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Entscheidung 11 Os 97/20d×

Entscheidung 11 Os 97/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/20d

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. Juli 2020, GZ 10 Hv 4/20h-76, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 525 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 63 % abgesondert verfolgten Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Taten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war, und zwar

a) zwischen Sommer 2018 und März 2019 sowie am 22. Juli 2019 an Jürgen L***** insgesamt 510 Gramm um 60 Euro pro Gramm;

d) zwischen Sommer 2018 und Frühjahr 2019 an Stefan H***** 15 Gramm um 80 Euro pro Gramm.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, (Ziffer 4, und) Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines DNA-Gutachtens hinsichtlich des bei Jürgen L***** sichergestellten Plastiksäckchens mit Kokain zum Beweis dafür, dass auf diesem sichergestellten Plastiksäckchen keine DNA des Herrn L***** vorhanden ist und es hier zu keiner Drogenübergabe gekommen ist“ (ON 75 S 38), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Abgesehen davon, dass die Rüge keine Fundstelle des kritisierten Vorgangs nennt (RIS-Justiz RS0124172), ließ der Antrag (weil bloßes Fehlen von DNA des Angeklagten nicht gegen dessen Suchtgifthandel spricht) nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841).

In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; RS0099117).

[5] Der eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Betreff entscheidungswesentlicher Feststellungen reklamierenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) eingehend mit den unterschiedlichen Aussagen des Jürgen L***** auseinandergesetzt und den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend vergleiche RIS-Justiz RS0116732) dargelegt, weshalb es der den Angeklagten belastenden Aussage des Genannten gefolgt ist (US 6 ff).

[6]           Dabei waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit jedem gegen ihre Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand zu den Angaben des genannten Zeugen im Voraus im Detail auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377). Dass nicht günstigere Schlüsse für den Angeklagten gezogen wurden, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400, RS0099413 [T4]).

[7] Insgesamt bekämpft die Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00097.20D.1102.000

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201102_OGH0002_0110OS00097_20D0000_000