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Entscheidung 11 Os 98/22d×

Entscheidung 11 Os 98/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os98/22d

Entscheidungsdatum

15.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Juni 2022, GZ 22 Hv 29/22x-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 10. Februar 2022 in * an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er die von ihm bewohnte und im Eigentum des * W* stehende, im Urteil näher bezeichnete Mietwohnung mittels leicht entzündlicher Materialien in Brand setzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben von den Tatrichtern weder die Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (US 7, 14 f) noch die von ihm selbst angefertigten Lichtbilder des Brandgeschehens (US 8), seine die vorsätzliche Herbeiführung einer Feuersbrunst leugnende Verantwortung sowie seine Schilderung eines Versuchs, den brennenden Couchtisch aus dem Fenster zu werfen (US 9 f), noch von ihm behauptete Erinnerungslücken (US 9, 11) unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Reihenfolge und Anzahl der von Polizeibeamten wahrgenommenen Telefongespräche (US 12). Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Beschwerde in Wahrheit lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter einer Kritik zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 17) aus dem objektiven Tatgeschehen vergleiche US 4 ff) und dem vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck erschloss (US 14). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5,

[6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten (US 5 f) unter Berufung auf dessen – ohnehin gewürdigte (US 9 ff) – Aussage bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00098.22D.1115.000

Im RIS seit

30.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221115_OGH0002_0110OS00098_22D0000_000