Der Beschwerde ist zunächst allgemein entgegenzuhalten, daß ein Rechtsmittelwerber bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder ihrer Ausführung einen der im Gesetz angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen sowie insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen hat. Kommt er diesem Gebot nicht nach, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 285a Z 2 iVm § 344 StPO).Der Beschwerde ist zunächst allgemein entgegenzuhalten, daß ein Rechtsmittelwerber bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder ihrer Ausführung einen der im Gesetz angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen sowie insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen hat. Kommt er diesem Gebot nicht nach, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... den Ausspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben ...) auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Faktums A hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch deutliche Hinweise auf Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.
Dasselbe gilt für die geltend gemachte Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6). Diese erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlages gemäß § 76 StGB. Eine solche wäre "auf Grund der sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Anhaltspunkte zu stellen gewesen".Dasselbe gilt für die geltend gemachte Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,). Diese erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlages gemäß Paragraph 76, StGB. Eine solche wäre "auf Grund der sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Anhaltspunkte zu stellen gewesen".
Der Angeklagte weist damit lediglich allgemein auf das Beweisverfahren hin, ohne jedoch jene in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen zu bezeichnen, welche die Stellung der geforderten Eventualfrage rechtfertigen sollten. Damit ist sein Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich und der Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.
Soweit der Rechtsmittelwerber unter der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO Umstände anführt, die seiner Meinung nach den Tatbestand des § 76 StGB rechtfertigen könnten, handelt es sich lediglich um spekulative Überlegungen ohne Bezug auf ein konkretes Vorbringen im Beweisverfahren, auf Grund dessen die genannte Eventualfrage indiziert sein sollte.Soweit der Rechtsmittelwerber unter der Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO Umstände anführt, die seiner Meinung nach den Tatbestand des Paragraph 76, StGB rechtfertigen könnten, handelt es sich lediglich um spekulative Überlegungen ohne Bezug auf ein konkretes Vorbringen im Beweisverfahren, auf Grund dessen die genannte Eventualfrage indiziert sein sollte.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Richtigkeit der Geset- zesanwendung ist vom Obersten Gerichtshof nämlich allein auf Grund der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu überprüfen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8).Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Richtigkeit der Geset- zesanwendung ist vom Obersten Gerichtshof nämlich allein auf Grund der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu überprüfen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).
Der Angeklagte übergeht aber in seiner Rechtsmittelausführung sämtliche sich aus dem Verdikt ergebenden Konstatierungen zum Verbrechen des Mordes und will lediglich auf Grund hypothetischer Erwägungen eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung (jedoch ohne Tötungsvorsatz) angenommen wissen.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 13) geht fehl, weil der Beschwerdeführer nur angeblich vorliegende weitere Milderungsgründe und damit einen Berufungsgrund geltend macht; eine unrichtige Beurteilung einer für die Strafzumessung entscheidenden Tatsache vermag er aber nicht aufzuzeigen.Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) geht fehl, weil der Beschwerdeführer nur angeblich vorliegende weitere Milderungsgründe und damit einen Berufungsgrund geltend macht; eine unrichtige Beurteilung einer für die Strafzumessung entscheidenden Tatsache vermag er aber nicht aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 285i, 344 StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraphen 285 i, 344, StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.