Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 49), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 49), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 49; vgl RIS-Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch, den Privatbeteiligtenzuspruch, das Verfalls- oder das Konfiskationserkenntnis (US 2) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO – RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 49; vergleiche RIS-Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch, den Privatbeteiligtenzuspruch, das Verfalls- oder das Konfiskationserkenntnis (US 2) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 296, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 4, StPO – RIS-Justiz RS0100042; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 296, Rz 5).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (
auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 18) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Z 11 erster Fall), der von Amts wegen wahrzunehmen war (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Gemäß § 19a StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen Eigentum stehen. Zu diesen Erfordernissen schweigt das Erst-Urteil (US 4).auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 18) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Ziffer 11, erster Fall), der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO). Gemäß Paragraph 19 a, StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen Eigentum stehen. Zu diesen Erfordernissen schweigt das Erst-Urteil (US 4).
Demzufolge war – wie die Generalprokuratur aufzeigte – das Konfiskationserkenntnis schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).Demzufolge war – wie die Generalprokuratur aufzeigte – das Konfiskationserkenntnis schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.