Entscheidung 12 Ns 107/20m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Josef Thomas K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 84/20g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Josef Thomas K***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 84/20g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wichtige Gründe iSd § 39 StPO liegen nicht vor. Bleibt anzumerken, dass sich entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis hatte oder hat (vgl ON 18 S 2: letzter Wohnort B*****, derzeitiger Aufenthalt in der Justizanstalt W***** [ON 31]).Wichtige Gründe iSd Paragraph 39, StPO liegen nicht vor. Bleibt anzumerken, dass sich entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis hatte oder hat vergleiche ON 18 S 2: letzter Wohnort B*****, derzeitiger Aufenthalt in der Justizanstalt W***** [ON 31]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00107.20M.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200914_OGH0002_0120NS00107_20M0000_000