Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Februar 1926 geborene (nunmehrige) Geschäftsführer Walter A 1.) des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs.1 und 2 StGB und 2.) des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs.2 StGB schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge in Wien zu 1.) im Herbst 1974 ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Werte, nämlich einen ihm von Dr. Otto B zur Anschaffung von Briefmarken übersandten Betrag von ca. 19.700 DM (entspricht ca. 138.000 S) sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; und zu 2.) im Dezember 1975 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Inhaber der (nicht protokollierten) Firma Ludwig C, Bau- und Möbeltischlerei, Bauernstuben, Geschäftseinrichtungen und Möbelhandel, Günther C, durch die Vorgabe, ein reeller Geschäftspartner (Mitarbeiter einer Handelsagentur) zu sein, demnach durch Täuschung über Tatsachen, zur Lieferung von Möbeln im Gesamtwert von 9.396 S an (den Kunden der Handelsagentur) Ernst D, sohin zu einer Handlung verleitete, die Günther C an seinem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 5.000 S überstieg und 9.396 S betrug. Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs.1 Z 4, 5, 9 lit.a und b StPO an. Der Strafausspruch wird sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwalt mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24. Februar 1926 geborene (nunmehrige) Geschäftsführer Walter A 1.) des Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB und 2.) des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge in Wien zu 1.) im Herbst 1974 ein ihm anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Werte, nämlich einen ihm von Dr. Otto B zur Anschaffung von Briefmarken übersandten Betrag von ca. 19.700 DM (entspricht ca. 138.000 S) sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; und zu 2.) im Dezember 1975 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Inhaber der (nicht protokollierten) Firma Ludwig C, Bau- und Möbeltischlerei, Bauernstuben, Geschäftseinrichtungen und Möbelhandel, Günther C, durch die Vorgabe, ein reeller Geschäftspartner (Mitarbeiter einer Handelsagentur) zu sein, demnach durch Täuschung über Tatsachen, zur Lieferung von Möbeln im Gesamtwert von 9.396 S an (den Kunden der Handelsagentur) Ernst D, sohin zu einer Handlung verleitete, die Günther C an seinem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 5.000 S überstieg und 9.396 S betrug. Dieses Urteil ficht der Angeklagte im Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b StPO an. Der Strafausspruch wird sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwalt mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft.
Zum Urteilsfaktum 1.) (Veruntreuung zum Nachteil des Dr. Otto B):
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs.1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der von seinem Verteidiger in den Hauptverhandlungen am 15. 3. und 29. 3. 1978 gestellten Beweisanträge (S.253/254 in Verbindung mit S. 275/276) auf 1.) Vernehmung jenes Beamten der Wirtschaftspolizei (der Bundespolizeidirektion Wien), welcher (laut S.33 d.A.) erhob, daß für das in Wien 3, Grasbergergasse 7/2/10 eingerichtete Büro 'Auslagen in der Höhe von 105.642,56 S als erwiesen anzunehmen sind', 2.) Vernehmung 'der betreffenden Angestellten' der Firma Brüder E, des Ministerialrates E.F der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung, des Legationsrates Dr. G des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sowie der Professoren Alfred H und Herbert I als Zeugen, Anfragen an die Präsidentschaftskanzlei und die Firma 'X' sowie Beischaffung des Aktes 24 C 93/76 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien und der Akten des Exekutionsgerichtes Wien zum Beweise dafür, daß es das ernste Bestreben des Angeklagten gewesen sei, den erfolgreichen Verkauf von Briefmarken (des 'Staates K') - u.a. durch Schaffung der Grundlagen hiezu - in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer vermeint, die Aufnahme dieser Beweise hätte ergeben, daß er nicht mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern.Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung der von seinem Verteidiger in den Hauptverhandlungen am 15. 3. und 29. 3. 1978 gestellten Beweisanträge (S.253/254 in Verbindung mit S. 275/276) auf 1.) Vernehmung jenes Beamten der Wirtschaftspolizei (der Bundespolizeidirektion Wien), welcher (laut S.33 d.A.) erhob, daß für das in Wien 3, Grasbergergasse 7/2/10 eingerichtete Büro 'Auslagen in der Höhe von 105.642,56 S als erwiesen anzunehmen sind', 2.) Vernehmung 'der betreffenden Angestellten' der Firma Brüder E, des Ministerialrates E.F der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung, des Legationsrates Dr. G des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten sowie der Professoren Alfred H und Herbert römisch eins als Zeugen, Anfragen an die Präsidentschaftskanzlei und die Firma 'X' sowie Beischaffung des Aktes 24 C 93/76 des Bezirksgerichtes Innere Stadt-Wien und der Akten des Exekutionsgerichtes Wien zum Beweise dafür, daß es das ernste Bestreben des Angeklagten gewesen sei, den erfolgreichen Verkauf von Briefmarken (des 'Staates K') - u.a. durch Schaffung der Grundlagen hiezu - in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer vermeint, die Aufnahme dieser Beweise hätte ergeben, daß er nicht mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern.
Die Verfahrensrüge schlägt nicht durch.
Die von dem erhebenden Beamten der Wirtschaftspolizei (Kriminalbezirksinspektor Roman J) zu bekundende Tatsache, daß nach den vorgefundenen Unterlagen der Betrag von 105.642,56 S für die Beschaffung und Ausstattung der Wohnung in Wien 3, Grasbergergasse 7/2/10 als 'Büro' für die Botschaft bzw. des Generalkonsulates (des - nicht existenten - Staates K) verwendet wurde, ist ohnehin Gegenstand der (ausdrücklichen) erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen (vgl. dazu S.287 in Verbindung mit S.288), sodaß die Ablehnung der Durchführung des in Rede stehenden Beweisantrages Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gar nicht beeinträchtigen konnte.Die von dem erhebenden Beamten der Wirtschaftspolizei (Kriminalbezirksinspektor Roman J) zu bekundende Tatsache, daß nach den vorgefundenen Unterlagen der Betrag von 105.642,56 S für die Beschaffung und Ausstattung der Wohnung in Wien 3, Grasbergergasse 7/2/10 als 'Büro' für die Botschaft bzw. des Generalkonsulates (des - nicht existenten - Staates K) verwendet wurde, ist ohnehin Gegenstand der (ausdrücklichen) erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen vergleiche dazu S.287 in Verbindung mit S.288), sodaß die Ablehnung der Durchführung des in Rede stehenden Beweisantrages Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gar nicht beeinträchtigen konnte.
Das Schöffengericht stellte aber auch fest, der Angeklagte habe 100.000 S (widmungsgemäß) an die Firma Brüder E für die Herstellung der Prägestempel und Probedrucke bezahlt; demgemäß rechnete es übrigens diesen Betrag in den angenommenen Wert des veruntreuten Gutes nicht ein (vgl. dazu insbesondere S.286 und 289/290). Mithin war auch die Vernehmung von Angestellten der Firma Brüder E entbehrlich.Das Schöffengericht stellte aber auch fest, der Angeklagte habe 100.000 S (widmungsgemäß) an die Firma Brüder E für die Herstellung der Prägestempel und Probedrucke bezahlt; demgemäß rechnete es übrigens diesen Betrag in den angenommenen Wert des veruntreuten Gutes nicht ein vergleiche dazu insbesondere S.286 und 289/290). Mithin war auch die Vernehmung von Angestellten der Firma Brüder E entbehrlich.
Aber auch die Durchführung der übrigen, vorstehend wiedergegebenen Beweisanträge konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unterbleiben, weil es nach der Rechtsnatur des § 133 StGB - wie das Erstgericht in seinem Zwischenerkenntnis (S.254/255 in Verbindung mit S.277) zutreffend hinwies - im vorliegenden Fall nur darauf ankommt, daß der von Dr. B anvertraute Betrag von 40.000 DM abzüglich 6.000 DM, welche Hans Joachim L als Spesenersatz im Zusammenhang mit der 'Gründung des Staates K' zufließen sollten, ausschließlich für die Anschaffung von Briefmarken vorgesehen war, nicht aber zum Erwerb und zur Ausstattung von Büroräumen und zu anderen Zwecken, die dem wirtschaftlichen Vorteil, sohin der Bereicherung des Beschwerdeführers bzw. der von diesem mitbegründeten L-KG, deren Kommanditist der Beschwerdeführer war, dienten bzw. dienen sollten. Demnach vermag eine mit Bereicherungsvorsatz getätigte Verwendung des Betrages von 34.000 DM für andere Zwecke als für die schon erwähnte Beschaffung von Briefmarken in Ansehung des Vorwurfes der Veruntreuung im Sinne des § 133 StGB nicht schuldbefreiend zu wirken. Die zuletzt erörterten Beweisanträge waren daher (gleichfalls) unerheblich, weil sie - wie dargelegt - ungeeignet waren, auf die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz einen Einfluß auszuüben.Aber auch die Durchführung der übrigen, vorstehend wiedergegebenen Beweisanträge konnte ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers unterbleiben, weil es nach der Rechtsnatur des Paragraph 133, StGB - wie das Erstgericht in seinem Zwischenerkenntnis (S.254/255 in Verbindung mit S.277) zutreffend hinwies - im vorliegenden Fall nur darauf ankommt, daß der von Dr. B anvertraute Betrag von 40.000 DM abzüglich 6.000 DM, welche Hans Joachim L als Spesenersatz im Zusammenhang mit der 'Gründung des Staates K' zufließen sollten, ausschließlich für die Anschaffung von Briefmarken vorgesehen war, nicht aber zum Erwerb und zur Ausstattung von Büroräumen und zu anderen Zwecken, die dem wirtschaftlichen Vorteil, sohin der Bereicherung des Beschwerdeführers bzw. der von diesem mitbegründeten L-KG, deren Kommanditist der Beschwerdeführer war, dienten bzw. dienen sollten. Demnach vermag eine mit Bereicherungsvorsatz getätigte Verwendung des Betrages von 34.000 DM für andere Zwecke als für die schon erwähnte Beschaffung von Briefmarken in Ansehung des Vorwurfes der Veruntreuung im Sinne des Paragraph 133, StGB nicht schuldbefreiend zu wirken. Die zuletzt erörterten Beweisanträge waren daher (gleichfalls) unerheblich, weil sie - wie dargelegt - ungeeignet waren, auf die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz einen Einfluß auszuüben.
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 4 StPO begründender Umstand nicht an. Den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO anrufend, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine mangelnde und offenbar unzureichende Begründung für die Feststellung, er habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich unrechtmäßig zu bereichern, vor; er behauptet ferner, die im angefochtenen Urteil angeführte Schadenshöhe von ca. 138.000 S sei 'durch das Beweisverfahren nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt worden'.Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründender Umstand nicht an. Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anrufend, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine mangelnde und offenbar unzureichende Begründung für die Feststellung, er habe mit dem Vorsatz gehandelt, sich unrechtmäßig zu bereichern, vor; er behauptet ferner, die im angefochtenen Urteil angeführte Schadenshöhe von ca. 138.000 S sei 'durch das Beweisverfahren nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt worden'.
Auch die Mängelrüge versagt.
Denn das Erstgericht konnte auf der Basis der Aussagen der Zeugen Dr. Otto B (S.247 ff), Hans Joachim L (S.234 ff) und George N (S.245 ff) sowie der sicherheitsbehördlichen Erhebungen feststellen, daß Dr. B dem Angeklagten insgesamt 40.000 DM überwies, damit dieser - im Sinne der vorher getroffenen Vereinbarungen - 34.000 DM (6.000 DM kamen nämlich L im Zusammenhang mit der 'Staatsgründung' zu) von der Druckerei Brüder E (in Wien) Briefmarken des 'Staates K' herstellen lasse.
Es konnte auf dieser Beweisgrundlage ferner annehmen, daß der Beschwerdeführer nur 100.000 S für diese Zwecke (nämlich zur Herstellung der Prägestempel und Probedrucke) aufwendete, hingegen die Differenz zwischen 34.000 DM, das sind - unter Zugrundelegung des vom Erstgericht angenommenen Wechselkurses von 1 : 7 - 238.000 S, und den eben genannten 100.000 S, also 138.000 S, für die - mit der schon angeführten Bereicherungstendenz vorgenommene - Beschaffung und Einrichtung des Büros für die 'Botschaft und des Generalkonsulates K' in Wien 3, Grasbergergasse 7, sowie zur Deckung von - keinen Zusammenhang mit der Herstellung von Briefmarken aufweisenden - eigenen Reise- und anderen Spesen verwendete, und zwar ohne (ausdrückliche oder stillschweigende) Genehmigung durch Dr. B. Dessen (wirtschaftliches) Interesse an der Briefmarkenproduktion lag nämlich, wie das Erstgericht auf der Grundlage der vorstehend angeführten Beweismittel gleichfalls ohne Verstoß gegen die Denkgesetze in freier Beweiswürdigung feststellen konnte, in der Erzielung eines Gewinnes, der vom Angeklagten, welcher sich als versierter Philatelist Anerkennung verschaffen konnte, mit 20.000 DM in Aussicht gestellt war. Wenn das Schöffengericht diese Feststellungen dahin würdigte, der Betrag von (umgerechnet) 138.000 S sei nicht nur widmungswidrig (nämlich für die Beschaffung und Ausstattung des Büros und die Bezahlung von Reise- und anderen Spesen) sondern auch mit Bereicherungsvorsatz für eigene Zwecke verwendet worden, zog es (abermals) im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung einen denkrichtigen Schluß. Denn wenn Dr. B auch an der 'Staatsgründung' interessiert war, überwies er die verfahrensgegenständlichen 40.000 DM mit der ausdrücklichen, vom Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Widmung, hievon 34.000 DM (= 238.000 S) ausschließlich zur Briefmarkenproduktion zu verwenden. Da dieser Widmung nur 100.000 S zugeführt wurden, der Rest aber für die schon genannten wirtschaftlichen Zwecke des Beschwerdeführers bzw. der L-KG Verwendung fand (vgl. dazu S.287 und 290/291), ergibt sich im Sinne des § 133 StGB einerseits der Wert des zugeeigneten Gutes mit 138.000 S und andererseits der (unrechtmäßige) Bereicherungsvorsatz in Ansehung dieses Betrages. Die Annahme des Wertes und des Bereicherungsvorsatzes ist demnach - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - nicht nur mängelfrei begründet, sondern auch rechtlich unbedenklich, sodaß insoweit weder der Nichtigkeitsgrund der Z 5 noch jener der Z 9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO gegeben ist. Aus der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs.2 StPO und der hiefür vom Erstgericht gegebenen Begründung ist für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Wertes des veruntreuten Gutes und des Bereicherungsvorsatzes nichts zu gewinnen.Es konnte auf dieser Beweisgrundlage ferner annehmen, daß der Beschwerdeführer nur 100.000 S für diese Zwecke (nämlich zur Herstellung der Prägestempel und Probedrucke) aufwendete, hingegen die Differenz zwischen 34.000 DM, das sind - unter Zugrundelegung des vom Erstgericht angenommenen Wechselkurses von 1 : 7 - 238.000 S, und den eben genannten 100.000 S, also 138.000 S, für die - mit der schon angeführten Bereicherungstendenz vorgenommene - Beschaffung und Einrichtung des Büros für die 'Botschaft und des Generalkonsulates K' in Wien 3, Grasbergergasse 7, sowie zur Deckung von - keinen Zusammenhang mit der Herstellung von Briefmarken aufweisenden - eigenen Reise- und anderen Spesen verwendete, und zwar ohne (ausdrückliche oder stillschweigende) Genehmigung durch Dr. B. Dessen (wirtschaftliches) Interesse an der Briefmarkenproduktion lag nämlich, wie das Erstgericht auf der Grundlage der vorstehend angeführten Beweismittel gleichfalls ohne Verstoß gegen die Denkgesetze in freier Beweiswürdigung feststellen konnte, in der Erzielung eines Gewinnes, der vom Angeklagten, welcher sich als versierter Philatelist Anerkennung verschaffen konnte, mit 20.000 DM in Aussicht gestellt war. Wenn das Schöffengericht diese Feststellungen dahin würdigte, der Betrag von (umgerechnet) 138.000 S sei nicht nur widmungswidrig (nämlich für die Beschaffung und Ausstattung des Büros und die Bezahlung von Reise- und anderen Spesen) sondern auch mit Bereicherungsvorsatz für eigene Zwecke verwendet worden, zog es (abermals) im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung einen denkrichtigen Schluß. Denn wenn Dr. B auch an der 'Staatsgründung' interessiert war, überwies er die verfahrensgegenständlichen 40.000 DM mit der ausdrücklichen, vom Beschwerdeführer unwidersprochen zur Kenntnis genommenen Widmung, hievon 34.000 DM (= 238.000 S) ausschließlich zur Briefmarkenproduktion zu verwenden. Da dieser Widmung nur 100.000 S zugeführt wurden, der Rest aber für die schon genannten wirtschaftlichen Zwecke des Beschwerdeführers bzw. der L-KG Verwendung fand vergleiche dazu S.287 und 290/291), ergibt sich im Sinne des Paragraph 133, StGB einerseits der Wert des zugeeigneten Gutes mit 138.000 S und andererseits der (unrechtmäßige) Bereicherungsvorsatz in Ansehung dieses Betrages. Die Annahme des Wertes und des Bereicherungsvorsatzes ist demnach - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - nicht nur mängelfrei begründet, sondern auch rechtlich unbedenklich, sodaß insoweit weder der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, noch jener der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegeben ist. Aus der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO und der hiefür vom Erstgericht gegebenen Begründung ist für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Wertes des veruntreuten Gutes und des Bereicherungsvorsatzes nichts zu gewinnen.
Zum Urteilsfaktum 2.) (Betrug zum Nachteil des Günther C):
Hinsichtlich dieses Schuldspruchfaktums bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es hätten Gegenforderungen bestanden, den Bereicherungsvorsatz (unrichtig: Bereicherungsabsicht). Unter Berücksichtigung der - allerdings nicht konkretisierten, durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckten und (demgemäß mängelfrei) vom Schöffengericht als widerlegt angesehenen - Verantwortung des Beschwerdeführers (s.S.283), r habe von der Firma C 'sogar noch Provisionen zu bekommen' (S.272), ist das vorstehend angeführte Vorbringen der Sache nach als Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs.1 Z 9 lit.a StPO zu beurteilen. Denn der Beschwerdeführer behauptet damit einen auf eine unrichtige Rechtsansicht über den (u.a. zur Herstellung der inneren Tatseite des Tatbestandes des Betruges erforderlichen) Bereicherungsvorsatz zurückzuführenden (Rechts-) Irrtum des Erstgerichtes.Hinsichtlich dieses Schuldspruchfaktums bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es hätten Gegenforderungen bestanden, den Bereicherungsvorsatz (unrichtig: Bereicherungsabsicht). Unter Berücksichtigung der - allerdings nicht konkretisierten, durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckten und (demgemäß mängelfrei) vom Schöffengericht als widerlegt angesehenen - Verantwortung des Beschwerdeführers (s.S.283), r habe von der Firma C 'sogar noch Provisionen zu bekommen' (S.272), ist das vorstehend angeführte Vorbringen der Sache nach als Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zu beurteilen. Denn der Beschwerdeführer behauptet damit einen auf eine unrichtige Rechtsansicht über den (u.a. zur Herstellung der inneren Tatseite des Tatbestandes des Betruges erforderlichen) Bereicherungsvorsatz zurückzuführenden (Rechts-) Irrtum des Erstgerichtes.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Es ist zwar richtig, daß ein Bereicherungsvorsatz im Sinne des § 146 StGB dann nicht vorliegt, wenn der Täter auf die - obschon durch Täuschung -Es ist zwar richtig, daß ein Bereicherungsvorsatz im Sinne des Paragraph 146, StGB dann nicht vorliegt, wenn der Täter auf die - obschon durch Täuschung -
erstrebte geldwerte Leistung tatsächlich Anspruch hat oder doch zu haben glaubt (Leukauf-Steininger, Kommentar, 741). Das Erstgericht traf jedoch, da es einerseits die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ablehnte und andererseits Feststellungen über das tatsächliche oder vom Beschwerdeführer vermutete Bestehen von Gegenforderungen den Ergebnissen des Beweisverfahren zufolge gar nicht indiziert waren, keine Urteilsannahmen, die aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund in rechtlicher Hinsicht die Annahme des Bereicherungsvorsatzes - und damit letztlich des Tatbestandes des Betruges - ausschlössen.
Dazu ist zu bemerken, daß - nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere auch nach der Verantwortung und selbst nach dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers - zur Tatzeit ein Aufrechnungswille dem Partner, vorliegendenfalls der Firma C, sogleich beim Inkasso (bei Ernst D) nicht bekanntgegeben wurde. Diese - wie erwähnt, nicht festgestellte und nach Lage des Falles auch nicht festzustellende - unverzügliche Bekanntgabe hätte allenfalls ein (zumindest irrtümlich angenommenes) rechtmäßiges Handeln indizieren können (vgl. dazu Leukauf-Steininger, Kommentar, 674; auch 10 Os 31/78 und 12 Os 35/78).Dazu ist zu bemerken, daß - nach den Verfahrensergebnissen, insbesondere auch nach der Verantwortung und selbst nach dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers - zur Tatzeit ein Aufrechnungswille dem Partner, vorliegendenfalls der Firma C, sogleich beim Inkasso (bei Ernst D) nicht bekanntgegeben wurde. Diese - wie erwähnt, nicht festgestellte und nach Lage des Falles auch nicht festzustellende - unverzügliche Bekanntgabe hätte allenfalls ein (zumindest irrtümlich angenommenes) rechtmäßiges Handeln indizieren können vergleiche dazu Leukauf-Steininger, Kommentar, 674; auch 10 Os 31/78 und 12 Os 35/78).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit.b des § 281Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281
Abs.1 StPO wurde gar nicht ausgeführt.Absatz eins, StPO wurde gar nicht ausgeführt.
Mithin erweist sich (auch) der Schuldspruch wegen Betruges frei von Rechtsirrtum bzw. von einem auf einen solchen zurückzuführenden Feststellungsmangel.