[7] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 11 StPO. [7] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 11 StPO.
[8] Unter Berufung auf die Teilbarkeit der Aussage gemäß § 156 Abs 3 zweiter Satz StPO (vgl Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 156 Rz 19) kritisiert die Verfahrensrüge (Z 3) die Verlesung der Angaben der * K* vor der Kriminalpolizei (ON 2 S 23 ff) und im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 6) in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2022 (ON 66 S 20 ff) gegen den Widerspruch des Verteidigers (ON 66 S 16), weil es in der „weiteren Hauptverhandlung lediglich um den Lebenssachverhalt zur absichtlich schweren Körperverletzung ging, nicht aber um den die sexuelle Integrität der Zeugin betreffenden Sachverhalt“. [8] Unter Berufung auf die Teilbarkeit der Aussage gemäß Paragraph 156, Absatz 3, zweiter Satz StPO vergleiche Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 156, Rz 19) kritisiert die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) die Verlesung der Angaben der * K* vor der Kriminalpolizei (ON 2 S 23 ff) und im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 6) in der Hauptverhandlung am 15. Juli 2022 (ON 66 S 20 ff) gegen den Widerspruch des Verteidigers (ON 66 S 16), weil es in der „weiteren Hauptverhandlung lediglich um den Lebenssachverhalt zur absichtlich schweren Körperverletzung ging, nicht aber um den die sexuelle Integrität der Zeugin betreffenden Sachverhalt“.
[9] Sie ignoriert, dass der Angeklagte (auch) die hier (noch) in Rede stehenden Angriffe im Rahmen einer aufrechten Beziehung mit * K* in deren Wohnung setzte (ON 2 S 24 f, ON 6 S 12, ON 66 S 20 und 22), weshalb ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Genannten vor Gewalt nach § 38a Abs 1 SPG erteilt hätte werden können. Insoweit war gemäß § 66a Abs 1 Z 2 StPO zwingend von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers (vgl Kier, WK-StPO § 66a Rz 5 ff) auszugehen (vgl ON 66 S 19), sodass die schriftliche (RIS-Justiz RS0111315) Inanspruchnahme der Aussagebefreiung des § 156 Abs 1 Z 2 StPO durch das Opfer mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (ON 63) berechtigt erfolgte und demzufolge die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO für die beanstandeten Verlesungen vorlagen. [9] Sie ignoriert, dass der Angeklagte (auch) die hier (noch) in Rede stehenden Angriffe im Rahmen einer aufrechten Beziehung mit * K* in deren Wohnung setzte (ON 2 S 24 f, ON 6 S 12, ON 66 S 20 und 22), weshalb ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz der Genannten vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt hätte werden können. Insoweit war gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zwingend von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Opfers vergleiche Kier, WK-StPO Paragraph 66 a, Rz 5 ff) auszugehen vergleiche ON 66 S 19), sodass die schriftliche (RIS-Justiz RS0111315) Inanspruchnahme der Aussagebefreiung des Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO durch das Opfer mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (ON 63) berechtigt erfolgte und demzufolge die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO für die beanstandeten Verlesungen vorlagen.
[10] Dem Vorbingen, das Opfer sei nie zu einem „Lebenssachverhalt in Richtung § 84 Abs 4 StGB“ vernommen worden, genügt zu erwidern, dass (auch) die hier (noch) gegenständlichen Vorfälle am 18. April 2020 und am 10. Juli 2020 und die durch diese jeweils verursachte schwere Körperverletzung in Gestalt eines gebrochenen Kleinfingers Gegenstand des Abschlussberichts der Kriminalpolizei vom 17. Juli 2020 (ON 2) und (in extenso) der kontradiktorischen Vernehmung des Opfers am 24. September 2020 waren (ON 6 S 17 ff, 31 f, 35 ff, ON 66 S 20 ff). [10] Dem Vorbingen, das Opfer sei nie zu einem „Lebenssachverhalt in Richtung Paragraph 84, Absatz 4, StGB“ vernommen worden, genügt zu erwidern, dass (auch) die hier (noch) gegenständlichen Vorfälle am 18. April 2020 und am 10. Juli 2020 und die durch diese jeweils verursachte schwere Körperverletzung in Gestalt eines gebrochenen Kleinfingers Gegenstand des Abschlussberichts der Kriminalpolizei vom 17. Juli 2020 (ON 2) und (in extenso) der kontradiktorischen Vernehmung des Opfers am 24. September 2020 waren (ON 6 S 17 ff, 31 f, 35 ff, ON 66 S 20 ff).
[11] Die Unzulässigkeit der Verlesung der Aussagen auf einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 Z 4 StPO zufolge tatsächlich nicht erteilten Einverständnisses stützende Rüge verkennt, dass das Erstgericht nach zunächst gegenteiliger Protokollierung (ON 66 S 20) klarstellte (ON 66 S 28), dass es von einem derartigen Einverständnis ohnehin nicht ausging, die Verlesung vielmehr ausschließlich auf berechtigte Inanspruchnahme einer Aussagebefreiung nach kontradiktorischer Vernehmung (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) stützte. [11] Die Unzulässigkeit der Verlesung der Aussagen auf einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zufolge tatsächlich nicht erteilten Einverständnisses stützende Rüge verkennt, dass das Erstgericht nach zunächst gegenteiliger Protokollierung (ON 66 S 20) klarstellte (ON 66 S 28), dass es von einem derartigen Einverständnis ohnehin nicht ausging, die Verlesung vielmehr ausschließlich auf berechtigte Inanspruchnahme einer Aussagebefreiung nach kontradiktorischer Vernehmung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO) stützte.
[12] Den obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Verlesung der Aussagen des Opfers zufolge geht auch die Kritik (Z 4) an der vom Erstgericht auf die berechtigte Inanspruchnahme einer Aussagebefreiung gestützten Abweisung (ON 66 S 19) des auf (neuerliche) Vernehmung der * K* gerichteten Antrags (ON 66 S 16 ff) ins Leere. Hinweise darauf, dass sich die Genannte trotz Inanspruchnahme ihrer Aussagebefreiung dennoch zu einer neuerlichen Aussage in der Hauptverhandlung bereit finden würde, wurden im Beweisantrag nicht dargetan (vgl jedoch RIS-Justiz RS0117928). [12] Den obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Verlesung der Aussagen des Opfers zufolge geht auch die Kritik (Ziffer 4,) an der vom Erstgericht auf die berechtigte Inanspruchnahme einer Aussagebefreiung gestützten Abweisung (ON 66 S 19) des auf (neuerliche) Vernehmung der * K* gerichteten Antrags (ON 66 S 16 ff) ins Leere. Hinweise darauf, dass sich die Genannte trotz Inanspruchnahme ihrer Aussagebefreiung dennoch zu einer neuerlichen Aussage in der Hauptverhandlung bereit finden würde, wurden im Beweisantrag nicht dargetan vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0117928).
[13] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine fehlende Begründung der Feststellungen zur Dauer der durch die zwei in Rede stehenden Angriffe jeweils verursachten Gesundheitsschädigung reklamiert, spricht sie angesichts der weiteren Konstatierungen, wonach beide Angriffe je einen Bruch des linken Kleinfingers (vgl RIS-Justiz RS0092410; aber auch RS0092611) zur Folge hatten (US 5 f – hier also an sich schwere Körperverletzungen), keinen für die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand an. Im Übrigen (dSn Z 5 zweiter Fall) werden in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, welche gegen die Angaben des Opfers zur Dauer seiner Gesundheitsschädigung (ON 2 S 24 f, ON 6 S 37 f, ON 66 S 21) sprächen und daher erörterungsbedürftig wären, mit der bloßen Behauptung, dass das Opfer keine Ärztin sondern „medizinische Laiin“ sei, nicht aufgezeigt. [13] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine fehlende Begründung der Feststellungen zur Dauer der durch die zwei in Rede stehenden Angriffe jeweils verursachten Gesundheitsschädigung reklamiert, spricht sie angesichts der weiteren Konstatierungen, wonach beide Angriffe je einen Bruch des linken Kleinfingers vergleiche RIS-Justiz RS0092410; aber auch RS0092611) zur Folge hatten (US 5 f – hier also an sich schwere Körperverletzungen), keinen für die Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand an. Im Übrigen (dSn Ziffer 5, zweiter Fall) werden in der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, welche gegen die Angaben des Opfers zur Dauer seiner Gesundheitsschädigung (ON 2 S 24 f, ON 6 S 37 f, ON 66 S 21) sprächen und daher erörterungsbedürftig wären, mit der bloßen Behauptung, dass das Opfer keine Ärztin sondern „medizinische Laiin“ sei, nicht aufgezeigt.
[14] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zuwider ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen (US 8) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
[15] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bedeutet die erschwerende Wertung von Verletzungsfolgen, die über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß hinausgehen, keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0132896; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711; vgl RS0130193). Da eine schwere Körperverletzung schon bei einer der in § 84 Abs 1 StGB genannten Varianten erfüllt ist, begründet die kritisierte Annahme der „zweifache[n] Qualifikation“, mithin des Vorliegens einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zusätzlich zur Zufügung einer an sich schweren Verletzung (US 3) keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0119312). [15] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) bedeutet die erschwerende Wertung von Verletzungsfolgen, die über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß hinausgehen, keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB (RIS-Justiz RS0132896; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711; vergleiche RS0130193). Da eine schwere Körperverletzung schon bei einer der in Paragraph 84, Absatz eins, StGB genannten Varianten erfüllt ist, begründet die kritisierte Annahme der „zweifache[n] Qualifikation“, mithin des Vorliegens einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zusätzlich zur Zufügung einer an sich schweren Verletzung (US 3) keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0119312).
[16] Die weitere Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) übergeht, dass nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren rechtsfehlerhafte Beurteilung nichtigkeitsrelevant ist und einwandfreie Sachverhaltsermittlung der Strafzumessungs-
tatsachen nur mit Berufung eingefordert werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680 mwN). Zudem wird mit der Behauptung unterlassener oder unzureichender Wertung einzelner Strafzumessungsgründe und der Kritik am Unterbleiben bedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). [16] Die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) übergeht, dass nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren rechtsfehlerhafte Beurteilung nichtigkeitsrelevant ist und einwandfreie Sachverhaltsermittlung der Strafzumessungs-, tatsachen nur mit Berufung eingefordert werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680 mwN). Zudem wird mit der Behauptung unterlassener oder unzureichender Wertung einzelner Strafzumessungsgründe und der Kritik am Unterbleiben bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
[17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [17] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[18] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [18] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.