Entscheidung 12 Ns 11/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 5 U 169/16m des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, AZ 5 U 169/16m des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt nicht vor. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird.Ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt nicht vor. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Vernehmung von in Kärnten wohnhaften Zeugen erforderlich sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00011.17I.0313.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017
Dokumentnummer
JJT_20170313_OGH0002_0120NS00011_17I0000_000