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Entscheidung 12 Ns 101/11s×

Entscheidung 12 Ns 101/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns101/11s

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Stephan G***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, AZ 49 Bl 162/10w des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2012, AZ 49 Bl 162/10w, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 168/11d über die im Spruch genannte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Er war allerdings in dieser Strafsache bereits in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig.

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren bereits als Staatsanwalt eingeschritten war.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist somit von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeschlossen.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E99887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120NS00101.11S.0131.000

Im RIS seit

03.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0120NS00101_11S0000_000