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Entscheidung 11 Os 99/09g×

Entscheidung 11 Os 99/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os99/09g

Entscheidungsdatum

18.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zsolt K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zsolt K***** sowie die Berufung des Angeklagten Jozsef B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. April 2009, GZ 12 Hv 42/09d-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld des Angeklagten Zsolt K***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung dieses Angeklagten wegen Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie über die Berufung des Angeklagten Jozsef B***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zsolt K***** und Jozsef B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie in der Nacht zum 19. Februar 2009 in Völkermarkt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert Nachgenannten durch Einbruch, nämlich durch Aufzwängen der Eingangstür zum Gebäude des A***** mit einem Flachschraubenzieher, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

1. dem Schulerhalter des genannten Gymnasiums einen LCD-Fernseher sowie sechs LCD-Monitore in nicht feststellbarem Wert;

2. Karl Kr***** Lebensmittel in nicht feststellbarem Wert sowie Bargeld in der Höhe von 189,40 Euro und

3. Otto L***** durch Aufzwängen des Kaffeeautomaten mit einem Schraubenzieher Bargeld in der Höhe von 118,98 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich das als „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche" angemeldete und als „Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe" ausgeführte Rechtsmittel des Angeklagten K***** vergleiche ON 31 und ON 50).

Mit seiner Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) wendet sich der Nichtigkeitswerber gegen die Annahme seiner gewerbsmäßigen Absicht. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat indes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Der Rechtsmittelwerber remonstriert jedoch lediglich mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen gegen das Zustandekommen der Feststellung der Begehung des Einbruchsdiebstahls in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6).

Damit verfehlt er die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO; Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen sowohl des Angeklagten K***** als auch des Angeklagten B***** folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Auf die eigenhändig verfasste Eingabe des Zolt K***** (ON 35) war keine Rücksicht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91635 11Os99.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00099.09G.0818.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090818_OGH0002_0110OS00099_09G0000_000