Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. Juni 1961 geborene Tischlerhelfer Klaus A des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 3Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. Juni 1961 geborene Tischlerhelfer Klaus A des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem Paragraph 80, StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 3
StGB in Verbindung mit dem § 81 Z. 2 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 und 4, zweiter Fall, StGB in Verbindung mit dem § 81 Z. 2 StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Zu Punkt 1 des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 16. August 1978 auf der Bürmooser Landesstraße, kurz nach der Einfahrt zur Gießerei Waldstein, als Lenker des Mopeds Puch 'Monza', Kennzeichen S 37.095, dadurch die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht gelassen und so fahrlässig den Tod des Fußgängers Matthias B herbeigeführt zu haben, daß er nach einem Ausweichmanöver und nach Wiedererlangung der Kontrolle über sein Moped das Fahrzeug in einer angrenzenden Wiese ohne Bremsung ausrollen ließ, dabei an den vorschriftsmäßig am linken Fahrbahnrand entgegenkommenden Fußgänger zu nahe heranfuhr und ihn in der Folge mit Schulter oder Ellenbogen streifte und niederstieß. Zu Punkt 2 des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 29. September 1979 auf der Gemeindestraße Moospirach als Lenker des PKW der Marke Simca 1501, Kennzeichen S 233.974, dadurch fahrlässig seinen Mitfahrer Helmut C schwer und seine Mitfahrer Karl D und Erich E leicht verletzt zu haben, daß er, nachdem er sich vor der Tat fahrlässig durch Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersah, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, in diesem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhielt, wodurch er bei Befahren einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnhälfte und in der Folge über den linken Fahrbahnrand geriet und mit seinem Fahrzeug frontal gegen einen Baum prallte.StGB in Verbindung mit dem Paragraph 81, Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4, zweiter Fall, StGB in Verbindung mit dem Paragraph 81, Ziffer 2, StGB (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Zu Punkt 1 des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 16. August 1978 auf der Bürmooser Landesstraße, kurz nach der Einfahrt zur Gießerei Waldstein, als Lenker des Mopeds Puch 'Monza', Kennzeichen S 37.095, dadurch die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit außer acht gelassen und so fahrlässig den Tod des Fußgängers Matthias B herbeigeführt zu haben, daß er nach einem Ausweichmanöver und nach Wiedererlangung der Kontrolle über sein Moped das Fahrzeug in einer angrenzenden Wiese ohne Bremsung ausrollen ließ, dabei an den vorschriftsmäßig am linken Fahrbahnrand entgegenkommenden Fußgänger zu nahe heranfuhr und ihn in der Folge mit Schulter oder Ellenbogen streifte und niederstieß. Zu Punkt 2 des Urteilssatzes liegt dem Angeklagten zur Last, am 29. September 1979 auf der Gemeindestraße Moospirach als Lenker des PKW der Marke Simca 1501, Kennzeichen S 233.974, dadurch fahrlässig seinen Mitfahrer Helmut C schwer und seine Mitfahrer Karl D und Erich E leicht verletzt zu haben, daß er, nachdem er sich vor der Tat fahrlässig durch Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersah, daß ihm die Lenkung eines Kraftfahzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, in diesem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit einhielt, wodurch er bei Befahren einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnhälfte und in der Folge über den linken Fahrbahnrand geriet und mit seinem Fahrzeug frontal gegen einen Baum prallte.
Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die gemäß dem § 43 Abs. 1Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins
StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.