In seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Prätext einer Aktenwidrigkeit (lediglich) die tatsächlichen Feststellungen zum angenommenen (nicht eine Qualifikation nach § 207 Abs 2 StGB bedingenden) Erschwerungsgrund der besonderen Tatfolge (Erfordernis ärztlicher Betreuung des betroffenen Mädchens - US 4). Da den Strafzumessungsgründen anhaftende tatsächliche Mängel grundsätzlich nur mit Berufung geltend gemacht werden können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 24), lässt die Beschwerde aus der Sicht des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (wie im Übrigen auch aus jener der Z 11 - Mayerhofer aaO § 281 Abs 1 Z 11 E 4 b) eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen und bedarf daher insoweit keiner näheren Erwiderung.In seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Prätext einer Aktenwidrigkeit (lediglich) die tatsächlichen Feststellungen zum angenommenen (nicht eine Qualifikation nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB bedingenden) Erschwerungsgrund der besonderen Tatfolge (Erfordernis ärztlicher Betreuung des betroffenen Mädchens - US 4). Da den Strafzumessungsgründen anhaftende tatsächliche Mängel grundsätzlich nur mit Berufung geltend gemacht werden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 24), lässt die Beschwerde aus der Sicht des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (wie im Übrigen auch aus jener der Ziffer 11, - Mayerhofer aaO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, E 4 b) eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen und bedarf daher insoweit keiner näheren Erwiderung.
Die Einwände zur (undifferenzierten) Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte zum einen (ohne nähere Substantiierung) eine Tatbeurteilung seines (gesamten) Verhaltens bloß als Versuch anstrebt (sachlich Z 10), zum anderen (teils prozessordnungswidrig unter verfahrensfremder Argumentation) das Erreichen der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle der inkriminierten Missbrauchshandlung und damit die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Tat als Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB bestreitet (Z 9 lit a), versagen:Die Einwände zur (undifferenzierten) Rechtsrüge, mit welcher der Angeklagte zum einen (ohne nähere Substantiierung) eine Tatbeurteilung seines (gesamten) Verhaltens bloß als Versuch anstrebt (sachlich Ziffer 10,), zum anderen (teils prozessordnungswidrig unter verfahrensfremder Argumentation) das Erreichen der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle der inkriminierten Missbrauchshandlung und damit die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der Tat als Verbrechen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB bestreitet (Ziffer 9, Litera a,), versagen:
Wenngleich der geschlechtliche Missbrauch im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle einen nicht bloß oberflächlichen und sexual sinnbezogenen Kontakt zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehöriger Körperteile des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 § 207 StGB RN 5), ist nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen unter der gebotenen Zugrundelegung der Auffassung eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen nicht zweifelhaft, dass der - wenngleich über der Strumpfhose erfolgte - gezielte körperliche Kontakt des Angeklagten mit dem primären Geschlechtsbereich des Mädchens durch (vorsätzliches) "Streicheln" dieser Körperpartie (US 3) eine tatbestandsmäßige (intensive) Berührung mit dem Intimbereich des Opfers - und keineswegs einen sexuellen indifferenten oder völlig unbedeutenden Vorgang darstellt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 207 StGB E 7 b, 7 c, 7 e). Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer nach den ferner konstatierten (ihm zutreffend nicht gesondert zugerechneten) Begleitumständen des (einheitlichen) Tatgeschehens überdies versuchte, sein Opfer zumindest teilweise zu entkleiden, um es im Intimbereich ungehindert betasten zu können.Wenngleich der geschlechtliche Missbrauch im Sinne der in Rede stehenden Gesetzesstelle einen nicht bloß oberflächlichen und sexual sinnbezogenen Kontakt zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehöriger Körperteile des Opfers oder des Täters mit dem Körper des anderen erfordert (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, StGB RN 5), ist nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen unter der gebotenen Zugrundelegung der Auffassung eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen nicht zweifelhaft, dass der - wenngleich über der Strumpfhose erfolgte - gezielte körperliche Kontakt des Angeklagten mit dem primären Geschlechtsbereich des Mädchens durch (vorsätzliches) "Streicheln" dieser Körperpartie (US 3) eine tatbestandsmäßige (intensive) Berührung mit dem Intimbereich des Opfers - und keineswegs einen sexuellen indifferenten oder völlig unbedeutenden Vorgang darstellt (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 207, StGB E 7 b, 7 c, 7 e). Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer nach den ferner konstatierten (ihm zutreffend nicht gesondert zugerechneten) Begleitumständen des (einheitlichen) Tatgeschehens überdies versuchte, sein Opfer zumindest teilweise zu entkleiden, um es im Intimbereich ungehindert betasten zu können.
Die rechtliche Unterstellung des Sachverhaltes unter das (vollendete) Delikt des sexuellen Missbrauchs nach § 207 Abs 1 StGB erfolgte somit rechtlich einwandfrei.Die rechtliche Unterstellung des Sachverhaltes unter das (vollendete) Delikt des sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB erfolgte somit rechtlich einwandfrei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 207 Abs 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, wovon ein Teil von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, wovon ein Teil von acht Monaten gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB bedingt nachgesehen wurde.
Dabei wertete es die Ausnützung der Stellung als Vertrauensperson sowie die Folgen der Tat, nämlich eine erforderlich gewordene Behandlung in der Kinderklinik als erschwerend, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das Geständnis und eine alkoholbedingte Enthemmung.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung gänzlich bedingter Nachsicht anstrebt, kommt Berechtigung zu.
In seinem formell als Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach § 410 StPO bezeichneten Vorbringen, welches, da ein solcher Antrag die Rechtskraft der Sanktionsentscheidung voraussetzt, als Berufung gegen den Strafausspruch zu werten war, wendet sich der Angeklagte gegen die ihm als erschwerend zugerechneten angeblichen Tatfolgen einer Klinikbehandlung des Opfers. Damit ist er im Recht. Denn nicht nur, dass die vom Erstgericht herangezogenen Belegstellen (US 4) keine taugliche Grundlage für diese Annahme bilden, konnte der Berufungswerber durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden den Nachweis erbringen, dass der in Rede stehende Klinikaufenthalt mit der Tathandlung in keinem kausalen Zusammenhang steht.In seinem formell als Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nach Paragraph 410, StPO bezeichneten Vorbringen, welches, da ein solcher Antrag die Rechtskraft der Sanktionsentscheidung voraussetzt, als Berufung gegen den Strafausspruch zu werten war, wendet sich der Angeklagte gegen die ihm als erschwerend zugerechneten angeblichen Tatfolgen einer Klinikbehandlung des Opfers. Damit ist er im Recht. Denn nicht nur, dass die vom Erstgericht herangezogenen Belegstellen (US 4) keine taugliche Grundlage für diese Annahme bilden, konnte der Berufungswerber durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden den Nachweis erbringen, dass der in Rede stehende Klinikaufenthalt mit der Tathandlung in keinem kausalen Zusammenhang steht.
Der Wegfall dieses Erschwerungsgrundes rechtfertigt mit Rücksicht auf die übrigen, vom Erstgericht zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe und auf den trotz des kindlichen Alters des Tatopfers noch relativ geringen Unrechtsgehalt der Tathandlung eine angemessene Reduktion der Strafe.
Angesichts der Unbescholtenheit des Angeklagten, der Einmaligkeit seines Fehlverhaltens und der gezeigten Schuldeinsicht ist aber auch die durch generalpräventive Überlegungen fallbezogen nicht ausgeschlossene bedingte Nachsicht der gesamten Freiheitsstrafe vertretbar, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.