Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit die Mängelrüge (Z 5 fünfter, inhaltlich vierter Fall) mittels selektiven Herausgreifens einzelner Aussagepassagen eine aktenwidrige Wiedergabe der vom Opfer B***** zum Tatablauf getätigten Angaben (vgl US 11 f) behauptet, lässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Depositionen dieses Zeugen (vgl ON 46 S 10 f; ON 2 S 43 ff iVm ON 46 S 14) vermissen, welche die relevierte Ableitung der Feststellungen dazu und zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers formal mängelfrei tragen. Mit in diesem Zusammenhang angestellten eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur möglichen Zeitspanne zwischen dem Angriff der Mittäter und dem Einschreiten des Angeklagten zeigt der Rechtsmittelwerber keine Aktenwidrigkeit auf (vgl RIS-Justiz RS0099431), sondern argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter, inhaltlich vierter Fall) mittels selektiven Herausgreifens einzelner Aussagepassagen eine aktenwidrige Wiedergabe der vom Opfer B***** zum Tatablauf getätigten Angaben vergleiche US 11 f) behauptet, lässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Depositionen dieses Zeugen vergleiche ON 46 S 10 f; ON 2 S 43 ff in Verbindung mit ON 46 S 14) vermissen, welche die relevierte Ableitung der Feststellungen dazu und zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers formal mängelfrei tragen. Mit in diesem Zusammenhang angestellten eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur möglichen Zeitspanne zwischen dem Angriff der Mittäter und dem Einschreiten des Angeklagten zeigt der Rechtsmittelwerber keine Aktenwidrigkeit auf vergleiche RIS-Justiz RS0099431), sondern argumentiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die weitere Mängelrüge behauptet eine (nunmehr explizit) offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend das Zusammenwirken des Angeklagten mit den beiden unbekannten Tätern und den Waffeneinsatz durch einen dieser Mittäter (US 7; vgl auch US 12).Die weitere Mängelrüge behauptet eine (nunmehr explizit) offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend das Zusammenwirken des Angeklagten mit den beiden unbekannten Tätern und den Waffeneinsatz durch einen dieser Mittäter (US 7; vergleiche auch US 12).
Die Tatrichter verwiesen hinsichtlich der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern … B***** mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung eines Messers“ Wertgegenstände weggenommen habe bzw „es Abdulfattah A***** war, der ... B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden Unbekannten mit einem Messer bedrohte und ihm letztlich auch noch einen Schlag gegen den Kopf versetzte“, begründend auf die als glaubwürdig eingestuften Angaben des Opfers zum Tathergang und zur Tatbeteiligung des Angeklagten (US 11 f). Ihre Überzeugung, dass es dem Angeklagten „... darauf ankam, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern ... B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe dessen Geldtasche und dessen Mobiltelefon mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern“, erschlossen die Tatrichter in aus Z 5 nicht zu beanstandender Weise „aus der Tathandlung“ (US 12; RIS-Justiz RS0098671).Die Tatrichter verwiesen hinsichtlich der Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern … B***** mit Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung eines Messers“ Wertgegenstände weggenommen habe bzw „es Abdulfattah A***** war, der ... B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden Unbekannten mit einem Messer bedrohte und ihm letztlich auch noch einen Schlag gegen den Kopf versetzte“, begründend auf die als glaubwürdig eingestuften Angaben des Opfers zum Tathergang und zur Tatbeteiligung des Angeklagten (US 11 f). Ihre Überzeugung, dass es dem Angeklagten „... darauf ankam, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern ... B***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und mit Gewalt und unter Verwendung einer Waffe dessen Geldtasche und dessen Mobiltelefon mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern“, erschlossen die Tatrichter in aus Ziffer 5, nicht zu beanstandender Weise „aus der Tathandlung“ (US 12; RIS-Justiz RS0098671).
Der aufgrund der Angaben des Opfers konstatierte zeitlich und räumlich eng zusammenhängende Tatablauf vermag dem Beschwerdeeinwand zuwider sowohl die Feststellungen zu einem – wenn auch spontan erfolgten (vgl RIS-Justiz RS0089831) – bewussten und gewollten Zusammenwirken des Angeklagten mit den beiden unbekannten Angreifern als auch die Konstatierungen zu einem die Verwendung eines Messers durch einen der Mittäter umfassenden Vorsatz des Beschwerdeführers zu tragen.Der aufgrund der Angaben des Opfers konstatierte zeitlich und räumlich eng zusammenhängende Tatablauf vermag dem Beschwerdeeinwand zuwider sowohl die Feststellungen zu einem – wenn auch spontan erfolgten vergleiche RIS-Justiz RS0089831) – bewussten und gewollten Zusammenwirken des Angeklagten mit den beiden unbekannten Angreifern als auch die Konstatierungen zu einem die Verwendung eines Messers durch einen der Mittäter umfassenden Vorsatz des Beschwerdeführers zu tragen.
Die gegen die Annahme der Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569), weil sie nicht argumentativ aus dem Gesetz ableitet, weshalb die erstrichterlichen Konstatierungen zu den Ausführungshandlungen des Angeklagten und zur
– auch die Verwendung einer Waffe umfassenden – subjektiven Tatseite (US 7 iVm US 2), die vorgenommene rechtliche Unterstellung nicht tragen sollen (vgl im Übrigen zur Voraussetzung der Vornahme [nur] einer dem Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung und zur sukzessiven Mittäterschaft Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 bis 32, RIS-Justiz RS0117320 und RS0090006 sowie zur Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB RS0094036).Die gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569), weil sie nicht argumentativ aus dem Gesetz ableitet, weshalb die erstrichterlichen Konstatierungen zu den Ausführungshandlungen des Angeklagten und zur, – auch die Verwendung einer Waffe umfassenden – subjektiven Tatseite (US 7 in Verbindung mit US 2), die vorgenommene rechtliche Unterstellung nicht tragen sollen vergleiche im Übrigen zur Voraussetzung der Vornahme [nur] einer dem Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung und zur sukzessiven Mittäterschaft Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26 bis 32, RIS-Justiz RS0117320 und RS0090006 sowie zur Qualifikation des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB RS0094036).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.