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Entscheidung 11 Os 97/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/94

Entscheidungsdatum

04.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Hager, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald Sch* und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerd P* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21.April 1994, GZ 20 s Vr 16399/93-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerd P* wird Folge gegeben, der ihn betreffende Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten P* aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

Mit ihrer den Angeklagten Gerd P* betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft ebenso wie dieser Angeklagte mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die den Angeklagten Harald Sch* betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald Sch* und Gerd P* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, und zwar Harald Sch* als unmittelbarer Täter (römisch eins) und Gerd P* als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch zwei), schuldig erkannt.

Darnach haben

römisch eins. Harald Sch* dadurch, daß er am 16. Dezember 1993 in Wien der Verkäuferin Sandra K* der Filiale der Firma Z* ein Küchenmesser anhielt und zu ihr sagte: "Das Geld her, aber schnell, oder soll ich zustechen?" und in der Folge aus der geöffneten Kassa einen Geldbetrag von ca 25.000 S nahm, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

römisch zwei. Gerd P* zur Ausführung der strafbaren Handlung des Harald Sch* dadurch beigetragen, daß er mit diesem den Tatplan entwickelte, vor der Tat zu ihm sagte, er solle eine Tasche mit Schal und Zipfelhaube mitnehmen, und schließlich mit ihm zum Tatort fuhr, im Geschäft auskundschaftete, wieviele Kunden sich darin befanden und dies dem Harald Sch* mitteilte.

Nur der Angeklagte Gerd P* bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 8, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Bereits der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) kommt Berechtigung zu.

Damit macht der Beschwerdeführer nämlich zu Recht die Erteilung einer zufolge Unvollständigkeit unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen hinsichtlich des beim Beitragstäter erforderlichen Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) geltend. Verfehlt ist allerdings zunächst der Einwand, daß die Rechtsbelehrung zur Erklärung des Begriffes "vorsätzliches Handeln" im wesentlichen (bloß) den Gesetzeswortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, StGB wiedergibt. Da sich der rechtsbegriffliche Inhalt des "Vorsatzes" mit der ihm nach allgemeiner Vorstellung zugeordneten Bedeutung deckt, und er als deskriptiver Begriff keiner Erklärung in der Rechtsbelehrung bedarf, genügt in diesem Zusammenhang die Wiedergabe des Gesetzestextes (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 31 a zu Paragraph 345, Ziffer 8,). Es ist auch keine Nichtigkeit darin gelegen, daß die Rechtsbelehrung hinsichtlich des Beitragstäters auf die Rechtsbelehrung zur Tat des unmittelbaren Täters verweist, da die Erläuterung allgemeiner Begriffe - wie hier des Vorsatzes - auch dann zusammenfassend erfolgen kann, wenn sie für die Beantwortung mehrerer Fragen an die Geschworenen von Bedeutung ist (Mayerhofer-Rieder aaO E 53).

Zu Recht moniert der Beschwerdeführer jedoch, daß die Rechtsbelehrung hinsichtlich der Beitragstäterschaft die jedenfalls gebotenen weiteren Erläuterungen zur subjektiven Tatseite nicht enthält. Vor allem fehlt der Hinweis darauf, daß sich der Vorsatz des Beitragstäters nicht nur auf die Tatbestandselemente der unmittelbaren Tat, sondern auch auf allfällige deliktsqualifizierende Merkmale, wie hier die Verwendung einer Waffe beim Raub, erstrecken muß. Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, daß die objektiven Deliktsmerkmale zutreffen, oder die - wie im gegebenen Fall - nicht ausdrücklich darauf hinweist, daß alle - auch die qualifizierenden - Deliktsmerkmale vom Vorsatz des Täters umschlossen sein müssen, ist unrichtig und nicht bloß unvollständig (Mayerhofer-Rieder aaO E 55).

Wegen der dadurch bewirkten Nichtigkeit war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 344, 285, e StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung der den Angeklagten Gerd P* betreffende Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Im erneuerten Verfahren wird überdies zu beachten sein, daß die Rechtsbelehrung zum Waffenbegriff - ohne daß sich dies nachteilig auswirken konnte - insoweit undeutlich geblieben ist, als sie den (falschen) Schluss nahelegen könnte, nur "Waffen im technischen Sinn" würden diesem Waffenbegriff entsprechen. Nach ständiger Judikatur sind Waffen in der Bedeutung des Paragraph 143, StGB nicht nur solche, sondern - wie die Rechtsbelehrung ungeachtet der missverständlichen Einleitung der Begriffsdefinition an anderer Stelle ohnedies ausführt - alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder als Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im technischen Sinn gleichwertig sind (siehe dazu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 143, RN 10 mwN).

Mit ihrer den Angeklagten Gerd P* betreffenden Berufung war die Staatsanwaltschaft ebenso wie dieser Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Zur Entscheidung über die den Angeklagten Harald Sch* betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft hinwieder waren die Akten dem hiefür zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (Paragraphen 344, 285, i StPO).

Textnummer

E36408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00097.9400.0804.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940804_OGH0002_0110OS00097_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089041 Rechtssatz 04.08.1994Strafrecht
Eine Rechtsbelehrung, welche die Deutung nahelegt, es sei zur Bejahung der Schuldfrage ausreichend, dass die objektiven Deliktsmerkmale zutreffen, oder die nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass alle - auch die qualifizierenden - Deliktsmerkmale vom Vorsa …
RS0093928 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise, sowie Anwendbarkeit in einem Kampf, Waffen im Sinn …
RS0094036 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.
RS0094048 Rechtssatz 29.06.1976Strafrecht
Waffe ist jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (vgl 10 Os 71/75 und 9 Os 131/75), folglich auch eine ungeladene oder son …
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0100721 Rechtssatz 27.10.1970Strafrecht
Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
RS0100864 Rechtssatz 09.02.1971Strafrecht
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verl …
RS0101021 Rechtssatz 10.10.1952Strafrecht
Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung macht diese nur dann zur unrichtigen, wenn sie zufolge ihrer Unvollständigkeit zu Missverständnissen in Ansehung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Hauptfrage oder Eventualfrage gerich …