Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte - der Sache nach - mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte - der Sache nach - mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Die Urteilsnichtigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht von der gesetzlichen Möglichkeit, die Zusatzstrafe bedingt nachzusehen, nicht Gebrauch gemacht habe. Die Rüge ist nicht zielführend.
Der hier bezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungsbewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen (vgl. 11 Os 44/88, 11 Os 64/88, 12 Os 53/88 ua; Pallin: Der neue Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Strafbemessung, ÖJZ 1988, S 387).Der hier bezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des dritten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (nF) stellt nicht darauf ab, ob eine vom erkennenden Gericht ausgesprochene Unrechtsfolge tat- und tätergerecht ist, sondern darauf, ob gegen Bestimmungen über die Strafbemessung in unvertretbarer Weise verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach dem Inhalt des Urteils zu der - ohne Überschreitung seiner Strafbefugnis - ausgesprochenen Sanktion aus Erwägungen gelangte, die den anzuwendenden Strafbemessungsvorschriften in einer das Rechtsgeltungsbewußtsein beeinträchtigenden Weise widersprechen vergleiche 11 Os 44/88, 11 Os 64/88, 12 Os 53/88 ua; Pallin: Der neue Nichtigkeitsgrund der unrichtigen Strafbemessung, ÖJZ 1988, S 387).
Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil dem Urteil ein normwidriger, mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften (§ 43 f StGB) an sich nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen ist.Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil dem Urteil ein normwidriger, mit den bezüglichen Gesetzesvorschriften (Paragraph 43, f StGB) an sich nicht zu vereinbarender Strafbemessungsvorgang nicht zu entnehmen ist.
Auf die Frage, ob die von den Tatrichtern für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht herangezogenen, ersichtlich aus den angeführten Erschwerungsgründen (S 240) abgeleiteten Kriterien, gemessen an allen (auch den allenfalls unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnissen, richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht einzugehen. Dies muß - als vom Resultat einer in zweiter Instanz gegebenenfalls von neuem vorzunehmenden Sammlung und Prüfung des in Betracht kommenden Prozeßmaterials abhängig - dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.Auf die Frage, ob die von den Tatrichtern für die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht herangezogenen, ersichtlich aus den angeführten Erschwerungsgründen (S 240) abgeleiteten Kriterien, gemessen an allen (auch den allenfalls unberücksichtigt gebliebenen) Verfahrensergebnissen, richtig beurteilt wurden, ist im Rahmen einer Rechtsrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht einzugehen. Dies muß - als vom Resultat einer in zweiter Instanz gegebenenfalls von neuem vorzunehmenden Sammlung und Prüfung des in Betracht kommenden Prozeßmaterials abhängig - dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.