Entscheidung 12 Ns 11/18s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Katharina M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 U 27/17t des Bezirksgerichts Thalgau über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Katharina M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 U 27/17t des Bezirksgerichts Thalgau über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Allein der Wohnsitz der Angeklagten in Wien stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar.Allein der Wohnsitz der Angeklagten in Wien stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00011.18S.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
JJT_20180321_OGH0002_0120NS00011_18S0000_000