Als unvollständig und unzureichend begründet (Z 5) rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, er sei mit einem Finger in die Scheiden der Kinder eingedrungen, weil das Erstgericht diese Konstatierungen ausschließlich auf die teilweise hinsichtlich der Anzahl der Finger voneinander abweichenden Depositionen der Mädchen gestützt und Feststellungen zu Art, Dauer und Intensität des Eindringens sowie zu Verletzungen, Blutungen und diesbezüglichen Untersuchungen verabsäumt habe.Als unvollständig und unzureichend begründet (Ziffer 5,) rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahme, er sei mit einem Finger in die Scheiden der Kinder eingedrungen, weil das Erstgericht diese Konstatierungen ausschließlich auf die teilweise hinsichtlich der Anzahl der Finger voneinander abweichenden Depositionen der Mädchen gestützt und Feststellungen zu Art, Dauer und Intensität des Eindringens sowie zu Verletzungen, Blutungen und diesbezüglichen Untersuchungen verabsäumt habe.
Dementgegen stützte das Erstgericht seine diesbezüglichen Feststellungen unter ausdrücklicher Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 8) nicht nur auf die für glaubwürdig erachteten (US 8, 9) Depositionen der beiden Opfer, sondern auch auf die (keine besonders geringe Dauer oder beschränkte Intensität der eingestandenen Angriffe behauptende) Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin (US 8), wonach er seinen "Finger in Stefanies Scheidenbereich hatte", es für möglich hielt, "dass dabei ein Finger in ihre Scheide hineingerutscht ist" und er dem Kind "dabei wehgetan habe" (S 99a) bzw dass er im Zuge einer "Rangelei" Beatrice im "Scheidenbereich berührt" habe und nicht ausschließen konnte, "ihr dabei auch mit einem Finger in die Scheide hineingefahren" zu sein (S 99a verso). Das Beschwerdevorbringen, durch das Eindringen eines Fingers in die Scheide eines 6- bzw 8-jährigen Mädchens wären - vorliegend jedoch fehlende - Verletzungen der Opfer zu erwarten gewesen, stellt eine substratlose, weil auf keine Verfahrensergebnisse oder notorischen Umstände gestützte, und überdies die Feststellungen zur auf körperliches Schmerzempfinden Rücksicht nehmenden Vorgangsweise des Beschwerdeführers (US 6, S 299) außer Acht lassende bloße Behauptung dar, die einer inhaltlichen Erwiderung nicht bedarf. Der Sache nach erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in einer Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung; diese Art der Urteilsanfechtung ist dem Angeklagten jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren verwehrt.
Sofern der Beschwerdeführer "in Bezug auf die subjektive Tatseite" ins Treffen führt, das Erstgericht habe die diesbezüglichen Feststellungen "an keiner Stelle zu begründen vermocht", steht dem entgegen, dass der als erwiesen angenommene (objektive) Geschehensablauf zwingend den jeweils angelasteten (deliktsspezifischen) Vorsatz indiziert, sodass nähere Urteilsausführungen entbehrlich waren. Unerörtert gebliebene Beweisergebnisse, die eine für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerung zuließen, werden von ihm nicht dargetan. Der Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB erfordert keinen auf sexuelle Erregung gerichteten Vorsatz, weshalb diese - wiederum zu Unrecht - als unbegründet gerügte Feststellung keine iSd Z 5 entscheidende Tatsache betrifft.Sofern der Beschwerdeführer "in Bezug auf die subjektive Tatseite" ins Treffen führt, das Erstgericht habe die diesbezüglichen Feststellungen "an keiner Stelle zu begründen vermocht", steht dem entgegen, dass der als erwiesen angenommene (objektive) Geschehensablauf zwingend den jeweils angelasteten (deliktsspezifischen) Vorsatz indiziert, sodass nähere Urteilsausführungen entbehrlich waren. Unerörtert gebliebene Beweisergebnisse, die eine für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerung zuließen, werden von ihm nicht dargetan. Der Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB erfordert keinen auf sexuelle Erregung gerichteten Vorsatz, weshalb diese - wiederum zu Unrecht - als unbegründet gerügte Feststellung keine iSd Ziffer 5, entscheidende Tatsache betrifft.
Die Tatsachenrüge (Z 5 lit a) vermag - ausgehend von den belastenden Angaben der Opfer und der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin auch unter Berücksichtigung der von ihm ins Treffen geführten Umstände, so insbesondere seiner aufrechten sexuell intakten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin - keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten Tatsachen zu erzeugen, sondern bekämpft wiederum nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier unzulässigen) Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, Litera a,) vermag - ausgehend von den belastenden Angaben der Opfer und der Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Untersuchungsrichterin auch unter Berücksichtigung der von ihm ins Treffen geführten Umstände, so insbesondere seiner aufrechten sexuell intakten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin - keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten Tatsachen zu erzeugen, sondern bekämpft wiederum nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier unzulässigen) Schuldberufung.
Die Feststellungen zur Dauer und Intensität des Einführens eines Fingers in die Scheide der Kinder vermissende, dem Urteilssachverhalt die Eignung als eine dem Beischlaf gleichwertige sexuelle Inanspruchnahme der Kinder im Sinne des § 206 Abs 1 StGB entsprechende Rechtsrüge (Z 9 lit a und Z 10, der Sache nach nur Z 10) ist nicht im Recht.Die Feststellungen zur Dauer und Intensität des Einführens eines Fingers in die Scheide der Kinder vermissende, dem Urteilssachverhalt die Eignung als eine dem Beischlaf gleichwertige sexuelle Inanspruchnahme der Kinder im Sinne des Paragraph 206, Absatz eins, StGB entsprechende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,, der Sache nach nur Ziffer 10,) ist nicht im Recht.
Unter einer Tathandlung iSd § 206 Abs 1 StGB ist nach gesicherter Rechtsprechung jede geschlechtliche Handlung - damit auch jede Form (ua) der vaginalen Penetration - zu verstehen, die in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit dem Beischlaf vergleichbar ist (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 § 206 Rz 1). Dem entspricht das konstatierte (nicht bloß unvollständige oder kurzzeitige) Eindringen sowie In-die Scheide-Steckens des Fingers (US 6) im Zusammenhang mit den als erwiesen angenommenen Begleithandlungen, wie dem Streicheln der Kinder im Brust- oder Scheidenbereich, am Gesäß, sowie an und zwischen den Oberschenkeln, sodass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Korrektur der erstgerichtlichen Subsumtion in Richtung des Tatbestandes nach § 207 StGB kein Anlass besteht.Unter einer Tathandlung iSd Paragraph 206, Absatz eins, StGB ist nach gesicherter Rechtsprechung jede geschlechtliche Handlung - damit auch jede Form (ua) der vaginalen Penetration - zu verstehen, die in der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit dem Beischlaf vergleichbar ist vergleiche Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 206, Rz 1). Dem entspricht das konstatierte (nicht bloß unvollständige oder kurzzeitige) Eindringen sowie In-die Scheide-Steckens des Fingers (US 6) im Zusammenhang mit den als erwiesen angenommenen Begleithandlungen, wie dem Streicheln der Kinder im Brust- oder Scheidenbereich, am Gesäß, sowie an und zwischen den Oberschenkeln, sodass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Korrektur der erstgerichtlichen Subsumtion in Richtung des Tatbestandes nach Paragraph 207, StGB kein Anlass besteht.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) überdies in allen Fällen eine Tatbestandsverwirklichung infolge angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet, vermag sie dies zum Teil nicht zu substantiieren, zum Teil negiert sie ausdrückliche Urteilsannahmen (US 6, 7), sodass sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) überdies in allen Fällen eine Tatbestandsverwirklichung infolge angeblich fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet, vermag sie dies zum Teil nicht zu substantiieren, zum Teil negiert sie ausdrückliche Urteilsannahmen (US 6, 7), sodass sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 206 Abs 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 206, Absatz eins, StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend, als mildernd hingegen den zuvor ordentlichen Lebenswandel und die teilweise der Wahrheitsfindung dienende Verantwortung des vor dem Untersuchungsrichter geständigen Angeklagten.
Dagegen richten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Korneuburg, beiden kommt Berechtigung nicht zu.
Der Berufung der Anklagebehörde ist zuzugestehen, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vorliegt, weil der Angeklagte weder ein reumütiges Geständnis ablegt, noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das - in der Hauptverhandlung widerrufene - Zugeständnis einzelner objektiver Umstände (unter Bestreitung der subjektiven Tatseite) vor dem Untersuchungsrichter stellt nämlich einen nicht weiter mildernd wirkenden bloß geringen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar (vgl Mayerhofer StGB5 § 34 Rz 49).Der Berufung der Anklagebehörde ist zuzugestehen, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht vorliegt, weil der Angeklagte weder ein reumütiges Geständnis ablegt, noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das - in der Hauptverhandlung widerrufene - Zugeständnis einzelner objektiver Umstände (unter Bestreitung der subjektiven Tatseite) vor dem Untersuchungsrichter stellt nämlich einen nicht weiter mildernd wirkenden bloß geringen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 34, Rz 49).
Demgegenüber kommt dem Angeklagten aber zusätzlich als mildernd zugute, dass seine Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Als weiterer Erschwerungsgrund tritt hingegen das niedrige Alter der Opfer hinzu (vgl Mayerhofer aaO § 32 Rz 23b).Demgegenüber kommt dem Angeklagten aber zusätzlich als mildernd zugute, dass seine Taten teilweise beim Versuch geblieben sind. Als weiterer Erschwerungsgrund tritt hingegen das niedrige Alter der Opfer hinzu vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 32, Rz 23b).
Auch unter Rücksichtnahme auf diese Korrektur der vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe entspricht jedoch die gefundene Sanktion Tat und Täterpersönlichkeit und bedarf demnach weder einer Erhöhung noch einer Reduktion. Belange der Spezial- und Generalprävention gebieten - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - im konkreten Fall den Vollzug eines 8-monatigen Strafteils, wodurch eine bedingte Nachsicht des Rests gerechtfertigt ist.
Es war daher auch beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.