[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 (Z 4 und) Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, (Ziffer 4, und) Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines DNA-Gutachtens hinsichtlich des bei Jürgen L***** sichergestellten Plastiksäckchens mit Kokain zum Beweis dafür, dass auf diesem sichergestellten Plastiksäckchen keine DNA des Herrn L***** vorhanden ist und es hier zu keiner Drogenübergabe gekommen ist“ (ON 75 S 38), Verteidigungsrechte nicht verletzt. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einholung eines DNA-Gutachtens hinsichtlich des bei Jürgen L***** sichergestellten Plastiksäckchens mit Kokain zum Beweis dafür, dass auf diesem sichergestellten Plastiksäckchen keine DNA des Herrn L***** vorhanden ist und es hier zu keiner Drogenübergabe gekommen ist“ (ON 75 S 38), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Abgesehen davon, dass die Rüge keine Fundstelle des kritisierten Vorgangs nennt (RIS-Justiz RS0124172), ließ der Antrag (weil bloßes Fehlen von DNA des Angeklagten nicht gegen dessen Suchtgifthandel spricht) nicht erkennen, aus welchem Grund die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841).
In der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618; RS0099117).
[5] Der eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) in Betreff entscheidungswesentlicher Feststellungen reklamierenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) eingehend mit den unterschiedlichen Aussagen des Jürgen L***** auseinandergesetzt und den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (vgl RIS-Justiz RS0116732) dargelegt, weshalb es der den Angeklagten belastenden Aussage des Genannten gefolgt ist (US 6 ff). [5] Der eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Betreff entscheidungswesentlicher Feststellungen reklamierenden Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642) eingehend mit den unterschiedlichen Aussagen des Jürgen L***** auseinandergesetzt und den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend vergleiche RIS-Justiz RS0116732) dargelegt, weshalb es der den Angeklagten belastenden Aussage des Genannten gefolgt ist (US 6 ff).
[6] Dabei waren die Tatrichter nicht gehalten, sich mit jedem gegen ihre Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand zu den Angaben des genannten Zeugen im Voraus im Detail auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0106642, RS0098377). Dass nicht günstigere Schlüsse für den Angeklagten gezogen wurden, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0098400, RS0099413 [T4]).
[7] Insgesamt bekämpft die Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13). [7] Insgesamt bekämpft die Mängelrüge bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.