Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Diese Bestimmung stellt im Sinn eines unparteiischen Gerichts nach Art 6 Abs 1 EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf (vgl Grabenwarter EGMR4 § 24 Rz 42 ff; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 13). Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz in Frage zu stellen vermögen, liegen nicht vor.Diese Bestimmung stellt im Sinn eines unparteiischen Gerichts nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf vergleiche Grabenwarter EGMR4 Paragraph 24, Rz 42 ff; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13). Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz in Frage zu stellen vermögen, liegen nicht vor.
Daneben ist die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 13; EGMR, Pullar gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34, 874; EGMR, Fey gg Österreich, ÖJZ-MRK 1993/26, 394). Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 - 47 Rz 5 und § 43 Rz 10; Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Art 6 Rz 129 - 135; EGMR, Elezi gg Deutschland, EuGRZ 2009, 12). Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen (vgl EGMR, Pullar gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34, 874), ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl Grabenwarter EGMR4 § 24 Rz 45 mwN).Daneben ist die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13; EGMR, Pullar gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34, 874; EGMR, Fey gg Österreich, ÖJZ-MRK 1993/26, 394). Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43, - 47 Rz 5 und Paragraph 43, Rz 10; Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Artikel 6, Rz 129 - 135; EGMR, Elezi gg Deutschland, EuGRZ 2009, 12). Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen vergleiche EGMR, Pullar gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34, 874), ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen vergleiche Grabenwarter EGMR4 Paragraph 24, Rz 45 mwN).
Die private Verankerung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz in Vorarlberg und der Umstand, dass das zugrunde liegende Verfahren den Verdacht betrügerischer Manipulationen durch Justizorgane aus dem Sprengel des Landesgerichts Feldkirch (wo der Anzeiger früher als Richter längere Zeit tätig war) betrifft sowie auch die (wenngleich zufällige) Namensgleichheit könnten bei einem objektiven Betrachter den Anschein erwecken, der Vorsitzende des Rechtsmittelsenats handle bei seiner richterlichen Entscheidung allenfalls nicht völlig unbeeinflusst. Da im Sinne des in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ schon jeder Anschein vermieden werden muss, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte, war auf die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz vom gesamten Verfahren zu erkennen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kirchbacher (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kirchbacher (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).