Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2012, GZ 15 Hv 103/11s-61, wurde der Angeklagte Hicham B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./1./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./2./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 [erg: Abs 1], 84 Abs 2 Z 4 StGB (I./3./), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (II./) und des „Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB“ (III./) schuldig erkannt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2012, GZ 15 Hv 103/11s-61, wurde der Angeklagte Hicham B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins./2./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, [erg: Absatz eins ], 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch eins./3./), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (römisch zwei./) und des „Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB“ (römisch drei./) schuldig erkannt.
Danach hat er in L*****
I./ am 27. Oktober 2011römisch eins./ am 27. Oktober 2011
1./ versucht, Alaa K***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen, indem er auf den Genannten im Zuge einer Auseinandersetzung mehrfach mit einem Messer einstach, wodurch dieser Schnittverletzungen am Handrücken, am Gesäß, am Oberschenkel und am Bauch erlitt;1./ versucht, Alaa K***** absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, indem er auf den Genannten im Zuge einer Auseinandersetzung mehrfach mit einem Messer einstach, wodurch dieser Schnittverletzungen am Handrücken, am Gesäß, am Oberschenkel und am Bauch erlitt;
2./ im Anschluss an die zu 1./ beschriebene Tathandlung versucht, Polizeibeamte der Polizeiinspektion L***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern, indem er auf diese eintrat und einschlug,
3./ durch die zu 2./ beschriebenen Tathandlungen die nachgenannten Polizeibeamten am Körper verletzt, und zwar
a./ GI Anton W*****, wobei dieser einen Gelenkskapseleinriss mit Bänderdehnung am kleinen Finger der linken Hand erlitt und
b./ GI Ernst Bu*****, wobei dieser oberflächliche Hautabschürfungen an den Handrücken und Fingern beider Hände erlitt, und
c./ RI Josef E*****, wobei dieser oberflächliche Hautabschürfungen an den Handrücken und Fingern beider Hände erlitt,
II./ fremde Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert vorsätzlich beschädigt, nämlichrömisch zwei./ fremde Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert vorsätzlich beschädigt, nämlich
1./ am 18. Oktober 2011 in der Flüchtlingsunterkunft „L*****“ zwei Türen, indem er jeweils mit den Füßen auf diese eintrat,
2./ am 28. Oktober 2011 die Handzelle der Polizeiinspektion L*****, sohin eine Einrichtung, die der öffentlichen Sicherheit dient, indem er durch Verstopfen der WC-Anlage die Zelle flutete und deren Wände mit seinen Fäkalien beschmierte, wodurch die Zelle für mehrere Stunden unbrauchbar gemacht wurde;
III./ am 24. Jänner 2012 andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten GI Anton W***** und GI Josef E***** der Körperverletzung am 27. Oktober 2011 falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist.römisch drei./ am 24. Jänner 2012 andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, indem er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten GI Anton W***** und GI Josef E***** der Körperverletzung am 27. Oktober 2011 falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist.
Der Angeklagte wurde nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei bei der Strafbemessung unter anderem das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend gewertet wurde (US 6). Nach § 21 Abs 2 StGB erfolgte die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Ein nicht näher bezeichneter Privatbeteiligter wurde mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen und nach § 19a Abs 1 StGB das sichergestellte Messer konfisziert.Der Angeklagte wurde nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei bei der Strafbemessung unter anderem das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen als erschwerend gewertet wurde (US 6). Nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erfolgte die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Ein nicht näher bezeichneter Privatbeteiligter wurde mit seinen Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen und nach Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB das sichergestellte Messer konfisziert.
Nach den Entscheidungsgründen hat der - bei allen Tathandlungen zurechnungsfähige (US 4 vierter Absatz, US 5 erster Absatz) - Angeklagte „sämtliche im Spruch genannten strafbaren Handlungen sowohl mit der für die Feststellung der inneren Tatseite als auch der äußeren Tatseite erforderlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht“ (US 4 dritter Absatz). Zum Schuldspruch III./ stellte der Einzelrichter darüber hinaus fest, dass der Angeklagte „ganz gezielt in der Hauptverhandlung die zwei Beamten verleumdet hat, er hat gewusst, dass die von ihm erhobenen Beschuldigungen schlicht und ergreifend falsch sind“ (US 5 erster Absatz). Weitere Konstatierungen wurden zu den Schuldsprüchen nicht getroffen.Nach den Entscheidungsgründen hat der - bei allen Tathandlungen zurechnungsfähige (US 4 vierter Absatz, US 5 erster Absatz) - Angeklagte „sämtliche im Spruch genannten strafbaren Handlungen sowohl mit der für die Feststellung der inneren Tatseite als auch der äußeren Tatseite erforderlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht“ (US 4 dritter Absatz). Zum Schuldspruch römisch drei./ stellte der Einzelrichter darüber hinaus fest, dass der Angeklagte „ganz gezielt in der Hauptverhandlung die zwei Beamten verleumdet hat, er hat gewusst, dass die von ihm erhobenen Beschuldigungen schlicht und ergreifend falsch sind“ (US 5 erster Absatz). Weitere Konstatierungen wurden zu den Schuldsprüchen nicht getroffen.
Das Urteil erwuchs mit Ablauf des 27. Jänner 2012 unbekämpft in Rechtskraft, die verhängte Freiheitsstrafe wird derzeit vollzogen.
Am 29. Juni 2012 stellte der Verurteilte einen - gegen den Einweisungsausspruch gerichteten - Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (ON 81 der Hv-Akten).
Das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2012, GZ 15 Hv 103/11s-61, verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -
mehrfach das Gesetz:Das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Jänner 2012, GZ 15 Hv 103/11s-61, verletzt - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt -, mehrfach das Gesetz: