Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. April 2025, GZ 9 Hv 18/25f-27, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. April 2025, GZ 9 Hv 18/25f-27, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, demgemäß auch der Beschluss nach § 494a StPO aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, demgemäß auch der Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 6. November 2024 in K* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe * H* eine fremde bewegliche Sache, nämlich 200 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten schlug, trat und ein Stanleymesser mit ausgefahrener Klinge auf ihn richtete und sagte, er werde ihn aufschlitzen. [2] Danach hat er am 6. November 2024 in K* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe * H* eine fremde bewegliche Sache, nämlich 200 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten schlug, trat und ein Stanleymesser mit ausgefahrener Klinge auf ihn richtete und sagte, er werde ihn aufschlitzen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, darunter zum Bereicherungsvorsatz, unbegründet blieben (vgl RIS-Justiz RS0099413 [insb T9]). [4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, darunter zum Bereicherungsvorsatz, unbegründet blieben vergleiche RIS-Justiz RS0099413 [insb T9]).
[5] Das Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie im Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO), ebenso der davon abhängige Beschluss nach § 494a StPO (§ 289 StPO; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7). [5] Das Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie im Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO), ebenso der davon abhängige Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO (Paragraph 289, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7).
[6] Ein Eingehen auf das weitere Rechtsmittelvorbringen erübrigte sich damit.
[7] Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00097.25M.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20250909_OGH0002_0110OS00097_25M0000_000