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, die 'Handys' zu bezahlen", sowie auf Vernehmung des Rechtsanwalts Mark M*****, ..., zum Beweis dafür, dass durch R***** Ltd. der Einzelfirma Eu***** ein Schaden entstanden ist und dieser Ersatzanspruch an den Angeklagten abgetreten wurde (ON 54 S 11), keine Nichtigkeit. Denn der Beweiswerber begründete nicht, weswegen diese Beweismittel geeignet sein könnten, die geltend gemachten Beweisthemata zu klären (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO) und wie weit diese erhebliche Tatsachen betreffen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO): Das wäre um so mehr geboten gewesen, als selbst nach Angabe des Angeklagten (ON 43 S 16 f, ON 54 S 13; Beilage zu ON 43, ON 54 S 4 f) die behaupteten Kursschwankungen nur einen geringen Teil des Gesamtkaufpreises zum Faktum 2 ausmachten und der angeblich aufgerechnete Schaden den zu bezahlenden Betrag beim Faktum 1 nicht erreichte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider begründete die Abweisung (ON 54 S 14) der Anträge auf Durchführung einer Anfrage bei der Österreichischen Nationalbank zum Beweis dafür, „dass sich der Dollarkurs im Zeitraum 20. August bis 30. August 2008 so entwickelt hat, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, die 'Handys' zu bezahlen", sowie auf Vernehmung des Rechtsanwalts Mark M*****, ..., zum Beweis dafür, dass durch R***** Ltd. der Einzelfirma Eu***** ein Schaden entstanden ist und dieser Ersatzanspruch an den Angeklagten abgetreten wurde (ON 54 S 11), keine Nichtigkeit. Denn der Beweiswerber begründete nicht, weswegen diese Beweismittel geeignet sein könnten, die geltend gemachten Beweisthemata zu klären (Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz StPO) und wie weit diese erhebliche Tatsachen betreffen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO): Das wäre um so mehr geboten gewesen, als selbst nach Angabe des Angeklagten (ON 43 S 16 f, ON 54 S 13; Beilage zu ON 43, ON 54 S 4 f) die behaupteten Kursschwankungen nur einen geringen Teil des Gesamtkaufpreises zum Faktum 2 ausmachten und der angeblich aufgerechnete Schaden den zu bezahlenden Betrag beim Faktum 1 nicht erreichte.
Die Mängelrüge (Z 5) verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit: Eine solche liegt nur dann vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 47; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 465 ff). Eine getroffene Feststellung als Ergebnis einer Würdigung von Beweismitteln kann unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden. Ob der Angeklagte beim Faktum 1 angegeben hatte, die Ware sei lastenfrei, betrifft im Hinblick auf seine unbestrittene Vortäuschung ehester Lieferung nach Zahlung (US 4) keine entscheidende Tatsache. Eben dies gilt für die behauptete Aufrechnung mit einem früher erlittenen Schaden, weil zu keinem Zeitpunkt hervorkam, dass davon der volle Kaufpreis umfasst oder eine Wertgrenze (Faktum 2 und § 29 StGB!) berührt gewesen sei (vgl neuerlich Beilage zu ON 43 und ON 54 S 4 f). Beide Beschwerdepunkte können daher bereits deshalb auf sich beruhen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit: Eine solche liegt nur dann vor, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 47; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 465 ff). Eine getroffene Feststellung als Ergebnis einer Würdigung von Beweismitteln kann unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt werden. Ob der Angeklagte beim Faktum 1 angegeben hatte, die Ware sei lastenfrei, betrifft im Hinblick auf seine unbestrittene Vortäuschung ehester Lieferung nach Zahlung (US 4) keine entscheidende Tatsache. Eben dies gilt für die behauptete Aufrechnung mit einem früher erlittenen Schaden, weil zu keinem Zeitpunkt hervorkam, dass davon der volle Kaufpreis umfasst oder eine Wertgrenze (Faktum 2 und Paragraph 29, StGB!) berührt gewesen sei vergleiche neuerlich Beilage zu ON 43 und ON 54 S 4 f). Beide Beschwerdepunkte können daher bereits deshalb auf sich beruhen.
Die Einlassung des Nichtigkeitswerbers, Währungsschwankungen seien Grund für seine Nichtzahlung beim Faktum 2 gewesen, haben die Tatrichter dem Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider gar wohl erörtert (US 8). Dass sie dies logisch und empirisch einwandfrei nicht für plausibel hielten, entzieht sich der Anfechtung mit Mängelrüge.
Als bloße Spekulation im Rechtsmittelverfahren stellt sich der Einwand dar, der Angeklagte habe „mit den vorhandenen 142.800 Euro ... einen Teil der Ware freizubekommen" versucht, hatte dieser doch dementgegen angegeben, dieses Geld im Casino verspielt zu haben (ON 43 S 17).
Mögen die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe auch in deren inneren Systematik zu wünschen übrig lassen, ist ihnen (in Zusammenschau mit dem Urteilsspruch) aus der dafür entscheidenden Sicht des Obersten Gerichtshofs doch noch zu entnehmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass die Tatrichter sämtliche Elemente des subjektiven Betrugstatbestands annahmen (US 2, 4, 6, 13, 14). Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „entsprechende Feststellungen ... sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente" und zum Bereicherungsvorsatz vermisst, orientiert sie sich nicht am gesamten Sachverhaltssubstrat der angefochtenen Entscheidung und bringt materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur erwiderungsfähigen Darstellung.Mögen die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe auch in deren inneren Systematik zu wünschen übrig lassen, ist ihnen (in Zusammenschau mit dem Urteilsspruch) aus der dafür entscheidenden Sicht des Obersten Gerichtshofs doch noch zu entnehmen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass die Tatrichter sämtliche Elemente des subjektiven Betrugstatbestands annahmen (US 2, 4, 6, 13, 14). Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „entsprechende Feststellungen ... sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente" und zum Bereicherungsvorsatz vermisst, orientiert sie sich nicht am gesamten Sachverhaltssubstrat der angefochtenen Entscheidung und bringt materiellrechtliche Nichtigkeit nicht zur erwiderungsfähigen Darstellung.
Aus welchem Grund die Tatsache, dass der Angeklagte „alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E***** GmbH" sei und daher die von R***** und K***** an die Gesellschaft bezahlten Gelder von dieser entnommen habe, bewirke, dass „keine Unterschlagung, keine Veruntreuung und auch kein Betrug vorliegen" könne, legt der Beschwerdeführer überhaupt nicht dar, weshalb sich diese bloße Behauptung meritorischer Erledigung entzieht.
Unter Hinweis auf den Schaden bei Faktum 1 von 35.600 Euro bestreitet die Subsumtionsrüge (Z 10) das Vorliegen der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB. Sie übergeht indes den Schaden von 142.800 Euro bei Faktum 2 und erklärt nicht, weshalb im Gegenstand § 29 StGB nicht anwendbar wäre.Unter Hinweis auf den Schaden bei Faktum 1 von 35.600 Euro bestreitet die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) das Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB. Sie übergeht indes den Schaden von 142.800 Euro bei Faktum 2 und erklärt nicht, weshalb im Gegenstand Paragraph 29, StGB nicht anwendbar wäre.
Die substratlose Hypothese, es handle sich um „Veruntreuung gemäß § 133 StGB", orientiert sich einmal mehr nicht an den tatrichterlichen Annahmen eines betrügerischen Agierens (vgl der Vollständigkeit halber zur rechtlichen Abgrenzung Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 140).Die substratlose Hypothese, es handle sich um „Veruntreuung gemäß Paragraph 133, StGB", orientiert sich einmal mehr nicht an den tatrichterlichen Annahmen eines betrügerischen Agierens vergleiche der Vollständigkeit halber zur rechtlichen Abgrenzung Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 146, Rz 140).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO). Die fehlenden Feststellungen zum Bedachtnahmeurteil (US 2) zwingen im Hinblick auf die erhobene Berufung zu keiner amtswegigen Maßnahme (RIS-Justiz RS0119220). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die fehlenden Feststellungen zum Bedachtnahmeurteil (US 2) zwingen im Hinblick auf die erhobene Berufung zu keiner amtswegigen Maßnahme (RIS-Justiz RS0119220). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.