Die Urteile des Bezirksgerichtes Enns und des Kreisgerichtes Steyr stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß dem § 1 a ÄrzteG ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten (Abs 1). Sie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs 2 und 3 leg cit umschriebenen Tätigkeiten (Abs 2). Anderen Personen ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten (Abs 4).Gemäß dem Paragraph eins, a ÄrzteG ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den praktischen Ärzten und den Fachärzten vorbehalten (Absatz eins,). Sie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 leg cit umschriebenen Tätigkeiten (Absatz 2,). Anderen Personen ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten (Absatz 4,).
Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt nach dem § 1 Abs 2 leg cit unter anderem die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (lit a) und deren Behandlung (lit c). Eben solche Tätigkeiten entfaltete aber Ljubomir A, wenn er in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Diagnose stellte und eine Behandlung zur Linderung oder Beseitigung der von ihm beurteilten krankhaften Zustände vornahm. Daß er dabei - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs 2 leg cit - nicht nach 'medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen' vorging, vermag daran nichts zu ändern. Denn dieses Kriterium trägt bei der allgemeinen Definition ärztlicher Tätigkeit nur einem Gebot der ärztlichen Standespflicht (vgl § 7 Abs 1 leg cit) Rechnung, ist aber nicht als Voraussetzung für die Zurechenbarkeit der unter den lit a bis h des § 1 Abs 2 leg cit besonders bezeichneten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zur ärztlichen Berufsausübung aufzufassen. Diese Auslegung findet auch in der Fassung des Tatbestandes des § 184 StGB eine Stütze, weil von medizinisch nicht entsprechend ausgebildeten Personen von vornherein keine 'auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete' (quasi-)ärztliche Tätigkeit (hier: Diagnosestellung und Therapie) erwartet werden kann.Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt nach dem Paragraph eins, Absatz 2, leg cit unter anderem die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Litera a,) und deren Behandlung (Litera c,). Eben solche Tätigkeiten entfaltete aber Ljubomir A, wenn er in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Diagnose stellte und eine Behandlung zur Linderung oder Beseitigung der von ihm beurteilten krankhaften Zustände vornahm. Daß er dabei - entgegen dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit - nicht nach 'medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen' vorging, vermag daran nichts zu ändern. Denn dieses Kriterium trägt bei der allgemeinen Definition ärztlicher Tätigkeit nur einem Gebot der ärztlichen Standespflicht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, leg cit) Rechnung, ist aber nicht als Voraussetzung für die Zurechenbarkeit der unter den Litera a bis h des Paragraph eins, Absatz 2, leg cit besonders bezeichneten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zur ärztlichen Berufsausübung aufzufassen. Diese Auslegung findet auch in der Fassung des Tatbestandes des Paragraph 184, StGB eine Stütze, weil von medizinisch nicht entsprechend ausgebildeten Personen von vornherein keine 'auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete' (quasi-)ärztliche Tätigkeit (hier: Diagnosestellung und Therapie) erwartet werden kann.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Strafbestimmung des § 184 StGB sei gegenüber jener des § 343 StG 1945 'wesentlich restriktiver gefaßt' (S 157), findet im Gesetz, im Motivenbericht oder in der Fachliteratur gleichfalls keine Stütze. Während § 343 StG 1945 nur ein Verbot der gewerbsmäßigen Behandlung durch Nichtärzte statuierte und im übrigen Beispiele einer solchen verbotenen Behandlung anführte, untersagt § 184 StGB jede (gewerbsmäßig an einer größeren Zahl von Personen vorgenommene) Ausübung einer Tätigkeit, die den örzten vorbehalten ist, somit auch schon die Untersuchung kranker Menschen durch Personen, welche die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten haben, schlechthin. Im übrigen war auch nach der Rechtslage des § 343 StG 1945 das Handauflegen als unkörperliches (mystisches) Heilverfahren anzusehen, das den Vorwurf der Kurpfuscherei begründete, weil es die Erteilung eines Rates bedeutet und den Patienten zu seinem gesundheitlichen Nachteil davon abhalten kann, sachverständige ärztliche Hilfe einzuholen (Kaniak6, E 5 zu § 343 StG). Auch wenn es außerhalb der örzteschaft Personen geben mag, die diagnostisch befähigt sind und einen Bereich von Heilmitteln oder Heilverfahren erfolgreich anwenden können, ändert dies nichts daran, daß nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich nur die ärztliche Ausbildung jene Kenntnisse gewährleistet, die erforderlich sind, um (gefährliche) Krankheiten rechtzeitig und in ihren Gesamtauswirkungen zu erkennen und mit der besten Aussicht auf Erfolg zu behandeln. Die Ausübung der Heilkunde durch nicht auf diese Weise geschulte Personen zieht erfahrungsgemäß häufig Kranke an und verhindert es oft, daß sie sich einem Arzt anvertrauen. Dadurch ist die Kurpfuscherei in ihrer Auswirkung typischerweise für die Gesundheit der Allgemeinheit (abstrakt) gefährlich. Diese Gefährlichkeit wird durch die unter die gemeingefährlichen strafbaren Handlungen des siebenten Abschnittes eingereihte Bestimmung des § 184 StGB erfaßt (vgl Dokumentation zum StGB, S 183). übertriebener Kriminalisierung beugte der Gesetzgeber dadurch vor, daß die Tätigkeit an einer größeren Zahl von Personen und gewerbsmäßig durchgeführt werden muß, um strafbar zu sein. Das Bezirksgericht Enns und das Kreisgericht Steyr als Berufungsgericht haben sohin die Frage, ob der einer ärztlichen Ausbildung entbehrende Ljubomir A in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Tätigkeit ausübte, die den örzten vorbehalten ist, unrichtig gelöst.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Strafbestimmung des Paragraph 184, StGB sei gegenüber jener des Paragraph 343, StG 1945 'wesentlich restriktiver gefaßt' (S 157), findet im Gesetz, im Motivenbericht oder in der Fachliteratur gleichfalls keine Stütze. Während Paragraph 343, StG 1945 nur ein Verbot der gewerbsmäßigen Behandlung durch Nichtärzte statuierte und im übrigen Beispiele einer solchen verbotenen Behandlung anführte, untersagt Paragraph 184, StGB jede (gewerbsmäßig an einer größeren Zahl von Personen vorgenommene) Ausübung einer Tätigkeit, die den örzten vorbehalten ist, somit auch schon die Untersuchung kranker Menschen durch Personen, welche die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung nicht erhalten haben, schlechthin. Im übrigen war auch nach der Rechtslage des Paragraph 343, StG 1945 das Handauflegen als unkörperliches (mystisches) Heilverfahren anzusehen, das den Vorwurf der Kurpfuscherei begründete, weil es die Erteilung eines Rates bedeutet und den Patienten zu seinem gesundheitlichen Nachteil davon abhalten kann, sachverständige ärztliche Hilfe einzuholen (Kaniak6, E 5 zu Paragraph 343, StG). Auch wenn es außerhalb der örzteschaft Personen geben mag, die diagnostisch befähigt sind und einen Bereich von Heilmitteln oder Heilverfahren erfolgreich anwenden können, ändert dies nichts daran, daß nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich nur die ärztliche Ausbildung jene Kenntnisse gewährleistet, die erforderlich sind, um (gefährliche) Krankheiten rechtzeitig und in ihren Gesamtauswirkungen zu erkennen und mit der besten Aussicht auf Erfolg zu behandeln. Die Ausübung der Heilkunde durch nicht auf diese Weise geschulte Personen zieht erfahrungsgemäß häufig Kranke an und verhindert es oft, daß sie sich einem Arzt anvertrauen. Dadurch ist die Kurpfuscherei in ihrer Auswirkung typischerweise für die Gesundheit der Allgemeinheit (abstrakt) gefährlich. Diese Gefährlichkeit wird durch die unter die gemeingefährlichen strafbaren Handlungen des siebenten Abschnittes eingereihte Bestimmung des Paragraph 184, StGB erfaßt vergleiche Dokumentation zum StGB, S 183). übertriebener Kriminalisierung beugte der Gesetzgeber dadurch vor, daß die Tätigkeit an einer größeren Zahl von Personen und gewerbsmäßig durchgeführt werden muß, um strafbar zu sein. Das Bezirksgericht Enns und das Kreisgericht Steyr als Berufungsgericht haben sohin die Frage, ob der einer ärztlichen Ausbildung entbehrende Ljubomir A in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine Tätigkeit ausübte, die den örzten vorbehalten ist, unrichtig gelöst.
Diese Gesetzesverletzungen führten zum Freispruch des Angeklagten und wirkten sich nicht zu seinem Nachteil aus.
Es mußte daher mit der Feststellung der unterlaufenen Fehler das Bewenden haben.