Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marinus Willem B*** und Nicolaas Gerrit N*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Nicolaas Gerrit N*** vom 30.Juni 1987 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. November 1986, GZ 21 a Vr 1.655/86-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marinus Willem B*** und Nicolaas Gerrit N*** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten Nicolaas Gerrit N*** vom 30.Juni 1987 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. November 1986, GZ 21 a römisch fünf r 1.655/86-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Wiedereinsetzung wird verweigert.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24.Juni 1987, GZ 11 Os 60/87-8, die vom Angeklagten Nicolaas Gerrit N*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. November 1986, GZ 21 a Vr 1.655/86-40, erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß den §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1, 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil diese Rechtsmittel nicht innerhalb der in den §§ 284 Abs. 1 und 294 Abs. 1 StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist (sondern um einen Tag verspätet) angemeldet worden waren.Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 24.Juni 1987, GZ 11 Os 60/87-8, die vom Angeklagten Nicolaas Gerrit N*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. November 1986, GZ 21 a römisch fünf r 1.655/86-40, erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins, 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurück, weil diese Rechtsmittel nicht innerhalb der in den Paragraphen 284, Absatz eins und 294 Absatz eins, StPO vorgesehenen (Dreitage-)Frist (sondern um einen Tag verspätet) angemeldet worden waren.
Am 30.Juni 1987 beantragte Nicolaas Gerrit N***, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zu bewilligen, weil die verläßliche Kanzleileiterin seines Verfahrenshelfers als letzten Tag der versäumten Anmeldungsfrist (statt des 27.) irrtümlich den 28.November 1986 eingetragen habe. Die Wiedereinsetzung war zu verweigern.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem § 364 Abs. 1 Z 2 StPO hätte die Bewilligung des vorliegenden Antrages ua zur Voraussetzung, daß um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des der Einhaltung der (Anmeldungs-)Frist entgegenstehenden Hindernisses angesucht worden wäre.Gemäß dem Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO hätte die Bewilligung des vorliegenden Antrages ua zur Voraussetzung, daß um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des der Einhaltung der (Anmeldungs-)Frist entgegenstehenden Hindernisses angesucht worden wäre.
Diese Frist wurde versäumt.
Dem Verteidiger Dr. Wolf-Dietrich J*** mußte spätestens anläßlich der telefonischen Anfragen des Rechtsmittelgerichtes am
11. und 13.Mai 1987 (darunter auch bei ihm persönlich) nach dem Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelanmeldung eine mögliche Verspätung bewußt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder II/2, § 364 StPO, E 66 b). Die - in Anbetracht der unter Umständen schwerwiegenden Folgen der Unterlassung von Rechtsmittelanmeldungen - pflichtgemäße Sorgfalt hätte umgehend die Einleitung jener Nachforschungen erfordert, die nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages erst am 16. Juni 1987 (nach der Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln) angestellt wurden. Spätestens ab dem 13.Mai 1987 hatte daher das behauptete Anmeldungshindernis zu bestehen aufgehört und die genannte 14-tägige Frist zu laufen begonnen.11. und 13.Mai 1987 (darunter auch bei ihm persönlich) nach dem Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelanmeldung eine mögliche Verspätung bewußt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder II/2, Paragraph 364, StPO, E 66 b). Die - in Anbetracht der unter Umständen schwerwiegenden Folgen der Unterlassung von Rechtsmittelanmeldungen - pflichtgemäße Sorgfalt hätte umgehend die Einleitung jener Nachforschungen erfordert, die nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages erst am 16. Juni 1987 (nach der Zustellung der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Rechtsmitteln) angestellt wurden. Spätestens ab dem 13.Mai 1987 hatte daher das behauptete Anmeldungshindernis zu bestehen aufgehört und die genannte 14-tägige Frist zu laufen begonnen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag im übrigen selbst nach dem vom Antragsteller behaupteten Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (16.Juni 1987) nicht innerhalb von 14 Tagen bei dem Gericht eingebracht wurde, bei dem das Rechtsmittel anzumelden war (§ 364 Abs. 2 StPO), sondern (erst) am 1.Juli 1987 beim Obersten Gerichtshof einlangte, konnte dem Begehren des Angeklagten N*** bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.Da der Wiedereinsetzungsantrag im übrigen selbst nach dem vom Antragsteller behaupteten Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (16.Juni 1987) nicht innerhalb von 14 Tagen bei dem Gericht eingebracht wurde, bei dem das Rechtsmittel anzumelden war (Paragraph 364, Absatz 2, StPO), sondern (erst) am 1.Juli 1987 beim Obersten Gerichtshof einlangte, konnte dem Begehren des Angeklagten N*** bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00099.87.0721.000
Dokumentnummer
JJT_19870721_OGH0002_0110OS00099_8700000_000