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Entscheidung 12 Ns 100/11v×

Entscheidung 12 Ns 100/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns100/11v

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 10 Hv 159/10v des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 165/11s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen Senats 11.

Sie war allerdings im Zusammenhang mit dieser Sache bereits als Mitglied der Disziplinarkommission tätig und ist daher von der Entscheidung über die im Spruch genannten Rechtsmittel ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E99886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00100.11V.0131.000

Im RIS seit

03.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0120NS00100_11V0000_000