Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Qualifikationen nach §§ 128 Abs 2 und 130 StGB bekämpft werden, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung.Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz 2 und 130 StGB bekämpft werden, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Der Vorwurf mangelhafter Feststellungen zum Wert des Diebsgutes, welcher mit dem (mit 5,149.996,30 S) konstatierten Gesamtschaden nicht verwechselt werden dürfe, übersieht, daß im Spruch des Urteiles zu jedem einzelnen der (vollendeten) Diebstahlsfakten der Wert der jeweils gestohlenen Sachen ausdrücklich angeführt wurde. Die Summe dieser Werte (§ 29 StGB) ist mit 5,156.996,43 S sogar geringfügig höher als der in den Gründen genannte "Gesamtschaden", woraus erhellt, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Feststellungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.Der Vorwurf mangelhafter Feststellungen zum Wert des Diebsgutes, welcher mit dem (mit 5,149.996,30 S) konstatierten Gesamtschaden nicht verwechselt werden dürfe, übersieht, daß im Spruch des Urteiles zu jedem einzelnen der (vollendeten) Diebstahlsfakten der Wert der jeweils gestohlenen Sachen ausdrücklich angeführt wurde. Die Summe dieser Werte (Paragraph 29, StGB) ist mit 5,156.996,43 S sogar geringfügig höher als der in den Gründen genannte "Gesamtschaden", woraus erhellt, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Feststellungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.
Aber auch die gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit vorgebrachten Einwendungen orientieren sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Darnach war die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14). Daß er sich zu den Diebstählen entschloß, weil er aufgrund seiner Verluste beim Automatenspiel ständig in Geldnot war und mit dem Erlös aus dem Diebsgut Schulden bezahlen wollte, die er zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft eingegangen war (US 10), läßt den vom Beschwerdeführer angestrengten Vergleich mit dem der in SSt 52/13 publizierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu. Dort nämlich war die für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderliche innere Tendenz vom Erstgericht verneint und vielmehr festgestellt worden, daß der Täter einen bestimmten, betragsmäßig von vornherein begrenzten Deliktserfolg angestrebt hatte, den er durch mehrere, in einem einheitlichen Fortsetzungszusammenhang stehende Teilakte einer einzigen Tathandlung verwirklichen wollte.
Die Beschränkung des Tatvorsatzes auf die Erreichung einer betragsmäßig von Anbeginn an bestimmten Summe wurde indes vom Erstgericht nicht angenommen, sodaß den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers der Boden entzogen ist. Im übrigen war die Bezahlung von Schulden nach den Urteilskonstatierungen ersichtlich das ursprüngliche Motiv für den Tatentschluß (US 10); tatsächlich verübte der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten in der vorhin wiedergegebenen Absicht. Daß er letztlich den Erlös aus dem Verkauf des Diebsgutes wie auch das erbeutete Bargeld verspielte (US 13), vermag an der ihm zur Last gelegten Tendenz nichts zu ändern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.