Entgegen dem Vorbringen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund wurde der Beschwerdeführer durch die mit Zwischenerkenntnis (S 33 f/IV) abgelehnte Vernehmung des Zeugen Nikolaus Ba***** nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt. Der genannte Zeuge wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß der Angeklagte aus seiner Schwarzarbeit in dessen Autowerkstätte über hinreichende Geldmittel verfügte, sodass Gewerbsmäßigkeit nicht vorliege" sowie "dass die Bedrohung von S***** ausging" (S 31/IV).
Zu Recht verwies das Erstgericht in seinem abweisenden Beschluß auf die Möglichkeit gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung bei gleichzeitigem Einkommen (hier aus Schwarzarbeit), welches der Schöffensenat dem Nichtigkeitswerber auch im Urteil ausdrücklich zugestand (US 15). Inwiefern eine von S***** ausgehende Bedrohung für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, wurde im Beweisantrag nicht näher dargelegt, weshalb die Antragstellung nicht den formellen Anforderungen genügt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19).Zu Recht verwies das Erstgericht in seinem abweisenden Beschluß auf die Möglichkeit gewerbsmäßiger Diebstahlsbegehung bei gleichzeitigem Einkommen (hier aus Schwarzarbeit), welches der Schöffensenat dem Nichtigkeitswerber auch im Urteil ausdrücklich zugestand (US 15). Inwiefern eine von S***** ausgehende Bedrohung für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz sein soll, wurde im Beweisantrag nicht näher dargelegt, weshalb die Antragstellung nicht den formellen Anforderungen genügt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Im weiteren (undifferenziert auf Z 5 und 5a gestützten) Beschwerdevorbringen behauptet der Angeklagte Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs entscheidender Tatsachen nach Art einer Mängelrüge. Dabei verkennt aber der Beschwerdeführer, dass als entscheidend nur jene Tatsachen anzusehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (Foregger/Kodek StPO7 S 422; Mayerhofer StPO4 E 18, 26 jeweils zu § 281 Z 5). Auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob ein Pistolenmagazin am Tatort aufgefunden wurde, ob der Beschwerdeführer bei früheren Taten Gewalt angewendet sowie einen Mord erfolgreich verhindert hatte, eine Provision bezog und über hinreichendes Einkommen verfügte, aus welchem Motiv er Einbrüche beging und ob der (teilweise) Mittäter S***** "Haupttäter" war, war daher schon mangels erforderlicher Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen.Im weiteren (undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a gestützten) Beschwerdevorbringen behauptet der Angeklagte Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs entscheidender Tatsachen nach Art einer Mängelrüge. Dabei verkennt aber der Beschwerdeführer, dass als entscheidend nur jene Tatsachen anzusehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Taten unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (Foregger/Kodek StPO7 S 422; Mayerhofer StPO4 E 18, 26 jeweils zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Auf die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob ein Pistolenmagazin am Tatort aufgefunden wurde, ob der Beschwerdeführer bei früheren Taten Gewalt angewendet sowie einen Mord erfolgreich verhindert hatte, eine Provision bezog und über hinreichendes Einkommen verfügte, aus welchem Motiv er Einbrüche beging und ob der (teilweise) Mittäter S***** "Haupttäter" war, war daher schon mangels erforderlicher Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen.
Das Begehren "auf Entfall" des Feststellungsteils "mit Wissen des Angeklagten" (bezogen auf den Diebstahl mit Waffen, Faktum A/I/2) entspricht einerseits nicht den Verfahrensvorschriften zur Geltendmachung einer Mängel- oder Tatsachenrüge und übergeht andererseits - soweit fehlende Deckung im Beweisverfahren behauptet wird - die hiezu enthaltenen Beweiswürdigungserwägungen der Tatrichter (US 13), die sich auf vormalige Angaben des Beschwerdeführers stützen konnten (S 107 f/III).
Ebenso versagt die Beschwerdekritik unzureichender Begründung der Schuldsprüche im allgemeinen und der gewerbsmäßigen Begehung im besonderen, hat doch das Erstgericht ausführlich und unter eingehender Befassung mit den unterschiedlichen Einlassungen des Nichtigkeitswerbers dargelegt, aus welchen Gründen es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist (US 10 bis 15), und sich zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit keinesfalls nur mit der Wiedergabe der Legaldefinition begnügt (US 14, 15). Auf den Umstand, dass ein (ohnehin als möglich eingeräumtes, US 15) anderweitiges Einkommen die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nicht ausschließt, wurde bereits bei Erledigung der Verfahrensrüge hingewiesen.
Mit dem Versuch, die Darstellung des Beschwerdeführers zumindest bei Anwendung des Zweifelsgrundsatzes - entgegen der Beweiswürdigung der Tatrichter, die offensichtlich keine solche Zweifel hegten - als glaubwürdig hinzustellen, unternimmt die Beschwerdeargumentation bloß den unzulässigen Versuch, die Beweiskraftbewertung des Schöffensenates zu bekämpfen.
Soweit die (als Z 5a aufzufassenden) Beschwerdeausführungen auf den Beginn der Tatzeiten und eine gleichzeitige Kontaktaufnahme des Nichtigkeitswerbers mit S***** hinweisen und mit einer Forderung des Letztgenannten nach Zahlung von 30.000 S in Verbindung bringen, vermögen sie keine (erheblichen) Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise aus dem Akteninhalt zu wecken.Soweit die (als Ziffer 5 a, aufzufassenden) Beschwerdeausführungen auf den Beginn der Tatzeiten und eine gleichzeitige Kontaktaufnahme des Nichtigkeitswerbers mit S***** hinweisen und mit einer Forderung des Letztgenannten nach Zahlung von 30.000 S in Verbindung bringen, vermögen sie keine (erheblichen) Bedenken an der Richtigkeit der Urteilsannahmen zur gewerbsmäßigen Begehungsweise aus dem Akteninhalt zu wecken.
Das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil es den geforderten Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz unterlässt. Die Behauptung nicht hinreichender Feststellungen zur qualifizierten Gewerbsmäßigkeit (§ 130 richtig: zweiter Satz zweiter Fall StGB) und zum Vorsatz beim Diebstahl unter Verwendung einer Waffe negiert nämlich die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes (US 2, 3; 9, 10 iVm 13 und 15).Das Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt der prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil es den geforderten Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz unterlässt. Die Behauptung nicht hinreichender Feststellungen zur qualifizierten Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 130, richtig: zweiter Satz zweiter Fall StGB) und zum Vorsatz beim Diebstahl unter Verwendung einer Waffe negiert nämlich die entsprechenden Konstatierungen des Erstgerichtes (US 2, 3; 9, 10 in Verbindung mit 13 und 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.