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Entscheidung 11 Os 97/23h×

Entscheidung 11 Os 97/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/23h

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin im Verfahren über eine Anzeige des * P* gegen * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 21 Bl 130/23k des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. Juni 2023, AZ 7 Bs 144/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des P* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 2023, GZ 21 Bl 130/23k-2, mit welchem dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E139410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00097.23H.0829.000

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Dokumentnummer

JJT_20230829_OGH0002_0110OS00097_23H0000_000