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Entscheidung 11 Os 97/97×

Entscheidung 11 Os 97/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os97/97

Entscheidungsdatum

26.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adam J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.April 1997, GZ 7 c römisch fünf r 7.942/96-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam J***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien (im Urteilstenor gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu ergänzen: gewerbsmäßig) durch Einbruch in Trafiken vom 22.März 1995 bis 25.November 1996 in 25 Fällen Zigaretten, sonstige Waren und Geld im Gesamtwert von 5,156.996,43 S gestohlen und im Sommer und Herbst 1996 sowie am 20.Jänner 1997 in drei Angriffen Zigaretten und diverse Trafikwaren zu stehlen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz 2 und 130 StGB bekämpft werden, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Der Vorwurf mangelhafter Feststellungen zum Wert des Diebsgutes, welcher mit dem (mit 5,149.996,30 S) konstatierten Gesamtschaden nicht verwechselt werden dürfe, übersieht, daß im Spruch des Urteiles zu jedem einzelnen der (vollendeten) Diebstahlsfakten der Wert der jeweils gestohlenen Sachen ausdrücklich angeführt wurde. Die Summe dieser Werte (Paragraph 29, StGB) ist mit 5,156.996,43 S sogar geringfügig höher als der in den Gründen genannte "Gesamtschaden", woraus erhellt, daß der vom Beschwerdeführer behauptete Feststellungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.

Aber auch die gegen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit vorgebrachten Einwendungen orientieren sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Darnach war die Absicht des Beschwerdeführers darauf gerichtet, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 14). Daß er sich zu den Diebstählen entschloß, weil er aufgrund seiner Verluste beim Automatenspiel ständig in Geldnot war und mit dem Erlös aus dem Diebsgut Schulden bezahlen wollte, die er zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft eingegangen war (US 10), läßt den vom Beschwerdeführer angestrengten Vergleich mit dem der in SSt 52/13 publizierten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu. Dort nämlich war die für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erforderliche innere Tendenz vom Erstgericht verneint und vielmehr festgestellt worden, daß der Täter einen bestimmten, betragsmäßig von vornherein begrenzten Deliktserfolg angestrebt hatte, den er durch mehrere, in einem einheitlichen Fortsetzungszusammenhang stehende Teilakte einer einzigen Tathandlung verwirklichen wollte.

Die Beschränkung des Tatvorsatzes auf die Erreichung einer betragsmäßig von Anbeginn an bestimmten Summe wurde indes vom Erstgericht nicht angenommen, sodaß den Rechtsausführungen des Beschwerdeführers der Boden entzogen ist. Im übrigen war die Bezahlung von Schulden nach den Urteilskonstatierungen ersichtlich das ursprüngliche Motiv für den Tatentschluß (US 10); tatsächlich verübte der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten in der vorhin wiedergegebenen Absicht. Daß er letztlich den Erlös aus dem Verkauf des Diebsgutes wie auch das erbeutete Bargeld verspielte (US 13), vermag an der ihm zur Last gelegten Tendenz nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E47388 11D00977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00097.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00097_9700000_000