Zur subjektiven Tatseite stützte sich das Schöffengericht auf die vermeintlich geständige Verantwortung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung angab, daß er das in Rede stehende Gebäude in Brand gesetzt habe, um - infolge dadurch herbeigeführter Unabkömmlichkeit - "doch noch einen Aufschub zu erwirken".
Das den Urteilsfeststellungen zugrunde liegende Substrat reicht in subjektiver Hinsicht nicht aus, um die Tat dem § 11 (Abs. 2, aber auch Abs. 1) StGB zu unterstellen, weil abgesehen davon, daß fallbezogen die erforderliche subjektive Reichweite der Täuschungsbestrebungen des Angeklagten nicht konkretisierbar und Feststellungen zur (unbegrenzten) Dauer der angestrebten Dienstentziehung - auch in einem weiteren Rechtsgang - nicht möglich sind, berücksichtigt werden muß, daß § 36 Wehrgesetz im Falle der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes aus rücksichtwürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen eine Überprüfung und gegebenenfalls die Feststellung des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen vorsieht.Das den Urteilsfeststellungen zugrunde liegende Substrat reicht in subjektiver Hinsicht nicht aus, um die Tat dem Paragraph 11, (Absatz 2,, aber auch Absatz eins,) StGB zu unterstellen, weil abgesehen davon, daß fallbezogen die erforderliche subjektive Reichweite der Täuschungsbestrebungen des Angeklagten nicht konkretisierbar und Feststellungen zur (unbegrenzten) Dauer der angestrebten Dienstentziehung - auch in einem weiteren Rechtsgang - nicht möglich sind, berücksichtigt werden muß, daß Paragraph 36, Wehrgesetz im Falle der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes aus rücksichtwürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen eine Überprüfung und gegebenenfalls die Feststellung des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen vorsieht.
Bei der im gegebenen Sachzusammenhang gebotenen komplexen Beurteilung des inkriminierten Verhaltens wird das davon umfaßte subjektive Dauerelement durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt vom 7.Jänner 1993, mit welcher der Angeklagte des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 erster Fall MilStG schuldig erkannt wurde, weil er in der Zeit vom 16.Oktober 1992, 12,30 Uhr, bis 20.Oktober 1992, 19,15 Uhr, seiner Truppe fernblieb und sich dadurch dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden, jedoch nicht länger als acht Tage entzog, abgedeckt. Das darüber hinaus Wolfgang S***** im Schuldspruchsfaktum 2. angelastete Tatverhalten erfüllt in subjektiver Hinsicht nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 MilStG, sodaß in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der auf § 11 Abs. 2 MilStG gegründete Schuldspruch des Angeklagten aufzuheben und in diesem Umfang mit einem Freispruch vorzugehen war.Bei der im gegebenen Sachzusammenhang gebotenen komplexen Beurteilung des inkriminierten Verhaltens wird das davon umfaßte subjektive Dauerelement durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wr.Neustadt vom 7.Jänner 1993, mit welcher der Angeklagte des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, erster Fall MilStG schuldig erkannt wurde, weil er in der Zeit vom 16.Oktober 1992, 12,30 Uhr, bis 20.Oktober 1992, 19,15 Uhr, seiner Truppe fernblieb und sich dadurch dem Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden, jedoch nicht länger als acht Tage entzog, abgedeckt. Das darüber hinaus Wolfgang S***** im Schuldspruchsfaktum 2. angelastete Tatverhalten erfüllt in subjektiver Hinsicht nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 11, MilStG, sodaß in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der auf Paragraph 11, Absatz 2, MilStG gegründete Schuldspruch des Angeklagten aufzuheben und in diesem Umfang mit einem Freispruch vorzugehen war.
Infolge Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen. Dabei war kein Umstand erschwerend, mildernd hingegen das Geständnis.
Ausgehend davon erwies sich eine bedingt nachgesehene, an der Untergrenze der aktuellen Strafdrohung liegende Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten als sowohl der Tatschuld als auch dem verwirklichten Unrecht angemessen, sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.