Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er mit Beziehung auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund darauf hinweist, daß das Gesetz in subjektiver Hinsicht Vorsatz des Täters - fallbezogen - in bezug auf das Alter des Schutzobjektes, dessen Gegenwart bei der Tathandlung, die Tathandlung selbst und auf ihre Eignung, das Schutzobjekt durch Wahrnehmung im konkreten Fall sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden, verlangt, die Tat aber überdies (arg: '... vornimmt, um dadurch ...') in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) geschehen muß, sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wobei diese geschlechtliche Erregung oder Befriedigung durch den Umstand motiviert sein muß, daß die Handlung in Gegenwart der unmündigen oder jugendlichen Person stattfindet (Pallin im WK, Rz 9, 10 zu § 208 StGB;Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er mit Beziehung auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund darauf hinweist, daß das Gesetz in subjektiver Hinsicht Vorsatz des Täters - fallbezogen - in bezug auf das Alter des Schutzobjektes, dessen Gegenwart bei der Tathandlung, die Tathandlung selbst und auf ihre Eignung, das Schutzobjekt durch Wahrnehmung im konkreten Fall sittlich, seelisch oder gesundheitlich zu gefährden, verlangt, die Tat aber überdies (arg: '... vornimmt, um dadurch ...') in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) geschehen muß, sich (oder einen Dritten) geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wobei diese geschlechtliche Erregung oder Befriedigung durch den Umstand motiviert sein muß, daß die Handlung in Gegenwart der unmündigen oder jugendlichen Person stattfindet (Pallin im WK, Rz 9, 10 zu Paragraph 208, StGB;
Leukauf-Steininger 2 , RN 12 zu § 208 StGB; Foregger-Serini 3 , Erl II zu § 208 StGB).Leukauf-Steininger 2 , RN 12 zu Paragraph 208, StGB; Foregger-Serini 3 , Erl römisch zwei zu Paragraph 208, StGB).
Daß der Angeklagte in dieser Absicht handelte, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt, ja, es schloß eine solche Absicht durch die Urteilskonstatierung, dem Angeklagten sei es gleichgültig gewesen, beim (unzüchtigen) Tun von einer unmündigen oder jugendlichen Person entdeckt zu werden, implicite aus.
Der Schuldspruch nach dem § 208 StGB war daher verfehlt. Ausgehend von seiner irrigen Rechtsansicht unterließ es das Erstgericht allerdings, die Frage zu prüfen und Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa die Tat des Angeklagten unter Umständen begangen wurde, die dem Merkmal der Öffentlichkeit (§ 69 StGB) entsprechen, sodaß derzeit nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob das inkriminierte Verhalten allenfalls dem § 218 StGB zu unterstellen wäre.Der Schuldspruch nach dem Paragraph 208, StGB war daher verfehlt. Ausgehend von seiner irrigen Rechtsansicht unterließ es das Erstgericht allerdings, die Frage zu prüfen und Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa die Tat des Angeklagten unter Umständen begangen wurde, die dem Merkmal der Öffentlichkeit (Paragraph 69, StGB) entsprechen, sodaß derzeit nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob das inkriminierte Verhalten allenfalls dem Paragraph 218, StGB zu unterstellen wäre.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die zwar angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten war infolge Fehlens der Bezeichnung jener Punkte des Erkenntnisses, durch welche sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, von vornherein zurückzuweisen (§§ 294 Abs. 2, 296 Abs. 3 StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die zwar angemeldete, jedoch nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten war infolge Fehlens der Bezeichnung jener Punkte des Erkenntnisses, durch welche sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, von vornherein zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO).