Soweit die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in Ausführung der den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Mängelrüge dem Erstgericht zum Vorwurf macht, die Feststellung der Absicht des Angeklagten, dem Alois C die in Rede stehenden Urkunden zurückzugeben, stehe im Widerspruch mit der weiteren Konstatierung, daß er dessen Reisepaß schließlich in einen Fluß warf, und des weiteren - damit in Wahrheit Feststellungsmängel geltendmachend - behauptet, das Erstgericht hätte feststellen müssen, ab wann und wie lange der Angeklagte einen Rückgabewillen bezüglich des Reisepasses und auch die Absicht hatte, die Kraftfahrzeugpapiere in einen Briefkasten zu werfen, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn aus den Feststellungen des Schöffensenates geht nach den Gesetzen der Logik eindeutig hervor, daß ein vorhandener Rückgabewille bezüglich des Reisepasses des Alois C zumindest zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestand, als er den Paß in einen Fluß warf, womit er diese Urkunde nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichtes durch Wegwerfen vernichtete. Desgleichen bewirkte allein schon das bewußte Beisichbehalten der beiden Kraftfahrzeugpapiere des Alois C während eines Zeitraumes von nahezu sechs Monaten (19. August 1980 bis 10. Februar 1981) - bezüglich dessen das Erstgericht kein 'Vergessen' des Angeklagten feststellte - in objektiver Hinsicht - und auch zu dieser Rechtsansicht bekannte sich das Erstgericht ohne Rechtsirrtum (S 66) - die Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens nach dem § 229 Abs 1Soweit die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft in Ausführung der den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Mängelrüge dem Erstgericht zum Vorwurf macht, die Feststellung der Absicht des Angeklagten, dem Alois C die in Rede stehenden Urkunden zurückzugeben, stehe im Widerspruch mit der weiteren Konstatierung, daß er dessen Reisepaß schließlich in einen Fluß warf, und des weiteren - damit in Wahrheit Feststellungsmängel geltendmachend - behauptet, das Erstgericht hätte feststellen müssen, ab wann und wie lange der Angeklagte einen Rückgabewillen bezüglich des Reisepasses und auch die Absicht hatte, die Kraftfahrzeugpapiere in einen Briefkasten zu werfen, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Denn aus den Feststellungen des Schöffensenates geht nach den Gesetzen der Logik eindeutig hervor, daß ein vorhandener Rückgabewille bezüglich des Reisepasses des Alois C zumindest zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestand, als er den Paß in einen Fluß warf, womit er diese Urkunde nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichtes durch Wegwerfen vernichtete. Desgleichen bewirkte allein schon das bewußte Beisichbehalten der beiden Kraftfahrzeugpapiere des Alois C während eines Zeitraumes von nahezu sechs Monaten (19. August 1980 bis 10. Februar 1981) - bezüglich dessen das Erstgericht kein 'Vergessen' des Angeklagten feststellte - in objektiver Hinsicht - und auch zu dieser Rechtsansicht bekannte sich das Erstgericht ohne Rechtsirrtum (S 66) - die Verwirklichung des Tatbildes des Vergehens nach dem Paragraph 229, Absatz eins
StGB in der Begehungsform der Unterdrückung dieser Urkunden. Insoweit liegt daher weder ein entscheidungswesentlicher Begründungsmangel vor, noch unterließ das Erstgericht Feststellungen, welche für die rechtliche Beurteilung der Tat von Bedeutung gewesen wären.
Hingegen kommt dem weiteren Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge, wonach das Erstgericht seine Tatsachenannahme, der Angeklagte habe sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht, daß er beim Einbehalten der an sich gebrachten Urkunden etwa den Besitzer in ihrem Gebrauch im Rechtsverkehr behindere, er sei innerlich damit gar nicht befaßt gewesen (weshalb auch kein bedingter böser Vorsatz vorliege), nicht oder jedenfalls offenbar unzureichend begründet habe, Berechtigung zu.
Im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1980, 13 Os 29/80 = ÖJZ-LSK 1980/107, mit welcher an dem im obzitierten Erkenntnis SSt 47/28
= EvBl 1976/277 = ÖJZ-LSK 1976/222 (zu der für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Vergehens nach dem § 229 Abs 1 StGB vorausgesetzten Schuldform) zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt nicht festgehalten und ausgesprochen wurde, daß in Ansehung des Vorsatzes, den Gebrauch der Urkunden (durch wen immer) zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, dolus eventualis genügt, muß nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel angenommen werden, daß der Täter - sobald er den Urkundencharakter der Papiere erkennt - die Gebrauchsverhinderung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, zumal sie ja in objektiver Hinsicht zwingend jedenfalls mit einer Unterdrückung oder Vernichtung der Urkunden verbunden ist. Wenn das Erstgericht daher vorliegend entgegen diesen naheliegenden Erwägungen allenfalls aus besonderen Gründen annahm, daß der Angeklagte in concreto doch nicht daran dachte, durch die Vernichtung bzw Unterdrückung der Papiere des Alois C werde eine Gebrauchsverhinderung eintreten, dann hätte es diese Feststellung ausführlich und schlüssig begründen müssen. Eine solche Begründung bleibt das Erstgericht jedoch schuldig, weil seine in diesem Belang ins Treffen geführten Argumente, der Angeklagte habe die Urkunden glaubhaft bei sich behalten, um nicht in Verbindung mit dem Diebstahl gebracht zu werden und er habe ferner zu Recht angenommen, daß ihre Wiederbeschaffung leicht möglich sei, am Kern der Sache vorbeigehen. Denn daß für den Angeklagten - was durchaus glaubwürdig ist -= EvBl 1976/277 = ÖJZ-LSK 1976/222 (zu der für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des Vergehens nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB vorausgesetzten Schuldform) zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt nicht festgehalten und ausgesprochen wurde, daß in Ansehung des Vorsatzes, den Gebrauch der Urkunden (durch wen immer) zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, dolus eventualis genügt, muß nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel angenommen werden, daß der Täter - sobald er den Urkundencharakter der Papiere erkennt - die Gebrauchsverhinderung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, zumal sie ja in objektiver Hinsicht zwingend jedenfalls mit einer Unterdrückung oder Vernichtung der Urkunden verbunden ist. Wenn das Erstgericht daher vorliegend entgegen diesen naheliegenden Erwägungen allenfalls aus besonderen Gründen annahm, daß der Angeklagte in concreto doch nicht daran dachte, durch die Vernichtung bzw Unterdrückung der Papiere des Alois C werde eine Gebrauchsverhinderung eintreten, dann hätte es diese Feststellung ausführlich und schlüssig begründen müssen. Eine solche Begründung bleibt das Erstgericht jedoch schuldig, weil seine in diesem Belang ins Treffen geführten Argumente, der Angeklagte habe die Urkunden glaubhaft bei sich behalten, um nicht in Verbindung mit dem Diebstahl gebracht zu werden und er habe ferner zu Recht angenommen, daß ihre Wiederbeschaffung leicht möglich sei, am Kern der Sache vorbeigehen. Denn daß für den Angeklagten - was durchaus glaubwürdig ist -
Selbstschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Tasche und ihres sonstigen (wertvollen) Inhaltes im Vordergrund standen, vermag an den oben angestellten Erwägungen, daß er sich normalerweise gleichzeitig auch der mit der in objektiver Hinsicht gegebenen Unterdrückung bzw Vernichtung verbundenen Gebrauchsverhinderung bewußt gewesen sein müßte, nichts zu ändern. Was aber die Möglichkeit des Geschädigten anlangt, verhältnismäßig leicht zu Duplikaten der ihm entzogenen Urkunden zu gelangen, so unterliegt das Erstgericht hier neuerlich einem Rechtsirrtum. Nach dem klaren Wortlaut des § 229 Abs 1 StGB macht sich nämlich dieses Vergehens schuldig, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie - demnach also die vernichtete, beschädigte oder unterdrückte Urkunde - im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Allfällige Erwägungen des Täters darüber, daß der Geschädigte leicht eine neue (also andere) Urkunde, bzw ein Urkundenduplikat erlangen könne, vermögen daher an der subjektiven Tatseite in bezug auf die in Rede stehende, das Tatobjekt bildende Urkunde nichts zu ändern und können nur bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden.Selbstschutzerwägungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl der Tasche und ihres sonstigen (wertvollen) Inhaltes im Vordergrund standen, vermag an den oben angestellten Erwägungen, daß er sich normalerweise gleichzeitig auch der mit der in objektiver Hinsicht gegebenen Unterdrückung bzw Vernichtung verbundenen Gebrauchsverhinderung bewußt gewesen sein müßte, nichts zu ändern. Was aber die Möglichkeit des Geschädigten anlangt, verhältnismäßig leicht zu Duplikaten der ihm entzogenen Urkunden zu gelangen, so unterliegt das Erstgericht hier neuerlich einem Rechtsirrtum. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 229, Absatz eins, StGB macht sich nämlich dieses Vergehens schuldig, wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie - demnach also die vernichtete, beschädigte oder unterdrückte Urkunde - im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Allfällige Erwägungen des Täters darüber, daß der Geschädigte leicht eine neue (also andere) Urkunde, bzw ein Urkundenduplikat erlangen könne, vermögen daher an der subjektiven Tatseite in bezug auf die in Rede stehende, das Tatobjekt bildende Urkunde nichts zu ändern und können nur bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden.
Zu Recht vertrat sohin - was die Urkunden des Alois C anlangt - die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft die Auffassung, daß für den diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtshofes im angefochtenen Urteil keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben wurden (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).Zu Recht vertrat sohin - was die Urkunden des Alois C anlangt - die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft die Auffassung, daß für den diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtshofes im angefochtenen Urteil keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben wurden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Es erweist sich folglich in diesem Umfang (und daher auch bezüglich des Strafausspruches) die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erforderlich, wobei dieses im zweiten Rechtsgang seiner Entscheidung die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1980, 13 Os 29/80 = ÖJZ-LSK 1980/107 zum Ausdruck gebrachte, oben bereits zitierte Rechtsansicht in Bezug auf das Hinreichen bedingten bösen Vorsatzes (§ 5 Abs 1, zweiter Halbsatz StGB) in Ansehung der im Sinn des § 229 Abs 1 StGB tatbildlichen Gebrauchshinderung zugrundezulegen haben wird. Nicht kann indessen den Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft auch zu Punkt 2 des Freispruches gefolgt werden. Das Erstgericht begründete seine Feststellung, der Angeklagte habe den im Jahr 1978 auf einem Gehsteig gefundenen Reisepaß des Thomas B abzugeben vergessen und ihn, ohne daran zu denken, bis zu seiner Verhaftung im Februar 1981 ständig in seinem Koffer mitgetragen, hinlänglich mit der diesbezüglichen, durch kein anderes Beweismittel widerlegten Verantwortung des Angeklagten (vgl S 54, Verlesung S 58). Ein Begründungsmangel liegt demnach in diesem Belang nicht vor, zumal die vom Angeklagten hiezu gemachten Angaben - mögen sie nun mehr oder minder glaubwürdig sein - jedenfalls nicht den Denkgesetzen widersprechen und das Erstgericht demnach befugt war, ihnen im Rahmen seines Rechtes auf freie Beweiswürdigung Glauben zu schenken. Ausgehend von der erwähnten Feststellung verneinte das Erstgericht - zumal das Vergessen auf den Reisepaß des Thomas B denkgesetzmäßig zwingend auch einen nur bedingten Gebrauchsverhinderungsvorsatz ausschließt - hinsichtlich dieses Anklagepunktes (mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite) ohne Rechtsirrtum die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens nach dem § 229 Abs 1 StGB und sprach den Angeklagten von diesem Punkt der Anklage (siehe Anklageausdehnung S 57) sohin zu Recht frei. Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.Es erweist sich folglich in diesem Umfang (und daher auch bezüglich des Strafausspruches) die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht erforderlich, wobei dieses im zweiten Rechtsgang seiner Entscheidung die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1980, 13 Os 29/80 = ÖJZ-LSK 1980/107 zum Ausdruck gebrachte, oben bereits zitierte Rechtsansicht in Bezug auf das Hinreichen bedingten bösen Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins,, zweiter Halbsatz StGB) in Ansehung der im Sinn des Paragraph 229, Absatz eins, StGB tatbildlichen Gebrauchshinderung zugrundezulegen haben wird. Nicht kann indessen den Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft auch zu Punkt 2 des Freispruches gefolgt werden. Das Erstgericht begründete seine Feststellung, der Angeklagte habe den im Jahr 1978 auf einem Gehsteig gefundenen Reisepaß des Thomas B abzugeben vergessen und ihn, ohne daran zu denken, bis zu seiner Verhaftung im Februar 1981 ständig in seinem Koffer mitgetragen, hinlänglich mit der diesbezüglichen, durch kein anderes Beweismittel widerlegten Verantwortung des Angeklagten vergleiche S 54, Verlesung S 58). Ein Begründungsmangel liegt demnach in diesem Belang nicht vor, zumal die vom Angeklagten hiezu gemachten Angaben - mögen sie nun mehr oder minder glaubwürdig sein - jedenfalls nicht den Denkgesetzen widersprechen und das Erstgericht demnach befugt war, ihnen im Rahmen seines Rechtes auf freie Beweiswürdigung Glauben zu schenken. Ausgehend von der erwähnten Feststellung verneinte das Erstgericht - zumal das Vergessen auf den Reisepaß des Thomas B denkgesetzmäßig zwingend auch einen nur bedingten Gebrauchsverhinderungsvorsatz ausschließt - hinsichtlich dieses Anklagepunktes (mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite) ohne Rechtsirrtum die Erfüllung des Tatbestandes des Vergehens nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB und sprach den Angeklagten von diesem Punkt der Anklage (siehe Anklageausdehnung S 57) sohin zu Recht frei. Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.