Entscheidung 12 Ns 108/20h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.09.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen A***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB iVm § 3 VbVG, AZ 28 St 10/19w der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen A***** GmbH und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 3, VbVG, AZ 28 St 10/19w der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO der A***** GmbH hinsichtlich der Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2019, AZ 333 HR 122/17m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2020, AZ 20 Bs 197/19w, ausgeschlossen.Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO der A***** GmbH hinsichtlich der Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2019, AZ 333 HR 122/17m, und des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Februar 2020, AZ 20 Bs 197/19w, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 66/20w über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 3).Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO von der Entscheidung über den Antrag auf Erneuerung ausgeschlossen (Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 3).
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00108.20H.0917.000
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020
Dokumentnummer
JJT_20200917_OGH0002_0120NS00108_20H0000_000