Entscheidung 12 Fs 1/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, über den von Dr. Werner O***** zu den Strafsachen AZ 35 Vr 450/80, 34 Vr 3439/81, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG vom 21. November 2000 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, über den von Dr. Werner O***** zu den Strafsachen AZ 35 römisch fünf r 450/80, 34 römisch fünf r 3439/81, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, gestellten Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG vom 21. November 2000 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der bezeichnete Antrag "der Oberste Gerichtshof möge dem Landesgericht Innsbruck eine angemessene Frist von 14 Tagen geben, einen Beschluss schriftlich auszufertigen und ihn zuzustellen", scheitert schon an der Regelung des § 91 Abs 1 GOG, der bestimmt, dass ein Fristsetzungsantrag nur an den dem Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wird, übergeordneten Gerichtshof zu richten ist und somit fallbezogen keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes eröffnet.Der bezeichnete Antrag "der Oberste Gerichtshof möge dem Landesgericht Innsbruck eine angemessene Frist von 14 Tagen geben, einen Beschluss schriftlich auszufertigen und ihn zuzustellen", scheitert schon an der Regelung des Paragraph 91, Absatz eins, GOG, der bestimmt, dass ein Fristsetzungsantrag nur an den dem Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wird, übergeordneten Gerichtshof zu richten ist und somit fallbezogen keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes eröffnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120FS00001.01.0215.000
Dokumentnummer
JJT_20010215_OGH0002_0120FS00001_0100000_000