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Entscheidung 11 Os 99/07d×

Entscheidung 11 Os 99/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os99/07d

Entscheidungsdatum

25.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2007, GZ 28 Hv 97/07v-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Monika P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie vom 26. September 2003 bis März 2005 in Innsbruck in zehn Fällen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Irene W***** durch die Behauptung, sie benötige Geld für eine kostspielige Operation, und durch die Vortäuschung ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich Übergabe von insgesamt 134.000 Euro, verleitet hat, die Irene W***** an ihrem Vermögen in 50.000 Euro übersteigender Höhe schädigten.

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Nominell als aktenwidrig und unvollständig, inhaltlich lediglich im Sinne von Ziffer 5, zweiter Fall, rügt die Beschwerdeführerin die Begründung der Schadenshöhe als 50.000 Euro übersteigend. Das Erstgericht hat sich jedoch mit der diesbezüglichen Nichtübereinstimmung handschriftlicher Aufzeichnungen der Geschädigten (S 11, 19) und diversen (nur ein Konto betreffenden) Buchungsnachweisen und Kontoauszügen (S 13 bis 17, 21 bis 23 - letztere allein ergeben allerdings zusammengezählt bereits [was die Beschwerde auch einräumt] den Betrag von 53.500 Euro) auseinandergesetzt (US 8). Zur eingehenderen Erörterung wären die Tatrichter nur unter der Prämisse verhalten gewesen, dass die von der Bank erstellten Urkunden mit der Liste der Privatbeteiligten deckungsgleich sein müssten: Dies ist allerdings bloß eine verfahrensfremde Hypothese der Rechtsmittelwerberin, die sich insbesondere nicht auf die Aussage des Opfers stützen kann. W***** bezog sich nämlich zur Schadenshöhe nicht auf die Bankurkunden, sondern auf ihre persönlichen Aufzeichnungen (S 117, auch 47) und gab dazu unter anderem an, einen Teil des übergebenen Geldes von ihrer Mutter erhalten zu haben (S 119) sowie zwei Bankkonten zu besitzen (S 121).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85593 11Os99.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00099.07D.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20070925_OGH0002_0110OS00099_07D0000_000