Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2003, AZ 53 E Hv 180/03g, wurde Sasa A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Strafteil verbüßte der Verurteilte bis 28. Dezember 2003 (ON 2 S 41).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2003, AZ 53 E Hv 180/03g, wurde Sasa A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von sieben Monaten verurteilt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Strafteil verbüßte der Verurteilte bis 28. Dezember 2003 (ON 2 S 41).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 12. Oktober 2005, AZ 16 U 90/04v, in Rechtskraft erwachsen am 14. Oktober 2005, wurde Sasa A***** wegen der Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die in der Zeit von 13. September 2005, 15:45 Uhr, bis 13. September 2005, 16:58 Uhr, erlittene Verwahrungshaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Die Freiheitsstrafe selbst verbüßte der Genannte von 6. Februar 2009 bis 6. Mai 2009 (ON 25, 26).Mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 12. Oktober 2005, AZ 16 U 90/04v, in Rechtskraft erwachsen am 14. Oktober 2005, wurde Sasa A***** wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die in der Zeit von 13. September 2005, 15:45 Uhr, bis 13. September 2005, 16:58 Uhr, erlittene Verwahrungshaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Die Freiheitsstrafe selbst verbüßte der Genannte von 6. Februar 2009 bis 6. Mai 2009 (ON 25, 26).
Zuletzt wurde Sasa A***** im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ 49 Hv 57/08i, mit Urteil der Einzelrichterin vom 11. Februar 2009 des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB (Tatzeitpunkte 20. Juni 2008 und 28. Dezember 2008) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Zuletzt wurde Sasa A***** im Verfahren des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ 49 Hv 57/08i, mit Urteil der Einzelrichterin vom 11. Februar 2009 des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB (Tatzeitpunkte 20. Juni 2008 und 28. Dezember 2008) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Während der Verurteilte die zunächst angemeldete Berufung wegen Strafe gegen dieses Urteil zurückzog, erhob die Staatsanwaltschaft - ausschließlich wegen Nichtigkeit zufolge sachlicher Unzuständigkeit (§§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 2 StPO) - Berufung. Dieser (ON 35) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4. Mai 2009, AZ 23 Bs 200/09v (ON 38), Folge und hob das angefochtene Urteil auf.Während der Verurteilte die zunächst angemeldete Berufung wegen Strafe gegen dieses Urteil zurückzog, erhob die Staatsanwaltschaft - ausschließlich wegen Nichtigkeit zufolge sachlicher Unzuständigkeit (Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) - Berufung. Dieser (ON 35) gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 4. Mai 2009, AZ 23 Bs 200/09v (ON 38), Folge und hob das angefochtene Urteil auf.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass bei Sasa A***** die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall im Sinn des § 39 Abs 1 StGB vorlägen, weswegen Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht bestünde.Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass bei Sasa A***** die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StGB vorlägen, weswegen Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht bestünde.