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Entscheidung 11 Os 99/19x×

Entscheidung 11 Os 99/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os99/19x

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Aleksandar K***** und einer weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 65 Hv 180/17s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z (ON 287 in den Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom

4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z, wurde einer Beschwerde des Aleksandar K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2019, GZ 65 Hv 180/17s-279, mit dem die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt

.

Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde, – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 12. April 2019 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt. Die vom Angeklagten selbst verfasste, mit 1. Juli 2019 datierte und am 9. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).

Weil somit insgesamt keine einer meritorischen Prüfung zugängliche Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).

Soweit der Angeklagte in der Beschwerde auch das ihn schuldig sprechende und von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpfte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom

15. Jänner 2019, GZ 65 Hv 180/17s-241, thematisiert, ist er auf die dazu bereits ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Mai 2019, AZ 11 Os 59/19i, zu verweisen.

Textnummer

E125697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00099.19X.0723.000

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190723_OGH0002_0110OS00099_19X0000_000