Die Verfahrensrüge versagt.
Die Frage einer schweren Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ist für dessen Schuld, die rechtliche Subsumtion der Taten und den anzuwendenden Strafsatz nicht entscheidend. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde spricht er selbst nur von einer durch die Drogenabhängigkeit angeblich bewirkten Herabsetzung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit.
Auch eine Beweiserhebung über Marktpreise pharmazeutischer Morphinund Opiumpräparate war überflüssig. Denn Heroin (Diacetylmorphin) stellt kein pharmazeutisches Produkt dar und ist im legalen Handel nicht erhältlich. Sein Wert kann daher nur nach dem Schwarzmarktpreis bestimmt werden (vgl auch Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze, 2. Halbband, E Nr 57 zu § 6 /alt/ SuchtgiftG). Im vorliegenden Fall wäre aber für den Verfallsersatz gemäß dem § 12 Abs. 4Auch eine Beweiserhebung über Marktpreise pharmazeutischer Morphinund Opiumpräparate war überflüssig. Denn Heroin (Diacetylmorphin) stellt kein pharmazeutisches Produkt dar und ist im legalen Handel nicht erhältlich. Sein Wert kann daher nur nach dem Schwarzmarktpreis bestimmt werden vergleiche auch Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze, 2. Halbband, E Nr 57 zu Paragraph 6, /alt/ SuchtgiftG). Im vorliegenden Fall wäre aber für den Verfallsersatz gemäß dem Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG der vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte und nicht mehr vorhandene Erlös maßgeblich gewesen. Wie erwähnt, hat indes das Erstgericht - zum Vorteil der beiden Angeklagten - den Verfallsersatz auf der Basis des niedrigeren Einkaufspreises von 1.500 S pro Gramm berechnet.
Gleichermaßen wie die Verfahrensrüge geht die Mängelrüge fehl. Der Beschwerde zuwiderthatte sich nämlich das Erstgericht mit der Darstellung des Angeklagten A, er nehme an, daß die Suchtgiftmengen zu ca 50 % (mit Fremdstoffen) 'gestreckt' gewesen seien (S 351 d.A) nicht zu befassen.
Selbst wenn es sich nämlich, wie dies die Beschwerde vermeint, bei dem in Verkehr gesetzten Suchtgift um Heroin in bloß 50 %iger Konzentration gehandelt haben sollte, würde dies (wegen des die vorgenannte Grenzmenge von 0,5 Gramm noch immer um mehr als das 80fache übersteigenden Drogengehaltes) an der damit verbundenen abstrakten Gemeingefahr im Sinn des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nichts ändern. Für das Delikt nach dem § 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG ist aber eine bestimmte Suchtgiftquantität oder Suchtgiftkonzentration nicht Voraussetzung.Selbst wenn es sich nämlich, wie dies die Beschwerde vermeint, bei dem in Verkehr gesetzten Suchtgift um Heroin in bloß 50 %iger Konzentration gehandelt haben sollte, würde dies (wegen des die vorgenannte Grenzmenge von 0,5 Gramm noch immer um mehr als das 80fache übersteigenden Drogengehaltes) an der damit verbundenen abstrakten Gemeingefahr im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nichts ändern. Für das Delikt nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG ist aber eine bestimmte Suchtgiftquantität oder Suchtgiftkonzentration nicht Voraussetzung.
Von den auf die Nichtigkeitsgründe der Z 10 und 11Von den auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 10 und 11
des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrügen ist die ersteredes Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrügen ist die erstere
größtenteils, die letztere zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß
ausgeführt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10
StPO macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle die Feststellung, daß die 83 Gramm Heroin so in Verkehr gesetzt wurden, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte. Im Urteil sei vielmehr der Abnehmerkreis 'eindeutig oder zumindest in erheblicher Genauigkeit' abzugrenzen.
Seiner Verantwortung nach habe (der Dealer) Rudolf die Käufe zum Eigenkonsum getätigt, und auch sein 'Kollege' sei süchtig gewesen. Der Beschwerdeansicht zufolge müsse zumindest im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, daß ein erheblicher Teil der weiterverkauften Menge des Suchtgiftes an diese zwei Personen zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Somit fehle es am Erfordernis einer breiten Streuung der Suchtgiftweitergabe an einen unbestimmten Abnehmerkreis von mindestens 3o bis 50 Personen.
Mit diesem Vorbringen hält der Beschwerdeführer nicht, wie dies aber für die Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes Voraussetzung wäre, an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt fest. Er übergeht vielmehr die ausdrücklichen Urteilsfeststellungen über den vom Beschwerdeführer mit entsprechendem (Gafährdungs-)Vorsatz vorgenommenen Verkauf der zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen geeigneten Suchtgiftgesamtmenge von 83 Gramm an sogenannte 'Dealer' (S 364 d.A).
Angesichts der (mit Ausnahme des Faktums A I 4) beträchtlichen, selbst bei einer Konzentration von nur 50 % das 6- bis 16-fache der Grenzmenge von 0,5 Gramm Heroin, welche für die Herbeiführung einer Süchtigkeit von 30 bis 50 Personen ausreichend ist, bedeutenden Teilmengen des zu wiederholten Malen ersichtlich in einer den Additionseffekt umfassenden Handlungseinheit (vgl EvBl 1980/20 ua) in Verkehr gesetzten Suchtgiftes ist diese Feststellung für die Zurechnung des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG voll ausreichend. Genug daran, daß sowohl die einzelnen, als auch die Gesamtmengen des vom Beschwerdeführer veräußerten Suchtgiftes objektiv eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung bedeutete (RZ 1979/73 ua) und der Beschwerdeführer - zumal für einen sogenannten Dealer der teilweise Weiterverkauf von Suchtgift, um aus dem Gewinn den eigenen Bedarf finanzieren zu können, charakteristisch und geradezu begriffswesentlich ist - weder in der Lage noch willens war, die bei einem solchen Inverkehrsetzen an Dealer naturgemäß gegebene Gemeingefahr einer weitgestreuten Verbreitung des Suchtgiftes an einen unbestimmten Personenkreis zu begrenzen.Angesichts der (mit Ausnahme des Faktums A römisch eins 4) beträchtlichen, selbst bei einer Konzentration von nur 50 % das 6- bis 16-fache der Grenzmenge von 0,5 Gramm Heroin, welche für die Herbeiführung einer Süchtigkeit von 30 bis 50 Personen ausreichend ist, bedeutenden Teilmengen des zu wiederholten Malen ersichtlich in einer den Additionseffekt umfassenden Handlungseinheit vergleiche EvBl 1980/20 ua) in Verkehr gesetzten Suchtgiftes ist diese Feststellung für die Zurechnung des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG voll ausreichend. Genug daran, daß sowohl die einzelnen, als auch die Gesamtmengen des vom Beschwerdeführer veräußerten Suchtgiftes objektiv eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung bedeutete (RZ 1979/73 ua) und der Beschwerdeführer - zumal für einen sogenannten Dealer der teilweise Weiterverkauf von Suchtgift, um aus dem Gewinn den eigenen Bedarf finanzieren zu können, charakteristisch und geradezu begriffswesentlich ist - weder in der Lage noch willens war, die bei einem solchen Inverkehrsetzen an Dealer naturgemäß gegebene Gemeingefahr einer weitgestreuten Verbreitung des Suchtgiftes an einen unbestimmten Personenkreis zu begrenzen.
Ob die sodann von den Dealern weiter veräußerten, nicht bekannten Mengen etwa 30 bis 50 Personen erreicht haben könnten, ist entgegen dem Einwand der Beschwerde unerheblich. Denn es kommt zum einen für die Tatbildlichkeit nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht auf eine konkrete, sondern nur auf eine abstrakte Gemeingefahr an. Zum anderen ist bei Beurteilung der abstrakten Gemeingefahr auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers, nicht aber der Dealer abzustellen, sodaß es unerheblich ist, welche Mengen diese letztlich wiederum tatsächlich weiterveräußert haben.Ob die sodann von den Dealern weiter veräußerten, nicht bekannten Mengen etwa 30 bis 50 Personen erreicht haben könnten, ist entgegen dem Einwand der Beschwerde unerheblich. Denn es kommt zum einen für die Tatbildlichkeit nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG nicht auf eine konkrete, sondern nur auf eine abstrakte Gemeingefahr an. Zum anderen ist bei Beurteilung der abstrakten Gemeingefahr auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers, nicht aber der Dealer abzustellen, sodaß es unerheblich ist, welche Mengen diese letztlich wiederum tatsächlich weiterveräußert haben.
Sohin hat das Erstgericht auf Grund ausreichender Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers laut dem Punkt A I des Schuldspruches rechtsrichtig dem Tatbild des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG unterstellt.Sohin hat das Erstgericht auf Grund ausreichender Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers laut dem Punkt A römisch eins des Schuldspruches rechtsrichtig dem Tatbild des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG unterstellt.
Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Berechnung des Verfallsersatzes in der Höhe von 87.000 S, weil seiner Berechnung nach die Suchtgiftgesamtmenge einen Schwarzmarktwert von 120.000 S repräsentiere und nach Abzug des über den Mitangeklagten B verhängten Verfallsersatzes von 37.500 S den Beschwerdeführer nur ein solcher von 82.500 S treffe. Auch hier geht der Beschwerdeführer nicht von den Urteilsfeststellungen aus. Auf der wiederholt erwähnten, vom Erstgericht angenommenen Basis von 1.500 S pro Gramm errechnet sich ein Gesamtwert für insgesamt 83 Gramm in der Höhe von 124.500 S, wovon nach Abzug des der Hälfte der Menge von 50 Gramm (Gesamtwert 75.000 S), für welche das Erstgericht eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B vornahm, entsprechenden diesem Mitangeklagten auferlegten Verfallsersatzbetrages von 37.500 S der Betrag von 87.000 S als Verfallsersatz für den Beschwerdeführer verbleibt. Daß dem Erstgericht, das in einem anderen Berechnungsmodus die den Beschwerdeführer allein betreffende Menge von 33 Gramm Heroin bewertete, hiebei offensichtlich ein Fehler (Urteilsseite 9: 50.000 S statt richtig 49.500 S) unterlief, ändert nichts an der rechnerischen Richtigkeit des Gesamtbetrages des Verfallsersatzes in der Höhe von 87.000 S.Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erblickt der Beschwerdeführer in der Berechnung des Verfallsersatzes in der Höhe von 87.000 S, weil seiner Berechnung nach die Suchtgiftgesamtmenge einen Schwarzmarktwert von 120.000 S repräsentiere und nach Abzug des über den Mitangeklagten B verhängten Verfallsersatzes von 37.500 S den Beschwerdeführer nur ein solcher von 82.500 S treffe. Auch hier geht der Beschwerdeführer nicht von den Urteilsfeststellungen aus. Auf der wiederholt erwähnten, vom Erstgericht angenommenen Basis von 1.500 S pro Gramm errechnet sich ein Gesamtwert für insgesamt 83 Gramm in der Höhe von 124.500 S, wovon nach Abzug des der Hälfte der Menge von 50 Gramm (Gesamtwert 75.000 S), für welche das Erstgericht eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten B vornahm, entsprechenden diesem Mitangeklagten auferlegten Verfallsersatzbetrages von 37.500 S der Betrag von 87.000 S als Verfallsersatz für den Beschwerdeführer verbleibt. Daß dem Erstgericht, das in einem anderen Berechnungsmodus die den Beschwerdeführer allein betreffende Menge von 33 Gramm Heroin bewertete, hiebei offensichtlich ein Fehler (Urteilsseite 9: 50.000 S statt richtig 49.500 S) unterlief, ändert nichts an der rechnerischen Richtigkeit des Gesamtbetrages des Verfallsersatzes in der Höhe von 87.000 S.
Aus den genannten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte - neben den bereits erwähnten Wertersatzstrafen - gemäß dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Roland A im Ausmaß von zweieinhalb Jahren und über Werner B im Ausmaß von fünfzehn Monaten. Die über Werner B verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend bei beiden Angeklagten die große Suchtgiftmenge, beim Angeklagten A überdies die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der überaus rasche Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd bei beiden Angeklagten das volle Geständnis sowie überdies beim Angeklagten A der Umstand gewertet, daß ein Hauptzweck seiner Verkaufstätigkeit die Beschaffung von Mitteln für den eigenen Verbrauch war, beim Angeklagten B der bisher ordentliche Lebenswandel.Das Erstgericht verhängte - neben den bereits erwähnten Wertersatzstrafen - gemäß dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Roland A im Ausmaß von zweieinhalb Jahren und über Werner B im Ausmaß von fünfzehn Monaten. Die über Werner B verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend bei beiden Angeklagten die große Suchtgiftmenge, beim Angeklagten A überdies die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der überaus rasche Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd bei beiden Angeklagten das volle Geständnis sowie überdies beim Angeklagten A der Umstand gewertet, daß ein Hauptzweck seiner Verkaufstätigkeit die Beschaffung von Mitteln für den eigenen Verbrauch war, beim Angeklagten B der bisher ordentliche Lebenswandel.
Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte A eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe, die Staatsanwaltschaft aber bei beiden Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen und die Ausschaltung der dem Angeklagten B gewährten bedingten Strafnachsicht an. Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt teilweise Berechtigung zu.
Das Erstgericht führte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und auch vollständig an. Neue für die Strafbemessung relevante Gesichtspunkte wurden von keiner Seite vorgebracht. Das Ausmaß der Freiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten. Zu den begehrten Veränderungen besteht daher in dieser Hinsicht kein Anlaß.
Dagegen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, daß insbesondere aus Gründen der Generalprävention eine bedingte Nachsicht der über den aus reiner Gewinnsucht handelnden (S 362 d.A) Angeklagten B verhängten Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt erscheint. Insoweit war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben und somit insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.