Zum Vorbringen in der Mängelrüge sei vorweg bemerkt, daß den Urteilshinweisen, der Angeklagte habe in der Endphase des Geschehens (auch) deshalb seinen Entschluß, mit Walpurga B einen erzwungenen Geschlechtsverkehr durchzuführen, aufgegeben, weil 'seine Fähigkeit zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs aus physischen und psychischen Gründen bereits nicht mehr ausreichend gegeben war' (S 203), sowie weil 'inzwischen' seine 'Unvermögenheit zum Verkehr eingetreten' war (S 215), unzweifelt der Charakter einer Tatsachenfeststellung zuzubilligen ist. Dies wurde vom Erstgericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durch die Formulierung 'mit Sicherheit anzunehmen' (S 215) klar zum Ausdruck gebracht.
Dem Beschwerdeführer kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß diese Feststellungen in den Verfahrensergebnissen keine Deckung fänden:
Das Schöffengericht leitete diese Konstatierungen nämlich denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung vor allem aus den äußeren Umständen, der herrschenden Kälte, der seit Beginn der Tathandlungen verflossenen Zeit und den mit der zweimaligen Verhinderung der Flucht seines Opfers verbundenen Anstrengungen, ab (S 215). Und mangels jeder diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers (vgl. S 71, 74 ff, 137, 187 f) war vorliegendenfalls dieser relevante Tatumstand auch nur auf Grund des nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhaltens des Täters in Verbindung mit den Begleitumständen der Tat feststellbar (vgl. 13 Os 211/80, 12 Os 13/84 u.v.a.).Das Schöffengericht leitete diese Konstatierungen nämlich denkrichtig und im Einklang mit der Lebenserfahrung vor allem aus den äußeren Umständen, der herrschenden Kälte, der seit Beginn der Tathandlungen verflossenen Zeit und den mit der zweimaligen Verhinderung der Flucht seines Opfers verbundenen Anstrengungen, ab (S 215). Und mangels jeder diesbezüglichen Einlassung des Beschwerdeführers vergleiche S 71, 74 ff, 137, 187 f) war vorliegendenfalls dieser relevante Tatumstand auch nur auf Grund des nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhaltens des Täters in Verbindung mit den Begleitumständen der Tat feststellbar vergleiche 13 Os 211/80, 12 Os 13/84 u.v.a.).
Die Mängelrüge erweist sich daher als unbegründet.
Gab aber der Angeklagte in der Endphase des Geschehens 'seine Absicht, mit Walpurga B geschlechtlich zu verkehren', auf, weil 'seine Fähigkeit zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr ausreichend gegeben war' (S 203, 204; 215), dann nahm er von der Vollendung der Tat nicht, wie für den Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch nach dem § 16 Abs 1 StGB erforderlich, zur Gänze aus freien Stücken Abstand (Leukauf-Steininger 2 , RN 2 § 16 StGB).Gab aber der Angeklagte in der Endphase des Geschehens 'seine Absicht, mit Walpurga B geschlechtlich zu verkehren', auf, weil 'seine Fähigkeit zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr ausreichend gegeben war' (S 203, 204; 215), dann nahm er von der Vollendung der Tat nicht, wie für den Strafaufhebungsgrund des Rücktrittes vom Versuch nach dem Paragraph 16, Absatz eins, StGB erforderlich, zur Gänze aus freien Stücken Abstand (Leukauf-Steininger 2 , RN 2 Paragraph 16, StGB).
Da sohin das Erstgericht, auf der Grundlage seiner frei vom gerügten (formalen) Mangel getroffenen Feststellungen, das Verhalten des Angeklagten rechtsrichtig als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den § 15, 202 Abs 1 StGB beurteilte, mußte auch die strafbefreienden Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge erfolglos bleiben.Da sohin das Erstgericht, auf der Grundlage seiner frei vom gerügten (formalen) Mangel getroffenen Feststellungen, das Verhalten des Angeklagten rechtsrichtig als Verbrechen der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202, Absatz eins, StGB beurteilte, mußte auch die strafbefreienden Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge erfolglos bleiben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß insgesamt zu verwerfen, wobei es eines Eingehens auf das nur die erste Phase des Geschehensablaufes betreffende und eine andere rechtliche Beurteilung der Endphase der Tathandlung voraussetzende Beschwerdevorbringen nicht mehr bedurfte.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 202 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die fortgesetzte und teilweise brutale Gewaltanwendung des Angeklagten, durch die sein Opfer zweifellos seelisch längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, weiters die Vielzahl der Walpurga B zugefügten Verletzungen und zog als mildernd das teilweise Tatsachengeständnis und den Umstand in Betracht, daß die Tat beim Versuch blieb.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die fortgesetzte und teilweise brutale Gewaltanwendung des Angeklagten, durch die sein Opfer zweifellos seelisch längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, weiters die Vielzahl der Walpurga B zugefügten Verletzungen und zog als mildernd das teilweise Tatsachengeständnis und den Umstand in Betracht, daß die Tat beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung und
die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Die in erster Instanz ermittelten Strafzumessungsgründe bedürfen insofern einer Korrektur, als dem Angeklagten nunmehr infolge Tilgung einer Vorstrafe gerichtliche Unbescholtenheit zugute zu halten ist. Dazu kommt, daß der im Erwerbsleben stehende Angeklagte seine Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung durch Anerkennung des geltend gemachten Privatbeteiligtenanspruches erkennen ließ. Zieht man zu all dem noch das offenkundig von Reue bestimmte Verhalten des Täters gegenüber dem Opfer unmittelbar nach der Tat in Betracht, so erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß als etwas überhöht. Eine der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens entsprechende Sanktion reicht aus, den Unrechtsgehalt der Tat und die Schwere der Schuld des Täters voll zu erfassen.
Damit war aber die Möglichkeit der Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von Amts wegen zu prüfen. Nach den Umständen des Falles und der Persönlichkeit des Täters erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Es konnte daher mit einer sechsmonatiger Freiheitsstrafe adäquaten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.
Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes mit dem Betrag von 130 S trägt dem Umstand Rechnung, daß dem von seiner Mutter versorgten Angeklagten der weitaus größere Teil seines Einkommens (von ca. 6.000 S netto monatlich) zur freien Verfügung verbleibt. Insowseit war daher der Berufung des Angeklagten Folge zu geben. Der des weiteren von ihm begehrten Anwendung des § 43 StGB konnte jedoch schon aus spezialpräventiven Gründen nicht nähergetreten werden.Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes mit dem Betrag von 130 S trägt dem Umstand Rechnung, daß dem von seiner Mutter versorgten Angeklagten der weitaus größere Teil seines Einkommens (von ca. 6.000 S netto monatlich) zur freien Verfügung verbleibt. Insowseit war daher der Berufung des Angeklagten Folge zu geben. Der des weiteren von ihm begehrten Anwendung des Paragraph 43, StGB konnte jedoch schon aus spezialpräventiven Gründen nicht nähergetreten werden.
Mithin war über die Berufung des Angeklagten spruchgemäß zu erkennen, wobei die Staatsanwaltschaft mit ihrem gleichartigen, auf Straferhöhung abzielenden Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen war.
Die Kostenentscheidung findet in der angeführten Gesetzesstelle ihre Begründung.