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Entscheidung 12 Fss 3/11d×

Entscheidung 12 Fss 3/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Fss3/11d

Entscheidungsdatum

28.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter über den von Constantin-Thomas R***** im Verfahren AZ 22 Fss 1/11d des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Constantin-Thomas R***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien bei der Behandlung seines Fristsetzungsantrags vom 20. April 2011 in Bezug auf das Verfahren AZ 173 Bl 5/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, in dem dieses mit Beschluss vom 28. Februar 2011 einen Antrag des Constantin-Thomas R***** auf Fortführung des Verfahrens gegen mehrere Richter des Oberlandesgerichts Wien abgewiesen hat.

In seinem Schreiben vom 20. April 2011 hat R***** unter einem auch den „Antrag auf Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Strafsachen und Oberlandesgericht Wien“ gestellt, sodass - abgesehen davon, dass nach Beschlussfassung des erstgenannten Gerichts mit Ausnahme der Zustellung des Beschlusses keine Verfahrenshandlung offen war und gegen einen solchen Beschluss kein Rechtsmittel an den Gerichtshof zweiter Instanz zulässig ist - das Oberlandesgericht Wien keine Veranlassung zu treffen hatte, weswegen der nunmehrige Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war.

Textnummer

E99121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:012FSS00003.11D.1028.000

Im RIS seit

09.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111028_OGH0002_012FSS00003_11D0000_000