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Entscheidung 12 Ns 102/10m×

Entscheidung 12 Ns 102/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns102/10m

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen J***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB, AZ 28 HR 182/09b des Landesgerichts Feldkirch, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz ist vom gesamten Verfahren ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kirchbacher.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über eine Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten J***** gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. November 2010, AZ 7 Bs 529/10t, zu befinden.

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz ist Vorsitzender des für die Erledigung dieses Rechtsbehelfs zuständigen 13. Senats.

Nach seiner Mitteilung hatte er mit dem im erstinstanzlichen Verfahren zuständigen Staatsanwalt Dr. Bolter, mit dem er auch freundschaftlich verbunden ist, Gespräche über Rechtsprobleme im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren bestehenden Verdachtslage geführt. Er selbst sieht sich nicht als befangen an, weist aber insbesondere auf einen möglicherweise problematischen Eindruck in der Öffentlichkeit hin. Dies im Hinblick auf seine Herkunft aus Vorarlberg und die Involvierung mehrerer Justizangehöriger aus diesem Bundesland sowie mit Rücksicht auf eine Namensgleichheit mit einer in einem abgesonderten Verfahren als Beschuldigte geführten Richterin aus dem Sprengel des Landesgerichts Feldkirch (mit der er allerdings weder verwandt noch verschwägert ist).

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

Diese Bestimmung stellt im Sinn eines unparteiischen Gerichts nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK zunächst auf eine subjektive Unparteilichkeit des einschreitenden Richters ab, der bei seiner Entscheidungsfindung durch persönliche Vorurteile oder Voreingenommenheit nicht beeinträchtigt sein darf vergleiche Grabenwarter EGMR4 Paragraph 24, Rz 42 ff; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13). Umstände, welche die subjektive Unparteilichkeit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz in Frage zu stellen vermögen, liegen nicht vor.

Daneben ist die objektive Unparteilichkeit des Gerichts zu prüfen, um sicherzustellen, dass der richterliche Entscheidungsträger „ausreichende Garantien“ bietet, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 13; EGMR, Pullar gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34, 874; EGMR, Fey gg Österreich, ÖJZ-MRK 1993/26, 394). Dabei ist auch auf den äußeren Anschein abzustellen vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43, - 47 Rz 5 und Paragraph 43, Rz 10; Frowein/Peukert EMRK-Kommentar2 Artikel 6, Rz 129 - 135; EGMR, Elezi gg Deutschland, EuGRZ 2009, 12). Die objektive Unparteilichkeit als wesentliches Element bei der Wahrung des Vertrauens, welches Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssen vergleiche EGMR, Pullar gg Vereinigtes Königreich, ÖJZ-MRK 1996/34, 874), ist in diesem Zusammenhang schon dann in Frage gestellt, wenn Umstände vorliegen, welche auch bloß die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen vergleiche Grabenwarter EGMR4 Paragraph 24, Rz 45 mwN).

Die private Verankerung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz in Vorarlberg und der Umstand, dass das zugrunde liegende Verfahren den Verdacht betrügerischer Manipulationen durch Justizorgane aus dem Sprengel des Landesgerichts Feldkirch (wo der Anzeiger früher als Richter längere Zeit tätig war) betrifft sowie auch die (wenngleich zufällige) Namensgleichheit könnten bei einem objektiven Betrachter den Anschein erwecken, der Vorsitzende des Rechtsmittelsenats handle bei seiner richterlichen Entscheidung allenfalls nicht völlig unbeeinflusst. Da im Sinne des in der Judikatur zur EMRK herausgearbeiteten Grundsatzes „Justice must not only be done, it must also be seen to be done“ schon jeder Anschein vermieden werden muss, wonach bei einem am Verfahren beteiligten Richter eine konventionskonforme objektive Unparteilichkeit in Frage stehen könnte, war auf die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz vom gesamten Verfahren zu erkennen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Kirchbacher (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E96189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120NS00102.10M.1221.000

Im RIS seit

19.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20101221_OGH0002_0120NS00102_10M0000_000