Dagegen richtet sich das als „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche" angemeldete und als „Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe" ausgeführte Rechtsmittel des Angeklagten K***** (vgl ON 31 und ON 50).Dagegen richtet sich das als „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche" angemeldete und als „Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe" ausgeführte Rechtsmittel des Angeklagten K***** vergleiche ON 31 und ON 50).
Mit seiner Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Annahme seiner gewerbsmäßigen Absicht. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat indes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Der Rechtsmittelwerber remonstriert jedoch lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen gegen das Zustandekommen der Feststellung der Begehung des Einbruchsdiebstahls in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6).Mit seiner Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Annahme seiner gewerbsmäßigen Absicht. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat indes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Der Rechtsmittelwerber remonstriert jedoch lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen gegen das Zustandekommen der Feststellung der Begehung des Einbruchsdiebstahls in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6).
Damit verfehlt er die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen sowohl des Angeklagten K***** als auch des Angeklagten B***** folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen sowohl des Angeklagten K***** als auch des Angeklagten B***** folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Auf die eigenhändig verfasste Eingabe des Zolt K***** (ON 35) war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Auf die eigenhändig verfasste Eingabe des Zolt K***** (ON 35) war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.