Ebensowenig zielführend sind auch die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Z*** erhobenen Einwände: Die in Frage gestellte, durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (AS 139) und in der Hauptverhandlung (AS 244) gestützte Feststellung, daß er seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungen der Sozialhilfe gefristet habe (US 6), läßt sich durchaus mit den an anderer Urteilsstelle (US 12) enthaltenen Ausführungen vereinen, daß er einer (nur vorübergehenden, siehe AS 37) Tätigkeit in einem Salzburger Animierlokal nachging und auch an Einkünften aus der Prostitution der Karin S*** partizipierte. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (im übrigen auch im Rahmen der Rechtsrüge) vermißte Feststellung aber, daß er die angelasteten Straftaten "niemals geplant", sondern unter dem Einfluß von Alkohol "spontan" ausgeführt habe, war schon im Hinblick auf das Fehlen einer derartigen Qualifikationsvoraussetzung entbehrlich. Den Beschwerdebehauptungen zuwider trifft es im übrigen auch nicht zu, daß sich solches aus den polizeilichen Angaben des Angeklagten Z*** und der Karin S*** ergäbe (vgl AS 37 f, 41 f).Ebensowenig zielführend sind auch die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Z*** erhobenen Einwände: Die in Frage gestellte, durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter (AS 139) und in der Hauptverhandlung (AS 244) gestützte Feststellung, daß er seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungen der Sozialhilfe gefristet habe (US 6), läßt sich durchaus mit den an anderer Urteilsstelle (US 12) enthaltenen Ausführungen vereinen, daß er einer (nur vorübergehenden, siehe AS 37) Tätigkeit in einem Salzburger Animierlokal nachging und auch an Einkünften aus der Prostitution der Karin S*** partizipierte. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Annahme gewerbsmäßigen Handelns (im übrigen auch im Rahmen der Rechtsrüge) vermißte Feststellung aber, daß er die angelasteten Straftaten "niemals geplant", sondern unter dem Einfluß von Alkohol "spontan" ausgeführt habe, war schon im Hinblick auf das Fehlen einer derartigen Qualifikationsvoraussetzung entbehrlich. Den Beschwerdebehauptungen zuwider trifft es im übrigen auch nicht zu, daß sich solches aus den polizeilichen Angaben des Angeklagten Z*** und der Karin S*** ergäbe vergleiche AS 37 f, 41 f).
Rechtsirrig ist die vom Angeklagten G*** in Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 10 (der Sache nach nur Z 10) des § 281 Abs. 1 StPO vertretene Ansicht, daß gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl nur dann vorliege, wenn "die Einzelhandlungen geplant waren und diese (augenscheinlich gemeint jeweils) schweren Diebstahl darstellen". Der zweite Fall des § 130 StGB setzt (bezogen auf das gegenständliche Verfahren) die Absicht des Täters voraus, sich durch die wiederkehrende Begehung des verübten Diebstahls durch Einbruch (§ 129 Z 1 bis 3 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Hiebei genügt aber bereits die Begehung einer einzigen Tat, falls der Betreffende dabei in entsprechender Absicht handelt (vgl Kienapfel BT II2, RN 9 zu § 130 StGB). Der Täter muß es also zwar darauf abgesehen haben, gerade mit solchen besonders gefährlichen Diebstählen fortzufahren und sich dadurch eine für längere Zeit wirkende Einkommensquelle zu verschaffen. Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des höheren Strafsatzes des § 130 StGB ist es, daß er ausschließlich im Sinn dieser Gesetzesbestimmung qualifizierte Diebstähle zu begehen beabsichtigt und es in der Folge auch tatsächlich zur Verwirklichung eines derart qualifizierten Diebstahls kommt (vgl Kienapfel, BT II RN 12 zu § 130). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge die inkriminierten Diebstähle in einer gerade auf die regelmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichteten Absicht verübte (was im übrigen auch im Verhältnis der Zahl der Einbruchsdiebstähle zu den nicht qualifizierten Diebstählen zum Ausdruck kommt), haftet dem angefochtenen Urteil der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, wobei der Vollständigkeit halber zu wiederholen ist, daß dem Umstand einer spontanen oder aber einer wohlüberlegten und sorgfältig vorbereiteten Tatausführung mangels einer diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.Rechtsirrig ist die vom Angeklagten G*** in Ausführung der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und 10 (der Sache nach nur Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vertretene Ansicht, daß gewerbsmäßiger schwerer Diebstahl nur dann vorliege, wenn "die Einzelhandlungen geplant waren und diese (augenscheinlich gemeint jeweils) schweren Diebstahl darstellen". Der zweite Fall des Paragraph 130, StGB setzt (bezogen auf das gegenständliche Verfahren) die Absicht des Täters voraus, sich durch die wiederkehrende Begehung des verübten Diebstahls durch Einbruch (Paragraph 129, Ziffer eins bis 3 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Hiebei genügt aber bereits die Begehung einer einzigen Tat, falls der Betreffende dabei in entsprechender Absicht handelt vergleiche Kienapfel BT II2, RN 9 zu Paragraph 130, StGB). Der Täter muß es also zwar darauf abgesehen haben, gerade mit solchen besonders gefährlichen Diebstählen fortzufahren und sich dadurch eine für längere Zeit wirkende Einkommensquelle zu verschaffen. Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des höheren Strafsatzes des Paragraph 130, StGB ist es, daß er ausschließlich im Sinn dieser Gesetzesbestimmung qualifizierte Diebstähle zu begehen beabsichtigt und es in der Folge auch tatsächlich zur Verwirklichung eines derart qualifizierten Diebstahls kommt vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei RN 12 zu Paragraph 130,). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge die inkriminierten Diebstähle in einer gerade auf die regelmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichteten Absicht verübte (was im übrigen auch im Verhältnis der Zahl der Einbruchsdiebstähle zu den nicht qualifizierten Diebstählen zum Ausdruck kommt), haftet dem angefochtenen Urteil der behauptete Subsumtionsirrtum nicht an, wobei der Vollständigkeit halber zu wiederholen ist, daß dem Umstand einer spontanen oder aber einer wohlüberlegten und sorgfältig vorbereiteten Tatausführung mangels einer diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzung keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge des Angeklagten G*** ist in prozeßordnungswidriger Weise nicht auf der Grundlage der Urteilsannahmen ausgeführt, aus welchen sich - wie bereits erwähnt - die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung seines im Sinn des § 130, zweiter Fall, StGB gewerbsmäßigen Handelns eindeutig ergibt.Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge des Angeklagten G*** ist in prozeßordnungswidriger Weise nicht auf der Grundlage der Urteilsannahmen ausgeführt, aus welchen sich - wie bereits erwähnt - die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung seines im Sinn des Paragraph 130,, zweiter Fall, StGB gewerbsmäßigen Handelns eindeutig ergibt.
In gleicher Weise entbehrt auch die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten Z*** einer gesetzmäßigen Ausführung: In der Forderung, angesichts der dem Angeklagten Z*** zur Verfügung gestandenen Einkommensquellen hätte das Erstgericht die Gewerbsmäßigkeit seines diebischen Verhaltens verneinen müssen, kommt nur das Bestreben dieses Beschwerdeführers zum Ausdruck, die vom Erstgericht (mängelfrei) getroffenen Urteilsannahmen durch andere (für den Angeklagten günstigere) Feststellungen zu ersetzen, sodaß sich sein bezügliches Vorbringen ausschließlich in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft. Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.In gleicher Weise entbehrt auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten Z*** einer gesetzmäßigen Ausführung: In der Forderung, angesichts der dem Angeklagten Z*** zur Verfügung gestandenen Einkommensquellen hätte das Erstgericht die Gewerbsmäßigkeit seines diebischen Verhaltens verneinen müssen, kommt nur das Bestreben dieses Beschwerdeführers zum Ausdruck, die vom Erstgericht (mängelfrei) getroffenen Urteilsannahmen durch andere (für den Angeklagten günstigere) Feststellungen zu ersetzen, sodaß sich sein bezügliches Vorbringen ausschließlich in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erschöpft. Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs. 1 StPO), daß das Erstgericht beim Angeklagten Karl G*** bezüglich der zu Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Taten rechtsirrig (auch) die Qualifikation nach dem § 129 Z 2 StGB angenommen und solcherart eine Nichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO bewirkt hat (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 Entscheidungsgruppe 37 zu § 281 Z 10). Die im Urteilsspruch zum Ausdruck gebrachte Annahme, die beiden Angeklagten hätten die inkriminierten Diebstähle auch "durch Aufbrechen eines Behältnisses" begangen (hinsichtlich des Angeklagten Z*** vgl US 6), findet in den den Angeklagten G*** betreffenden Urteilsfeststellungen keine Deckung; eine derartige Feststellung hätte unter Berücksichtigung der Aktenlage auch nicht getroffen werden können, weil die diesem Angeklagten vorgeworfenen Diebstähle nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nur im Sinn der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB belastet sind.Aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß das Erstgericht beim Angeklagten Karl G*** bezüglich der zu Punkt A des Urteilssatzes erfaßten Taten rechtsirrig (auch) die Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB angenommen und solcherart eine Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bewirkt hat vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 Entscheidungsgruppe 37 zu Paragraph 281, Ziffer 10,). Die im Urteilsspruch zum Ausdruck gebrachte Annahme, die beiden Angeklagten hätten die inkriminierten Diebstähle auch "durch Aufbrechen eines Behältnisses" begangen (hinsichtlich des Angeklagten Z*** vergleiche US 6), findet in den den Angeklagten G*** betreffenden Urteilsfeststellungen keine Deckung; eine derartige Feststellung hätte unter Berücksichtigung der Aktenlage auch nicht getroffen werden können, weil die diesem Angeklagten vorgeworfenen Diebstähle nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme nur im Sinn der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB belastet sind.
Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO im Ausspruch, daß auch der Angeklagte Karl G*** fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen hat, in der rechtlichen Unterstellung der von diesem Angeklagten begangenen Diebstahlstaten auch unter die Qualifikation nach dem § 129 Z 2 StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Ausspruch, daß auch der Angeklagte Karl G*** fremde bewegliche Sachen durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen hat, in der rechtlichen Unterstellung der von diesem Angeklagten begangenen Diebstahlstaten auch unter die Qualifikation nach dem Paragraph 129, Ziffer 2, StGB sowie im Strafausspruch aufzuheben und es war gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der über Karl G*** zu verhängenden Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB für eine Strafschärfung bei Rückfall, den relativ raschen Rückfall nach Verbüßung der letzten Strafhaft am 6. November 1987, den verhältnismäßig hohen Sachschaden, die Wiederholung der Diebstaten und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen. Als mildernd wurden hingegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, und die Tatsache, daß ein Teil der Beute zustandegebracht werden konnte, berücksichtigt.Bei der dadurch notwendig gewordenen Neubemessung der über Karl G*** zu verhängenden Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB für eine Strafschärfung bei Rückfall, den relativ raschen Rückfall nach Verbüßung der letzten Strafhaft am 6. November 1987, den verhältnismäßig hohen Sachschaden, die Wiederholung der Diebstaten und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen. Als mildernd wurden hingegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch blieb, und die Tatsache, daß ein Teil der Beute zustandegebracht werden konnte, berücksichtigt.
Unter Abwägung dieser besonderen Strafzumessungsgründe und entsprechend den allgemeinen Strafbemessungsregeln des § 32 Abs. 2 und Abs. 3 StGB erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten angemessen.Unter Abwägung dieser besonderen Strafzumessungsgründe und entsprechend den allgemeinen Strafbemessungsregeln des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten angemessen.
Demnach war Karl G*** mit seiner Berufung punkto Strafe auf diese Strafneubemessung zu verweisen.
Über den Angeklagten Ronald Z*** verhängte das Erstgericht nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB eine vierjährige Freiheitsstrafe. Es wertete dabei die (insgesamt vier) einschlägigen Vorstrafen und den hohen Sachschaden als erschwerend, das reumütige Geständnis, den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb und die Zustandebringung eines Teiles der Diebsbeute als mildernd. Mit seiner Berufung strebt Ronald Z*** eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.Über den Angeklagten Ronald Z*** verhängte das Erstgericht nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB eine vierjährige Freiheitsstrafe. Es wertete dabei die (insgesamt vier) einschlägigen Vorstrafen und den hohen Sachschaden als erschwerend, das reumütige Geständnis, den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb und die Zustandebringung eines Teiles der Diebsbeute als mildernd. Mit seiner Berufung strebt Ronald Z*** eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zwar muß das Bemühen des Berufungswerbers um Zuerkennung weiterer Milderungsgründe scheitern: Geht doch der zunächst reklamierte wesentliche Beitrag zur Aufklärung der Straftaten in dem uneingeschränkt angenommenen Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses auf und kann auch der Umstand, daß die Taten (allenfalls) unter Alkoholeinfluß verübt wurden, bei der nach dem § 35 StGB anzustellenden Vorwurfsabwägung nicht zum Vorteil des Angeklagten ausschlagen, weil dieser bereits in früheren Strafverfahren (vgl AZ 14 Vr 223/85 des Kreisgerichtes St.Pölten, S 313) seine Straffälligkeit mit Trunkenheit zu entschuldigen suchte, demnach also die enthemmende Wirkung von Alkohol auf sich ebenfalls kannte. Zur Erwiderung des auf eine "Geringwertigkeit" der Beute abstellenden Berufungsvorbringen genügt der Hinweis auf den allein im Faktum A I 3 b erbeuteten Bargeldbetrag von 15.300 S. Schließlich leistete Z*** bei dem am 12.März 1988 in Wien zum Nachteil des Privatbeteiligten S*** verübten Einbruchsdiebstahl am Tatort Aufpasserdienste, weshalb nicht mit Fug von einer Tatbeteiligung in nur untergeordneter Weise gesprochen werden kann. Zudem übersah das Erstgericht sogar den (weiteren) Erschwerungsgrund des raschen Rückfalles (nach der Enthaftung am 23. Oktober 1987).Zwar muß das Bemühen des Berufungswerbers um Zuerkennung weiterer Milderungsgründe scheitern: Geht doch der zunächst reklamierte wesentliche Beitrag zur Aufklärung der Straftaten in dem uneingeschränkt angenommenen Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses auf und kann auch der Umstand, daß die Taten (allenfalls) unter Alkoholeinfluß verübt wurden, bei der nach dem Paragraph 35, StGB anzustellenden Vorwurfsabwägung nicht zum Vorteil des Angeklagten ausschlagen, weil dieser bereits in früheren Strafverfahren vergleiche AZ 14 römisch fünf r 223/85 des Kreisgerichtes St.Pölten, S 313) seine Straffälligkeit mit Trunkenheit zu entschuldigen suchte, demnach also die enthemmende Wirkung von Alkohol auf sich ebenfalls kannte. Zur Erwiderung des auf eine "Geringwertigkeit" der Beute abstellenden Berufungsvorbringen genügt der Hinweis auf den allein im Faktum A römisch eins 3 b erbeuteten Bargeldbetrag von 15.300 S. Schließlich leistete Z*** bei dem am 12.März 1988 in Wien zum Nachteil des Privatbeteiligten S*** verübten Einbruchsdiebstahl am Tatort Aufpasserdienste, weshalb nicht mit Fug von einer Tatbeteiligung in nur untergeordneter Weise gesprochen werden kann. Zudem übersah das Erstgericht sogar den (weiteren) Erschwerungsgrund des raschen Rückfalles (nach der Enthaftung am 23. Oktober 1987).
Dennoch erschien dem Obersten Gerichtshof eine Reduktion der Freiheitsstrafe (auch) bei Ronald Z***, der zu den Tatzeiten das 21. Lebensjahr erst knapp überschritten hatte, vertretbar, womit auch eine angemessene Reduktion zum Strafausmaß des ungleich öfter strafrechtlich in Erscheinung getretenen Mitangeklagten G*** gewahrt wird, dem überdies mehr Straftaten gleicher und eine weitere anderer Art zur Last liegen.
Im angefochtenen Urteil wurde schließlich beiden Angeklagten die Zahlung eines Betrages von 13.600 S an den Privatbeteiligten Lakhbir S*** auferlegt.
Der gegen diesen Ausspruch allein vom Angeklagten G*** erhobenen Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Wohl läßt das angefochtene Urteil jegliche Begründung für den Privatbeteiligtenzuspruch vermissen. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, daß die beiden Angeklagten, somit auch der Berufungswerber G***, in der Hauptverhandlung vom 26.Mai 1988 den mit 13.600 S geltend gemachten Schadenersatzanspruch des (auch nach dem Inhalt des Schuldspruches unmittelbar Geschädigten) Lakhbir S*** ausdrücklich anerkannten. Da ein solches Anerkenntnis eines privatrechtlichen Anspruches im Adhäsionsverfahren die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinn des § 395 ZPO hat, können nachträgliche Einwendungen des Anerkennenden, wie sie hier der Berufungswerber gegen die Höhe des Ersatzbetrages und gegen die Aktivlegitimation des Privatbeteiligten vorbringt, keine Berücksichtigung mehr finden (ÖJZ-LSK 1977/237). Angesichts dieser prozessualen Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses bedurfte das (ersichtlich auf dem § 369 StPO beruhende) Adhäsionserkenntnis keiner weiteren Begründung, zumal auch im Zivilprozeß Anerkenntnisurteile regelmäßig ohne Begründung für den Zuspruch des anerkannten Klagsbetrages verkündet und ausgefertigt werden (§§ 395, 418 Abs. 1 ZPO;540 Abs. 3 Geo).Wohl läßt das angefochtene Urteil jegliche Begründung für den Privatbeteiligtenzuspruch vermissen. Es ergibt sich jedoch aus den Akten, daß die beiden Angeklagten, somit auch der Berufungswerber G***, in der Hauptverhandlung vom 26.Mai 1988 den mit 13.600 S geltend gemachten Schadenersatzanspruch des (auch nach dem Inhalt des Schuldspruches unmittelbar Geschädigten) Lakhbir S*** ausdrücklich anerkannten. Da ein solches Anerkenntnis eines privatrechtlichen Anspruches im Adhäsionsverfahren die Wirkung eines Anerkenntnisses im Sinn des Paragraph 395, ZPO hat, können nachträgliche Einwendungen des Anerkennenden, wie sie hier der Berufungswerber gegen die Höhe des Ersatzbetrages und gegen die Aktivlegitimation des Privatbeteiligten vorbringt, keine Berücksichtigung mehr finden (ÖJZ-LSK 1977/237). Angesichts dieser prozessualen Wirkung des konstitutiven Anerkenntnisses bedurfte das (ersichtlich auf dem Paragraph 369, StPO beruhende) Adhäsionserkenntnis keiner weiteren Begründung, zumal auch im Zivilprozeß Anerkenntnisurteile regelmäßig ohne Begründung für den Zuspruch des anerkannten Klagsbetrages verkündet und ausgefertigt werden (Paragraphen 395, 418, Absatz eins, ZPO;540 Absatz 3, Geo).
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.