Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom
4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z, wurde einer Beschwerde des Aleksandar K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2019, GZ 65 Hv 180/17s-279, mit dem die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt4. April 2019, AZ 23 Bs 101/19z, wurde einer Beschwerde des Aleksandar K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2019, GZ 65 Hv 180/17s-279, mit dem die über den Genannten verhängte Untersuchungshaft neuerlich fortgesetzt worden war, nicht Folge gegeben und diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fortgesetzt
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Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde
– die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 12. April 2019 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt. Die vom Angeklagten selbst verfasste, mit 1. Juli 2019 datierte und am 9. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG).Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde, – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 12. April 2019 dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt. Die vom Angeklagten selbst verfasste, mit 1. Juli 2019 datierte und am 9. Juli 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher jedenfalls als verspätet (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).
Weil somit insgesamt keine einer meritorischen Prüfung zugängliche Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).Weil somit insgesamt keine einer meritorischen Prüfung zugängliche Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 33; RIS-Justiz RS0061469).
Soweit der Angeklagte in der Beschwerde auch das ihn schuldig sprechende und von ihm mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpfte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
15. Jänner 2019, GZ 65 Hv 180/17s-241, thematisiert, ist er auf die dazu bereits ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Mai 2019, AZ 11 Os 59/19i, zu verweisen.