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Entscheidung 11 Os 97/17z×

Entscheidung 11 Os 97/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/17z

Entscheidungsdatum

22.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 335 HR 38/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien (im Ermittlungsverfahren AZ 62 St 174/16h der Staatsanwaltschaft Wien) über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2017, AZ 20 Bs 187/17x (ON 108 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2017, GZ 335 HR 38/17y-96, wurde ein Antrag des – derzeit zu anderen Verfahren im Maßnahmenvollzug untergebrachten – Mag. Herwig B***** auf Einstellung des aktuell gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens AZ 62 St 174/16h der Staatsanwaltschaft Wien abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017, AZ 20 Bs 187/17x (ON 108 der Ermittlungsakten), nicht Folge.

Eine Eingabe des Mag. Herwig B***** vom 16. Juli 2017 (ON 4 der Bs-Akten), ist ua inhaltlich als Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss aufzufassen („Antrag auf Wiederaufnahme zu OLG Wien 20 Bs 187/17x“).

Diese erweist sich als unzulässig, weil gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Die übrigen in der Eingabe gestellten Anträge sprechen fallaktuell keine in die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs fallenden Maßnahmen an.

Textnummer

E119238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00097.17Z.0822.000

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170822_OGH0002_0110OS00097_17Z0000_000