Die Mängelrüge ist berechtigt.
Der Angeklagte hat sich zu diesem Vorwurf mit der Einschränkung schuldig bekannt, die Geldbörse samt Inhalt nicht eigenmächtig an sich genommen zu haben. Sie sei ihm vielmehr von Herta B zum Zwecke der Zahlung der Zeche übergeben worden. Damit stimmt aber die von Herta B zu Beginn ihrer Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung gegebene Sachverhaltsdarstellung überein. ('Ich gab ihm die Brieftasche, damit er die Zeche bezahlen kann' - S 185, 186 des Aktes). Erst in weiterer Folge berichtigte sie ihre Angaben dahin, daß der Angeklagte selbt die Börse aus der Handtasche genommen habe, indes sie ihm nur einen Teil des darin befindlichen Geldes habe geben wollen (S 186 des Aktes).
Zu dieser Divergenz in der von der Geschädigten gegebenen Darstellung des Tatablaufes hat aber das Erstgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es erscheint auch fraglich, ob dieser bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Umstand vom Erstgericht in den Kreis seiner überlegungen einbezogen wurde. Denn die maßgebliche Passage der von den getroffenen Feststellungen abweichenden Aussage dieser Zeugin findet sich auf S 185 des Aktes, die jedoch in den Urteilsgründen, insbesondere in dem auf die Feststellungsgrundlagen hinweisenden Klammerzitat (S 209 des Aktes) nicht erwähnt wird.
Um eine entscheidende Tatmodalität handelt es sich hiebei aber schon deshalb, weil im Falle freiwilliger übergabe der Geldbörse durch Herta B - unter der weiteren (unbeklämpft gebliebenen) Annahme des Erstgerichtes, der Angeklagte habe diese Sachen nur unter dem Vorwand, die Zeche zahlen zu wollen, an sich gebracht - die Handlungsweise des Angeklagten rechtlich vor allem unter dem Gesichtspunkt eines Betruges zu prüfen wäre.
Mithin ist das angefochtene Urteil insoweit mit einer Nichtigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet. Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem gleichfalls nur eine Urteilsaufhebung angestrebt wird, eingegangen zu werden brauchte. Wegen des Zusammenhanges (§ 29 StGB) war allerdings in der rechtlichen Beurteilung der unter II des Urteilssatzes angeführten Taten eine Beschränkung der Entscheidung auf das bekämpfte Faktum (II 1 des Urteilssatzes) nicht möglich.Mithin ist das angefochtene Urteil insoweit mit einer Nichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde - mit Zustimmung der Generalprokuratur - gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem gleichfalls nur eine Urteilsaufhebung angestrebt wird, eingegangen zu werden brauchte. Wegen des Zusammenhanges (Paragraph 29, StGB) war allerdings in der rechtlichen Beurteilung der unter römisch zwei des Urteilssatzes angeführten Taten eine Beschränkung der Entscheidung auf das bekämpfte Faktum (römisch zwei 1 des Urteilssatzes) nicht möglich.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteiles im gesamten Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.