Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 4 und 10a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 a StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, „dass bei den Entscheidungsgründen im Urteil S 6 eine entsprechende Bewertung der Milderungsgründe vorgenommen wurde, welche sich im Hauptverhandlungsprotokoll S 80 nicht findet“. Dies geht schon vom Ansatz fehl: § 271 Abs 1 Z 7 (iVm § 343 Abs 1) StPO verweist nämlich lediglich auf § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert, „dass bei den Entscheidungsgründen im Urteil S 6 eine entsprechende Bewertung der Milderungsgründe vorgenommen wurde, welche sich im Hauptverhandlungsprotokoll S 80 nicht findet“. Dies geht schon vom Ansatz fehl: Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 343, Absatz eins,) StPO verweist nämlich lediglich auf Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO.
Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 10a) ist vorauszuschicken: Die Geschworenen hatten die Hauptfrage II mit der Einschränkung bejaht, dass die Worte „mit Schrotmunition“ und „selbst angefertigten“ vor dem Wort „Schusswaffe“ (die Anklageschrift ON 48 war von eben diesen Umständen ausgegangen) entfallen, wodurch sich die zum Schuldspruch führende Formulierung des Wahrspruchs ergab.Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ist vorauszuschicken: Die Geschworenen hatten die Hauptfrage römisch zwei mit der Einschränkung bejaht, dass die Worte „mit Schrotmunition“ und „selbst angefertigten“ vor dem Wort „Schusswaffe“ (die Anklageschrift ON 48 war von eben diesen Umständen ausgegangen) entfallen, wodurch sich die zum Schuldspruch führende Formulierung des Wahrspruchs ergab.
Die Beschwerde spekuliert mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen, es wäre „richtigerweise von einer selbstgebauten Waffe auszugehen gewesen“, weil für eine „andere Waffe ... kein entsprechender Beweis gefunden werden konnte“.
Mit dieser Prämisse stützt sich der Rechtsmittelwerber auf – überdies entstellend verkürzt referierte – Ausführungen des Schießsachverständigen (ON 60 S 49) zur Möglichkeit des Abgebens gezielter Schüsse mit einer (nachgebauten, selbst nach Angaben des Angeklagten der von ihm behaupteten Tatwaffe lediglich ähnlichen – ON 60 S 17; ON 36 S 13 bis 17) selbstgefertigten Schusswaffe.
Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen vermag der Beschwerdeführer solcherart nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.