Unbestritten ist, dass für das Strafverfahren gegen Vjekoslav F*****, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma S***** GmbH mit Sitz in Wien und letzter Betriebsstätte in Feldkirch, (*****), soweit es den Verdacht der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 (Abs 1 Z 1 und Z 2) StGB, nach § 114 ASVG und des Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die Tatbegehung teils in Wien, teils in Feldkirch und das Zuvorkommen des Landesgerichtes Feldkirch, dieses Gericht zuständig ist (§§ 51, 56 Abs 2 StPO).Unbestritten ist, dass für das Strafverfahren gegen Vjekoslav F*****, den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma S***** GmbH mit Sitz in Wien und letzter Betriebsstätte in Feldkirch, (*****), soweit es den Verdacht der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, (Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,) StGB, nach Paragraph 114, ASVG und des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die Tatbegehung teils in Wien, teils in Feldkirch und das Zuvorkommen des Landesgerichtes Feldkirch, dieses Gericht zuständig ist (Paragraphen 51, 56, Absatz 2, StPO).
Strittig hingegen ist die Schadenshöhe zum Tatverdacht in Richtung betrügerischer Krida nach § 156 StGB (Beiseiteschaffen oder Veräußerung von vier seinerzeit auf das genannte Unternehmen zugelassenen Kraftfahrzeugen).Strittig hingegen ist die Schadenshöhe zum Tatverdacht in Richtung betrügerischer Krida nach Paragraph 156, StGB (Beiseiteschaffen oder Veräußerung von vier seinerzeit auf das genannte Unternehmen zugelassenen Kraftfahrzeugen).
Während das Oberlandesgericht Wien aus den bisherigen Verfahrensergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB und damit für die Zuständigkeit des Schöffengerichtes und die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ableitete, vertrat das Oberlandesgericht Innsbruck die Auffassung, dass "die in den Unterlagen angeführten Fahrzeugmarken, Typenbezeichnungen sowie die jeweiligen Zulassungsdaten die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Gesamtwert der mutmaßlichen Tatobjekte über 500.000 S lag und demzufolge durch die angezeigte Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde bzw herbeigeführt werden sollte ... Da als Tatort dieses Delikts Wien angenommen werden muss", sei das Landesgericht Feldkirch zur Führung der gegenständlichen Strafsache nicht zuständig.Während das Oberlandesgericht Wien aus den bisherigen Verfahrensergebnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB und damit für die Zuständigkeit des Schöffengerichtes und die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ableitete, vertrat das Oberlandesgericht Innsbruck die Auffassung, dass "die in den Unterlagen angeführten Fahrzeugmarken, Typenbezeichnungen sowie die jeweiligen Zulassungsdaten die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Gesamtwert der mutmaßlichen Tatobjekte über 500.000 S lag und demzufolge durch die angezeigte Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde bzw herbeigeführt werden sollte ... Da als Tatort dieses Delikts Wien angenommen werden muss", sei das Landesgericht Feldkirch zur Führung der gegenständlichen Strafsache nicht zuständig.
Da den Akten nur in einem Fall die Erstzulassungsdaten, im übrigen aber keinerlei sonstige, für die Werte der Fahrzeuge bestimmende Kriterien zu entnehmen waren, beauftragte der Oberste Gerichtshof das Oberlandesgericht Innsbruck zunächst mit weiteren Erhebungen, die mit Ausnahme der restlichen Erstzulassungsdaten kein Ergebnis erbrachten; insbesondere konnte nicht geklärt werden, wo sich die in Rede stehenden Fahrzeuge derzeit befinden. Die von der Kriminalabteilung für Vorarlberg beim V***** eingeholte Auskunft ergab, das der Gesamtwert der Fahrzeuge laut Eurotax 524.000 S beträgt; Zustand und Kilometerleistung blieben dabei außer Betracht.
Von den widerstreitenden Auffassungen der über die Zuständigkeit ihnen untergeordneter Gerichte uneinigen Gerichtshöfe zweiter Instanz kommt jener des Oberlandesgerichtes Wien im Ergebnis Berechtigung zu.
Die Verlässlichkeit der auf der Grundlage der dazu vorliegenden Verfahrensergebnisse vorgenommenen aktuellen Bewertung, die fallbezogen noch dazu durch eine bloß geringe Wertgrenzenüberschreitung akzentuiert ist, scheitert an der hier unmöglichen, grundsätzlich aber unabdingbaren Begutachtung der Tatobjekte bzw. Konkretisierung der hiefür wesentlichen wertmaßgebenden Faktoren und entspricht solcherart nicht einmal den Anforderungen eines Anschuldigungsbeweises. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Schadens liegt somit nicht vor.
Darüber hinaus fehlen aber auch - dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Innsbruck zuwider - Anhaltspunkte für die Annahme, dass als Tatort Wien "angenommen werden muss". Denn im Hinblick auf die letzte Betriebsstätte des Unternehmens in Feldkirch ist auf Grund der bisher vorliegenden Erhebungsergebnisse primär davon auszugehen, dass ein allfälliger Eingriff in die Befriedigungsrechte der Gläubiger gleichfalls dort stattfand oder veranlasst wurde, wobei die bloße Abmeldung der in Rede stehenden Fahrzeuge in Wien die hier ausschlaggebenden objektiven Tatbestandserfordernisse für sich allein nicht erfüllt und insoweit ohne Relevanz ist.
Das Landesgericht Feldkirch ist danach - entgegen der in ihrem abweichenden Ergebnis unbegründet gebliebenen Stellungnahme der Generalprokuratur - im Strafverfahren gegen Vjekoslav F***** örtlich und sachlich zuständig.