Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E Vr 4397/95-12, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Juni 1995, GZ 3 b E römisch fünf r 4397/95-12, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Zoran B***** wegen der ihm angelasteten Straftaten wurde am 29. September 1993 getroffen (AS 1 qu). Die den Gegenstand des vorbezeichneten Schuldspruches bildende fingierte Schadensmeldung stammt vom 27. Juli 1990 (AS 55). Der Zeitpunkt des Schadenseintrittes (Erfolges) ist nicht aktenkundig.
Gemäß § 57 Abs 3 (letzter Fall) stGB beträgt die Verjährungszeit ein Jahr, wenn die strafbare Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StGB). Bei einem späteren Eintritt des zum Tatbild gehörenden Erfolges endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Erfolgseintritt ab verstrichen ist oder seit dem in § 57 Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind (§ 58 Abs 1 StGB). Da für das schuldspruchgegenständliche Grunddelikt des Betruges nach § 146 StGB keine strengere Strafe vorgesehen ist (die entsprechende Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), der aktuelle Tatbeitrag am 27. Juli 1990 geleistet wurde und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Miodrag B***** am 29. September 1993, also mehr als drei Jahre nach der Tat (§ 58 Abs 1 StGB), erfolgte (AS 1 qu), war die den Gegenstand des Schuldspruches bildende Tat zur Zeit des Anhängigwerdens des Strafverfahrens (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) bereits verjährt.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, (letzter Fall) stGB beträgt die Verjährungszeit ein Jahr, wenn die strafbare Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe bedroht ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, StGB). Bei einem späteren Eintritt des zum Tatbild gehörenden Erfolges endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Erfolgseintritt ab verstrichen ist oder seit dem in Paragraph 57, Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind (Paragraph 58, Absatz eins, StGB). Da für das schuldspruchgegenständliche Grunddelikt des Betruges nach Paragraph 146, StGB keine strengere Strafe vorgesehen ist (die entsprechende Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), der aktuelle Tatbeitrag am 27. Juli 1990 geleistet wurde und die erste strafgerichtliche Verfügung gegen Miodrag B***** am 29. September 1993, also mehr als drei Jahre nach der Tat (Paragraph 58, Absatz eins, StGB), erfolgte (AS 1 qu), war die den Gegenstand des Schuldspruches bildende Tat zur Zeit des Anhängigwerdens des Strafverfahrens (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) bereits verjährt.
Dem Eintritt der Verjährung stand auch die dem Angeklagten zu Punkt 2./ des Strafantrages angelastete Nachtat nicht entgegen. Denn diese (an sich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren pönalisierte und demnach einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegende) Nachtat führte zu keinem Schuldspruch und bewirkte deshalb auch keine Verlängerung der ursprünglichen einjährigen Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 2 StGB (vgl hiezu Leukauf/Steininger, StGB3, § 58, RN 14). Zudem fehlt es an sonstigen aktenkundigen Nachtaten, die zur Herbeiführung einer solchen Ablaufhemmung geeignet gewesen wären. Das Urteil vom 14. Juni 1994 ist daher zum Nachteil des Miodrag B***** mit Nichtigkeit im Sinne der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet, weswegen spruchgemäß zu erkennen war.Dem Eintritt der Verjährung stand auch die dem Angeklagten zu Punkt 2./ des Strafantrages angelastete Nachtat nicht entgegen. Denn diese (an sich mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren pönalisierte und demnach einer Verjährungsfrist von fünf Jahren unterliegende) Nachtat führte zu keinem Schuldspruch und bewirkte deshalb auch keine Verlängerung der ursprünglichen einjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB vergleiche hiezu Leukauf/Steininger, StGB3, Paragraph 58,, RN 14). Zudem fehlt es an sonstigen aktenkundigen Nachtaten, die zur Herbeiführung einer solchen Ablaufhemmung geeignet gewesen wären. Das Urteil vom 14. Juni 1994 ist daher zum Nachteil des Miodrag B***** mit Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet, weswegen spruchgemäß zu erkennen war.