Bei dieser Sachlage hatte der Oberste Gerichtshof zunächst die Legitimation der Einschreiter zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen. Dazu wurde erwogen:
Kraft ausdrücklicher Vorschrift des § 42 Abs 2 PresseG sind für das selbständige Verfallsverfahren nach diesem Gesetz die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und jene des § 41 Abs 3 PresseG über die Hauptverhandlung, über das auf Grund einer Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung entsprechend anzuwenden. Sinnvollerweise muß diese Norm dahin verstanden werden, daß die Vorschriften der Strafprozeßordnung nur so weit heranzuziehen sind, als positive Regelungen im Pressegesetz selbst (insbesondere dessen vorzitierter Bestimmung) fehlen.Kraft ausdrücklicher Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, PresseG sind für das selbständige Verfallsverfahren nach diesem Gesetz die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und jene des Paragraph 41, Absatz 3, PresseG über die Hauptverhandlung, über das auf Grund einer Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung entsprechend anzuwenden. Sinnvollerweise muß diese Norm dahin verstanden werden, daß die Vorschriften der Strafprozeßordnung nur so weit heranzuziehen sind, als positive Regelungen im Pressegesetz selbst (insbesondere dessen vorzitierter Bestimmung) fehlen.
Nun trifft aber (gerade) in der Frage der Verfahrensbeteiligung das Pressegesetz ausdrücklich Anordnungen (§§ 40, 41 Abs 3), weswegen sich insoweit die allgemeinen Normen der Strafprozeßordnung (§§ 443 ff.) als nicht anwendbar erweisen. Für solche Gesetzesauslegung spricht im übrigen auch der Umstand, daß im letzten Satz des § 42 Abs 2 PresseG nur die im § 41 Abs 3 dieses Gesetzes angeführten möglichen Verfallsbeteiligten (Herausgeber, Verleger) als Kostenpflichtige genannt werden.Nun trifft aber (gerade) in der Frage der Verfahrensbeteiligung das Pressegesetz ausdrücklich Anordnungen (Paragraphen 40, 41, Absatz 3,), weswegen sich insoweit die allgemeinen Normen der Strafprozeßordnung (Paragraphen 443, ff.) als nicht anwendbar erweisen. Für solche Gesetzesauslegung spricht im übrigen auch der Umstand, daß im letzten Satz des Paragraph 42, Absatz 2, PresseG nur die im Paragraph 41, Absatz 3, dieses Gesetzes angeführten möglichen Verfallsbeteiligten (Herausgeber, Verleger) als Kostenpflichtige genannt werden.
Demnach sind im selbständigen Verfallsverfahren hinsichtlich einer periodischen Druckschrift deren Herausgeber, hinsichtlich eines anderen Druckwerkes (unter welchen Begriff auch Spielfilme fallen - vgl. SSt. 11/70, 10 0s 73/73, 9 0s 168/78) dessen Verleger zur Hauptverhandlung zu laden, soferne dies ausführbar ist. Nur diesen Personen steht somit auch das Recht auf Anfechtung des Verfallserkenntnisses - gleich einem Beschuldigten - zu. Als Verleger aber ist anzusehen, wer den Vertrieb eines Druckwerkes in seiner Hand vereinigt und leitet (vgl. SZ 29/71, ÖJZ 1975/143 u. a.).Demnach sind im selbständigen Verfallsverfahren hinsichtlich einer periodischen Druckschrift deren Herausgeber, hinsichtlich eines anderen Druckwerkes (unter welchen Begriff auch Spielfilme fallen - vergleiche SSt. 11/70, 10 0s 73/73, 9 0s 168/78) dessen Verleger zur Hauptverhandlung zu laden, soferne dies ausführbar ist. Nur diesen Personen steht somit auch das Recht auf Anfechtung des Verfallserkenntnisses - gleich einem Beschuldigten - zu. Als Verleger aber ist anzusehen, wer den Vertrieb eines Druckwerkes in seiner Hand vereinigt und leitet vergleiche SZ 29/71, ÖJZ 1975/143 u. a.).
Nach dem Vorbringen im gemeinsamen Wiedereinsetzungsantrag ist die Antragstellerin 'B -Ges.m.b.H.' nicht nur Eigentümerin sämtlicher Kopien des gegenständlichen Filmes, ihr stehen auch auf Grund Vertrages die ausschließlichen Nutzungs-(Verleih-)Rechte an diesem Film für das gesamte Gebiet der Republik Österreich zu. Damit ist die Firma 'B' -
als Verleger des dem Verfall unterworfenen Druckwerkes zu bezeichnen.
Der Firma 'A -', die sich der Verleihrechte an dem Film 'Die Mädchen von Lesbos' für den inländischen Rechtsbereich begeben hat, kann hingegen - schon deshalb - Verlegereigenschaft und damit Antragslegitimation nicht zugebilligt werden.
Mithin war allein in die sachliche Prüfung des von der Firma 'B - Gesellschaft m.b.H.' gestellten Wiedereinsetzungsbegehrens - dessen grundsätzliche Zulässigkeit auch für den Verfallsbeteiligten mangels einer solcher Annahme entgegenstehenden Norm zu bejahen ist - einzutreten. Diesem kommt indes aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Gemäß dem § 364 Abs 1 StPO kann dem Beschuldigten wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, soferne er - innerhalb bestimmter Frist - nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten.Gemäß dem Paragraph 364, Absatz eins, StPO kann dem Beschuldigten wider die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, soferne er - innerhalb bestimmter Frist - nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten.
Im Wiedereinsetzungsantrag sind solche unabwendbaren Umstände expressis verbis nicht angeführt. Sinngemäß wird er bloß auf die Tatsache gestützt, daß die Antragstellerin zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde und daher erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Verfallsausspruch Kenntnis erlangte. Eine derartige Nichtbeteiligung des Verfallsbetroffenen am Verfahren ist jedoch - für sich allein - nicht als ein zur Wiedereinsetzung berechtigender unabwendbarer Umstand anzusehen, wofür auch die - einschränkungslos formuliert -
Regelung des § 40 Abs 1 letzter Satz PresseG spricht (vgl. in diesem Zusammenhang auch SSt. 32/66 und RZ 1977/57). Dem Wiedereinsetzungsantrag der Verfallsbeteiligten 'B - Gesellschaft m.b.H.' konnte daher kein Erfolg beschieden sein, was die Zurückweisung (auch) deren verspätet erhobener Nichtigkeitsbeschwerde zur Folge hatte.Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz PresseG spricht vergleiche in diesem Zusammenhang auch SSt. 32/66 und RZ 1977/57). Dem Wiedereinsetzungsantrag der Verfallsbeteiligten 'B - Gesellschaft m.b.H.' konnte daher kein Erfolg beschieden sein, was die Zurückweisung (auch) deren verspätet erhobener Nichtigkeitsbeschwerde zur Folge hatte.
Insgesamt war daher wie aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.