Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari über den von Constantin-Thomas R***** zum Verfahren AZ 131 Bs 134/17v, 131 Bs 135/17s des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari über den von Constantin-Thomas R***** zum Verfahren AZ 131 Bs 134/17v, 131 Bs 135/17s des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 29. Juni 2017, AZ 131 Bs 134/17v, 131 Bs 135/17s, gab das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Beschuldigten Constantin-Thomas R*****, die dieser am 14. April 2017 gegen im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 24. März 2017 zu GZ 352 HR 324/16f-117, 119, gefasste Beschlüsse erhoben hatte, nicht Folge.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts stellte unter einem die mit Fristsetzungsantrag des Constantin-Thomas R***** vom 12. Juni 2017 begehrte Verfahrenshandlung dar. Der davon verständigte Constantin-Thomas R***** erklärte dennoch, seinen Antrag gemäß § 91 Abs 2 GOG aufrechtzuerhalten.Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts stellte unter einem die mit Fristsetzungsantrag des Constantin-Thomas R***** vom 12. Juni 2017 begehrte Verfahrenshandlung dar. Der davon verständigte Constantin-Thomas R***** erklärte dennoch, seinen Antrag gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG aufrechtzuerhalten.
Die Aufrechterhaltung des Antrags gemäß § 91 Abs 2 GOG hat nur den Sinn, dass das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wurde, tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrags jedes schutzwürdige Interesse (Fellner/Nogratnig, GOG4 § 91 GOG Anm 22).Die Aufrechterhaltung des Antrags gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG hat nur den Sinn, dass das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wurde, tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrags jedes schutzwürdige Interesse (Fellner/Nogratnig, GOG4 Paragraph 91, GOG Anmerkung 22, ).
Das ist hier der Fall, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:012FSS00002.17S.0905.000
Dokumentnummer
JJT_20170905_OGH0002_012FSS00002_17S0000_000