Entscheidung 11 Os 97/23h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 21 Bl 130/23k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Juni 2023, AZ 7 Bs 144/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 130/23k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Juni 2023, AZ 7 Bs 144/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 2023, GZ 21 Bl 130/23k-2, mit welchem dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00097.23H.0829.000
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
JJT_20230829_OGH0002_0110OS00097_23H0000_000