[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieben von den Tatrichtern weder die Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (US 7, 14 f) noch die von ihm selbst angefertigten Lichtbilder des Brandgeschehens (US 8), seine die vorsätzliche Herbeiführung einer Feuersbrunst leugnende Verantwortung sowie seine Schilderung eines Versuchs, den brennenden Couchtisch aus dem Fenster zu werfen (US 9 f), noch von ihm behauptete Erinnerungslücken (US 9, 11) unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Reihenfolge und Anzahl der von Polizeibeamten wahrgenommenen Telefongespräche (US 12). Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Beschwerde in Wahrheit lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter einer Kritik zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieben von den Tatrichtern weder die Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (US 7, 14 f) noch die von ihm selbst angefertigten Lichtbilder des Brandgeschehens (US 8), seine die vorsätzliche Herbeiführung einer Feuersbrunst leugnende Verantwortung sowie seine Schilderung eines Versuchs, den brennenden Couchtisch aus dem Fenster zu werfen (US 9 f), noch von ihm behauptete Erinnerungslücken (US 9, 11) unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Reihenfolge und Anzahl der von Polizeibeamten wahrgenommenen Telefongespräche (US 12). Mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen trachtet die Beschwerde in Wahrheit lediglich, die Beweiswürdigung der Tatrichter einer Kritik zu unterziehen, ohne dass es ihr damit gelingt, einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
[5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) ist nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 17) aus dem objektiven Tatgeschehen (vgl US 4 ff) und dem vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck erschloss (US 14). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Z 5. [5] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) ist nicht zu beanstanden, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7, 17) aus dem objektiven Tatgeschehen vergleiche US 4 ff) und dem vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck erschloss (US 14). Dass dem Nichtigkeitswerber diese Erwägungen nicht überzeugend erscheinen und aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können, begründet keine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 5,
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten (US 5 f) unter Berufung auf dessen – ohnehin gewürdigte (US 9 ff) – Aussage bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten (US 5 f) unter Berufung auf dessen – ohnehin gewürdigte (US 9 ff) – Aussage bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.