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Entscheidung 12 Ns 107/20m×

Entscheidung 12 Ns 107/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns107/20m

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Josef Thomas K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 84/20g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wichtige Gründe iSd Paragraph 39, StPO liegen nicht vor. Bleibt anzumerken, dass sich entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis hatte oder hat vergleiche ON 18 S 2: letzter Wohnort B*****, derzeitiger Aufenthalt in der Justizanstalt W***** [ON 31]).

Textnummer

E129118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00107.20M.0914.000

Im RIS seit

22.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200914_OGH0002_0120NS00107_20M0000_000