[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Der Verfahrensrüge (der Sache nach Z 13 erster Fall iVm Z 5; RIS-Justiz RS0118581 [T5]) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 90 S 51) des Antrags auf Beiziehung eines – mit Blick auf das bereits durch einen der Hauptverhandlung beigezogenen (ON 89 S 3) psychiatrischen Sachverständigen erstattete Gutachten (ON 63) – weiteren Sachverständigen zum Beweis dafür, dass „H***** nicht an einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades leidet“ (ON 89 S 75), Verteidigungsrechte nicht verletzt. [5] Der Verfahrensrüge (der Sache nach Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,; RIS-Justiz RS0118581 [T5]) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 90 S 51) des Antrags auf Beiziehung eines – mit Blick auf das bereits durch einen der Hauptverhandlung beigezogenen (ON 89 S 3) psychiatrischen Sachverständigen erstattete Gutachten (ON 63) – weiteren Sachverständigen zum Beweis dafür, dass „H***** nicht an einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades leidet“ (ON 89 S 75), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[6] Ein weiterer Sachverständiger ist im Strafverfahren nur dann beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist und diese Bedenken durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können. Ein aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises hat der Beschwerdeführer demnach nur dann, wenn er in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (vgl RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). [6] Ein weiterer Sachverständiger ist im Strafverfahren nur dann beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO ist und diese Bedenken durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können. Ein aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises hat der Beschwerdeführer demnach nur dann, wenn er in der Hauptverhandlung einen in Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt vergleiche RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).
[7] Mit dem Hinweis auf ein – ohnedies bereits im schriftlichen Gutachten erörtertes (vgl ON 63 S 19, 36 f) – im Verfahren AZ 40 Hv 58/06t des Landesgerichts Wiener Neustadt erstattetes psychiatrisches Gutachten vom 19. Juli 2006, demzufolge (seinerzeit) beim Angeklagten keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorlag und (damals) weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen nicht zu befürchten waren, legte der Antrag nicht fundiert dar, dass der vorliegende Befund unbestimmt (dazu RIS-Justiz RS0127941) oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft (dazu RIS-Justiz RS0127942) wäre. Somit wurde ein in § 127 Abs 3 StPO bezeichneter – durch Befragung nicht zu beseitigender (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 30) – Mangel des psychiatrischen Gutachtens im mündlichen Beweisantrag nicht vorgebracht. Das bloße Verlangen einer Partei nach neuen Befunden und Gutachten, um die vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen erbrachten (im Sinn des § 127 Abs 3 StPO mängelfreien; zu abweichender Befundung und/oder Begutachtung zweier Sachverständiger vgl Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 44 ff) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263 [T10]). [7] Mit dem Hinweis auf ein – ohnedies bereits im schriftlichen Gutachten erörtertes vergleiche ON 63 S 19, 36 f) – im Verfahren AZ 40 Hv 58/06t des Landesgerichts Wiener Neustadt erstattetes psychiatrisches Gutachten vom 19. Juli 2006, demzufolge (seinerzeit) beim Angeklagten keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorlag und (damals) weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen nicht zu befürchten waren, legte der Antrag nicht fundiert dar, dass der vorliegende Befund unbestimmt (dazu RIS-Justiz RS0127941) oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft (dazu RIS-Justiz RS0127942) wäre. Somit wurde ein in Paragraph 127, Absatz 3, StPO bezeichneter – durch Befragung nicht zu beseitigender vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 30) – Mangel des psychiatrischen Gutachtens im mündlichen Beweisantrag nicht vorgebracht. Das bloße Verlangen einer Partei nach neuen Befunden und Gutachten, um die vom beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen erbrachten (im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO mängelfreien; zu abweichender Befundung und/oder Begutachtung zweier Sachverständiger vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 44 ff) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263 [T10]).
[8] Die gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB gerichtete Sanktionsrüge (Z 13) kritisiert die Heranziehung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (ON 63, ON 90 S 37 ff) als Erkenntnisgrundlage für die Konstatierung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Tatzeitpunkt und dessen Einfluss auf die Anlasstat (§ 21 Abs 2 StGB). Indem sie sich in der Behauptung erschöpft, dieses Gutachten „widerspreche“ einem (vor rund 15 Jahren!) in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachten, zeigt sie keinen aus (Z 13 erster Fall iVm) § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO (RIS-Justiz RS0118581 [T5]) beachtlichen Urteilsmangel auf. Überdies werden die Gutachtenserläuterungen in der Hauptverhandlung zu den angewandten Testverfahren (ON 90 S 43) ebenso ignoriert wie die Darlegungen zur zum Vorgutachten geänderten Nomenklatur sowie zur Entwicklung und Intensivierung des Krankheitsbildes beim Angeklagten (ON 90 S 45). [8] Die gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gerichtete Sanktionsrüge (Ziffer 13,) kritisiert die Heranziehung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen (ON 63, ON 90 S 37 ff) als Erkenntnisgrundlage für die Konstatierung einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad im Tatzeitpunkt und dessen Einfluss auf die Anlasstat (Paragraph 21, Absatz 2, StGB). Indem sie sich in der Behauptung erschöpft, dieses Gutachten „widerspreche“ einem (vor rund 15 Jahren!) in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachten, zeigt sie keinen aus (Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, oder 5a StPO (RIS-Justiz RS0118581 [T5]) beachtlichen Urteilsmangel auf. Überdies werden die Gutachtenserläuterungen in der Hauptverhandlung zu den angewandten Testverfahren (ON 90 S 43) ebenso ignoriert wie die Darlegungen zur zum Vorgutachten geänderten Nomenklatur sowie zur Entwicklung und Intensivierung des Krankheitsbildes beim Angeklagten (ON 90 S 45).
[9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.